1. an die Klägerin zu 1) eine Rente von 265,30 DM monatlich, im voraus beginnend mit dem 1.Juli 1951 und endigend am 4. Hach dem 4» März 1978 richten sich die Rentenansprüche der Klägerin zu 1) nach den Bezügen, die ihr Ehemann im Erlebensfälle dann seitens der Sozialversicherung und seitens der Fa» Y/erke A»Gr» in bzw» deren Ver- Die Klägerin zu 1) versichert an Eides Statt nach Belehrung, daß sie anläßlich des Unfalles ihres Ehemannes nennenswerte Vermögenswerte und andere Leistungen seitens öffentlicher Versicherungsträger oder der Y/erke A»G» in als die bisher angegebenen nicht er- Die Klägerin vertritt den Standpunkt, daß sich die den Beklagten zukommenden Sozialversicherungsrenten infolge der Rentenreform des Jahres 1957 weit mehr erhöht hätten, als es der Steigerung der Lebenshaltungskosten entspreche. Billige man den Beklagten eine den gesteigerten Lebenshaltungskosten entsprechende Anhebung der Gesamtbezüge zu, die sie auf Grund des Todes ihres Ernährers erhielten, rechtfertige sich immer noch bei Berücksichtigung der angehobenen So-zialloistungen eine wesentliche Kürzung der im Vergleich festgesetzten Unfallrenten. 3s entspreche dem Sinn des Vergleichs, die Erhöhungsbeträge auch dann nicht anzurechnen, wenn sie das Gesetz mit Rücksicht auf eine angemessene Beteiligung der Rentenempfänger an dem erhöhten Volkseinkommen und auf den allgemein gestiegenen Lebensstandard gewähre. Bei Festlegung der von der Klägerin zu zahlenden Renten sei man davon ausgegangen, daß die Beklagten geldlich so gestellt werden sollten, als wenn der Todesfall nicht eingetreten wäre. Rechne man, wie es die Klägerin Vorschläge, die Mehrleistungen der Sozialversicherung auf die vertraglich festgesetzten Unfallrenten an,so führe das zu einer wesentlichen Verkürzung ihrer Ersatzansprüche, die mit dem Zweck des Vergleichs nicht in Einklang zu bringen sei, überdies aber auch dem Sinn der Anhebung der Sozial-versicherungsbezüge widerspreche. Dessen ungeachtet ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß dio Nichtanrechnung der Steigerungsbeträge auf die in dem Vergleich festgesetzten Haftpflichtrenten dem Sinn des Vertrages und seiner gebotenen Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse entspreche. Y/ie das Berufungsgericht feststellt, würde das Gehalt des Verstorbenen im Jahre 1959 auf monatlich 1930 BM angestiegen sein* Allgemein seien die Angestelltengehälter von 1951 bis 1957 (Zeitpunkt der Rentenreform), wenn man sie nach Punkten berechne, von 110 auf 155 gestiegen, was einem Multiplikator von 1,39 entspreche* Unter Berücksichtigung der besonders starken Steigerung, um die das Gehalt des Verstorbenen angestiegen sein würde, rechtfertigt sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Anwendung eines Multiplikators von 1,45, um die den Beklagten zukommenden Bezüge den veränderten Verhältnissen anzupasseno Diese Betrachtung ist rechtlich nicht zu beanstanden«> Da der Unterhaltsschaden nach dem Willen der Vertragschließenden voll erstattet werden sollte, wäre es unangemessen, bei der Neufestsetzung der Leistungen nur einer sinkenden Kaufkraft des Geldes Rechnung zu tragen, dagegen der allgemeinen Steigerung der Löhne und der Anhebung des Lebensstandards, an der die Beklagten beim Portleben ihres Ernährers teilgenommen hätten, keine Beachtung zu schenken. Hätten die Parteien bei Abschluß des Vergleichs die weitere Entwicklung vorausgesehen, so würden sie nach der Überzeugung des Berufungsgerichts von sich aus eine Regelung getroffen haben, die gesichert hätte, daß die Unfallbezüge der Beklagten um den Teil des laufenden Arbeitseinkommens ihres Ernährers angestiegen wären, der auf ihren Unterhalt entfallen wäre. daß auch unter ganz veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Anpassung der Leistungen auf Grund der §§ 1579 242 BGB ausgeschlossen ist« Die von der Revision vertretene Ansicht würde zu dem durchaus unbefriedigenden Ergebnis führen, daß sich die Beklagten dann mit einer völlig unzureichenden Entschädigung abfinden müßten, wenn die Sozialversicherungsleistungen gar nicht oder angesichts eines wesentlich erhöhten Preis- und Lohnniveaus nur unzureichend angehoben würden« Bei dem pro- zentual grösseren Teil der den Beklagten zu dem Ausgleich ihres Schadens zukommenden Leistungen wäre vom Standpunkt der Revision eine Erhöhung von vornherein ausgeschlossen o Mit Recht legt das Berufungsgericht auch dem Umstand Bedeutung hei, daß die Bemessung der den Beklagten nach 1978 zu zahlenden Haftpflichtrenten nach dem Arbeitseinkommen zu erfolgen hat, das der Verunglückte bis dahin mutmaßlich gehabt hätte, so daß Lohnsteigerungen ohne v/eiteres zu berücksichtigen sind* Es würde in der Tat ein dem Sinne des Vergleichs nicht gerecht werdendes Ergebnis sein, wenn die Haftpflichtrenten der Beklagten für die Zeit der angenommenen Arbeitsfähigkeit des Verunglückten geringer wären als für die Zeit, für die man von einer Arbeitsunfähigkeit des Verunglückten ausgeht. 4« Die vom Berufungsgericht vorgenommene Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse führt auch nicht zu einer unangemessenen und dem Vertragszweck widersprechenden Benachteiligung der Klägerin. Denn wenn die - von der Klägerin zu erstattenden - Sozialversicherungsleistungen prozentual mehr angehoben werden, als es der für die Gesamtleistungen angemessenen Steigerungsquote entspricht, so erfolgt die Korrektur dadurch, daß bei den an die Beklagten unmittelbar zu zahlenden Beträgen keine oder nur eine geringere Steigerung erfolgt. könnte sogar dahin führen, daß die Vergleichsrenten herabgesetzt werden müssen, nämlich dann, wenn bei wesentlich gestiegenen Sozialleistungen die Beklagten ohne diese Herabsetzung mehr erhalten würden, als ihnen nach § 844 AbSo 2 BGB zusteht, So ist es im vorliegenden Pall aber gerade nicht, Y/ird der den Beklagten unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse zuzu demessende Gesamtbetrag für ihre Unfallentschädigung nicht überschritten, so ist es für das Maß der Belastung der Klägerin ohne Bedeutving, in welchem Umfang sie ihre Leistungen an die Beklagten oder auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs an den Sozialversicherungsträger zu erbringen hat. Hätte die Klägerin einen ähnlichen Abfindungsvergleich auf Rentenbasis mit einer nicht sozialversicherten Partei geschlossen, so müßte sie auch die den veränderten v/irt-schafblichen Verhältnissen entsprechende Erhöhung der Renten vornehmen, Die Zwischenschaltung der Sozialversicherung kann daher nicht von Bedeutung sein* Schließlich lassen sich keine Folgerungen zu Lasten der Beklagten daraus ableiten, daß diese die geringen Herabsetzungen der Leistungen der Klägerin ’widerspruchslos hin-nahrnen, die mit Rücksicht auf die rückwirkend zu dem 1.Oktober 1952 eingetretenen Erhöhungen der Sozialversicherungs-rcnten vorgenommen -wurden, Bas Berufungsgericht hat überzeugend dargelegt, daß die Beklagten durch ihr passives Verhalten nicht zu dem Ausdruck gebracht haben, daß sie den Vergleich so auffaßten, wie ihn jetzt die Klägerin auffassen möchte. 5« Ergibt somit dis Auslegung des Vertrages und seine Anpassung an die geänderten Verhältnisse im Wege der richterlichen Vertragsergänzung, daß sich die Beklagten die höheren Sozialversicherungsleistungen auf die ira Vertrag vom 9- Oktober 1952 festgesetzten Haftpflichtrenten nicht anrechnen lassen müssen, so ist der von der Klägerin vertretene Rechtsstandpunkt verfehlt und damit ihr Peststellungsbegehren unbegründet* Da die Beklagten von der Klägerin selbst keine höhere Geldleistung verlangen als sie in dem gerichtlichen Vergleich zu ihren Gunsten festgesetzt wurde, bedurfte es von ihrer Seite keiner Klage aus § 323 ZPO, um ihren Standpunkt zur Geltung zu bringen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2186 071 BGB §§ 156 D, Ge, 242 A, Bd; RVO § 1542 Zur Anpassung eines Vergleichs auf Zahlung einer laufenden Schadensrente an veränderte Wirtschaftsverhältnisse unter Berücksichtigung der erhöhten Sozialversicherungsleistungen. OLG Köln BGH, ürto vom 19» Juni 1962 VI ZR 100/61 LG Köln VI ZR 100/61 Verkündet am 19* Juni 1962 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt Köln, vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor, in Rathaus, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. MHHD- 3. den minderjährigen Helmut Ziff. 2) und 3) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Beklagte zu 1), Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Hauß, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25o Januar 1961 wird zurückgewiesen. Bie Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt. gegen in K Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Am 26. Juni 1951 wurde der Ehemann der Beklagten zu 1) und Vater der Beklagten zu 2) und 5) als Insasse eines Personenkraftwagens bei einem Zusammenstoß mit der Straßenbahn der Klägerin getötet. Gegen die Klägerin ist ein rechtskräftiges Urteil ergangen, das ihre Schadensersatzpflicht gegenüber den Beklagten vorbehaltlich des Forderungsübergangs auf Sozialversicherungsträger feststellt. In dem Streit Uber die Höhe der Ansprüche haben die Parteien am 5» Oktober 1952 einen gerichtlichen Vergleich folgenden Inhalts geschlossen: "Die Beklagte (jetzige Klägerin) zahlt zu dem Ausgleich der Ansprüche aus dem Unfall des Ehemanns bzw. des Vaters der Kläger (der jetzigen Beklagten) vom 26. Juni 1951 1. an die Klägerin zu 1) eine Rente von 265,30 DM monatlich, im voraus beginnend mit dem 1.Juli 1951 und endigend am 4. März 1973, 2. an den Kläger zu 2), Günter eine im voraus zahlbare Rente beginnend mit dem 1. Juli 1951 und endigend am 12. Juni 1965 von monatlich 61.10 DM, 3. an den Kläger zu 3), Helmut eine im voraus zahlbare Rente, beginnend mit dem 1. Juli 1951 und endigend am 27. Februar 1967 von monatlich 61.10 DM, Nach Portfall der Renten zu 2) und 3) erhöht sich die Rents p: * der Klägerin zu 1) jeweils um die Häuften der zu- letzt an die Kläger zu 2) bzw. 3) zu zahlenden Monatsrente. t - 3 Von den unter Ziffer 1) bis 3) festgelegten Renten gehen die Beträge ab, die jeweils die Kläger seitens der FflBp Y/erke A.G. im Hinblick auf den Unfall des Ehemannes bzw. des Vaters der Kläger erhalten» Die Rente für die Klägerin zu 1) fällt fort für den Fall der Y/iederverheiratung der Klägerin zu 1)» Hach dem 4» März 1978 richten sich die Rentenansprüche der Klägerin zu 1) nach den Bezügen, die ihr Ehemann im Erlebensfälle dann seitens der Sozialversicherung und seitens der Fa» Y/erke A»Gr» in bzw» deren Ver- sorgungseinrichtungen erhalten würde» Uber den Sndzeitpunkt der über das 65« Lebensjahr des Verunglückten zu zahlenden Rente soll das Gericht nach Vorlage der allgemeinen deutschen Sterbetafeln und Ta^ bellen der Landesversicherungsanstalt als Schiedsgericht endgültig entscheiden» Die zu Ziffer 1) bis 3) genannten Renten werden einkommensteuerfrei gewährt» Die Klägerin zu 1) versichert an Eides Statt nach Belehrung, daß sie anläßlich des Unfalles ihres Ehemannes nennenswerte Vermögenswerte und andere Leistungen seitens öffentlicher Versicherungsträger oder der Y/erke A»G» in als die bisher angegebenen nicht er- halte! hat» Sollten solche Leistungen ihr noch zukommen, müssen diese in Anrechnung gebracht v/erden» Auf die Leistungen der Beklagten wird angerechnet,was die Kläger seitens des GrflHHP-Konzerns und der -Allgemeine Unfall- und Haftpflichtversicherungs-Aktien-Gesellochaft in ZBBHB erhalten haben. Von diesem Vergleich bleiben die zur Zeit an die Kläger anläßlich des Unfalles vom 26. Juni 1951 gewährten Leistungen der Sozialversicherung und gegebenenfalls später hinzukommende Teuerungszulagen unberührt. Die Kosten des Rechtsstreits übernimmt die Beklagte." Die Klägerin vertritt den Standpunkt, daß sich die den Beklagten zukommenden Sozialversicherungsrenten infolge der Rentenreform des Jahres 1957 weit mehr erhöht hätten, als es der Steigerung der Lebenshaltungskosten entspreche. Nach dem Vergleich könnten aber nur Teuerungszulagen zu den zur Zeit des Vergleichs maßgeblichen Sozialversicherungsrenten ohne Anrechnung auf die im Vergleich festgesetzten Unfallrenten bleiben. Dagegen gelte für Mehrleistungen der Sozialversicherung, die Auswirkung einer Systemänderung seien, der dem § 1542 RVO entsprechende Grundsatz der Anrechnung. Billige man den Beklagten eine den gesteigerten Lebenshaltungskosten entsprechende Anhebung der Gesamtbezüge zu, die sie auf Grund des Todes ihres Ernährers erhielten, rechtfertige sich immer noch bei Berücksichtigung der angehobenen So-zialloistungen eine wesentliche Kürzung der im Vergleich festgesetzten Unfallrenten. Die Umgestaltung der Sozialversicherung dürfe nicht dahin führen, daß ihr, der Klägerin, eine weit über den Vergleichsrahmen hinausgehende Belastung auferlegt werde. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß die Leistungen der BundesVersicherungsanstalt für Angestellte ah 1. Januar 1957 auf die von der Klägerin an die Beklagten gemäß Vergleich vom 9. Oktober 1952 vor dem Landgericht Köln 5 0 12/52 - zu bewirkenden Ratenzahlungen in der Weise anzurechnen sind, daß die ’Witwenrente sich ab 1« Januar 1957 auf 177 DM monatlich und die Waisenrenten sich auf insgesamt 91,48 DM monatlich ermassigen. Die Beklagten haben um Abv/eisung der Klage gebeten* Sie führen aus, die Vergleichspartner hätten schon bei Abschluß des Vergleichs mit einer Steigerung der Sbzialver-sicherungsrenten gerechnet. 3s entspreche dem Sinn des Vergleichs, die Erhöhungsbeträge auch dann nicht anzurechnen, wenn sie das Gesetz mit Rücksicht auf eine angemessene Beteiligung der Rentenempfänger an dem erhöhten Volkseinkommen und auf den allgemein gestiegenen Lebensstandard gewähre. Bei Festlegung der von der Klägerin zu zahlenden Renten sei man davon ausgegangen, daß die Beklagten geldlich so gestellt werden sollten, als wenn der Todesfall nicht eingetreten wäre. Rechne man, wie es die Klägerin Vorschläge, die Mehrleistungen der Sozialversicherung auf die vertraglich festgesetzten Unfallrenten an,so führe das zu einer wesentlichen Verkürzung ihrer Ersatzansprüche, die mit dem Zweck des Vergleichs nicht in Einklang zu bringen sei, überdies aber auch dem Sinn der Anhebung der Sozial-versicherungsbezüge widerspreche. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter Entscheidungsgründe: I» Als die Parteien den Vergleich vom 9» Oktober 1952 schlossen, erhielten die Beklagten unter Einbeziehung der Beitrüge zur Rentner-Krankenversicherung folgende Sozial-vcroichorungsleiotungen s die Beklagte zu 1) monatlich 41?70 Bll, die Beklagten zu 2) und 5) monatlich je 31.70 DM. Bie Leistungen wurden in der Eolgezeit gesetzlich erhöht und stiegen nach Inkrafttreten der Rentenreform am 1. Januar 1957 bei der Beklagten zu 1) auf monatlich 201,40 DM, und bei den Beklagten zu 2) und 3) auf monatlich je 75?70 BM an. Ab 1 o Juli 1959 erfolgte bei der 7/itwenrente der Beklagten zu 1) eine weitere Erhöhung auf monatlich 218.20 BM. Angesichts des Umfangs der Erhöhungen ist nicht zu verkennen, daß die Steigerung über das Maß einer inzwischen eingetretenen Verteuerung der Lebenshaltungskosten weit hinausgeht. Dessen ungeachtet ist das Berufungsgericht der Auffassung, daß dio Nichtanrechnung der Steigerungsbeträge auf die in dem Vergleich festgesetzten Haftpflichtrenten dem Sinn des Vertrages und seiner gebotenen Anpassung an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse entspreche. Biese Auffassung läßt entgegen der Ansicht der Revision keinen Rcchtsirrtum erkennen. 2. Y/ie die Rechtsprechung stets anerkannt hat, wohnt Vorträgen, die die gesetzliche Unterhaltspflicht oder die * Entschädigung für entgangenen Unterhalt durch Festsetzung einer langfristig zu zahlenden laufenden Rente regeln, die sogenannte clausula rehus sic stantibus regelmässig imie. Bei einer wesentlichen Veränderung der bei Abschluß des Vertrages bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse findet nach den §§ 157, 242 BGB eine Anpassung der Leistungen an diese Veränderung statt, wenn sie erforderlich ist, um den von den Parteien mit dem Vertrag verfolgten Zweck zu erreichen (RGZ 106, 233; 11o,1oo; 145, 119; 164, 366; WarnRspr 1958 Nr» 16)o Bas Berufungsgericht hat dargelegt, daß seit dem Abschluß des Vertrages im Jahre 1952 eine derart umgreifende Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, daß die Leistungen an die Beklagten heraufgesetzt werden müssen* Bas verkennt auch die Klägerin nicht; denn sie selbst hat eine Anhebung der gesamten Leistungen, die den Beklagten auf Grund des Unfalls zufallen, um zwei Zehntel (Multiplikator 1,2) eben mit Rücksicht auf die veränderten Verhältnisse vorgeschlagen* Bas Berufungsgericht hält diese Steigerung nicht für ausreichend* Es weist darauf hin, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages beabsichtigten, den durch den tödlichen Unfall eingetretenen Unterhaltsschaden der Beklagten voll zu ersetzen* Bei der Berechnung ging man von dem letzten Gehalt des Verstorbenen aus, das monatlich 1002,50 BM betrug. Y/ie das Berufungsgericht feststellt, würde das Gehalt des Verstorbenen im Jahre 1959 auf monatlich 1930 BM angestiegen sein* Allgemein seien die Angestelltengehälter von 1951 bis 1957 (Zeitpunkt der Rentenreform), wenn man sie nach Punkten berechne, von 110 auf 155 gestiegen, was einem Multiplikator von 1,39 entspreche* Unter Berücksichtigung der besonders starken 8 Steigerung, um die das Gehalt des Verstorbenen angestiegen sein würde, rechtfertigt sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Anwendung eines Multiplikators von 1,45, um die den Beklagten zukommenden Bezüge den veränderten Verhältnissen anzupasseno Diese Betrachtung ist rechtlich nicht zu beanstanden«> Da der Unterhaltsschaden nach dem Willen der Vertragschließenden voll erstattet werden sollte, wäre es unangemessen, bei der Neufestsetzung der Leistungen nur einer sinkenden Kaufkraft des Geldes Rechnung zu tragen, dagegen der allgemeinen Steigerung der Löhne und der Anhebung des Lebensstandards, an der die Beklagten beim Portleben ihres Ernährers teilgenommen hätten, keine Beachtung zu schenken. Hätten die Parteien bei Abschluß des Vergleichs die weitere Entwicklung vorausgesehen, so würden sie nach der Überzeugung des Berufungsgerichts von sich aus eine Regelung getroffen haben, die gesichert hätte, daß die Unfallbezüge der Beklagten um den Teil des laufenden Arbeitseinkommens ihres Ernährers angestiegen wären, der auf ihren Unterhalt entfallen wäre. Ob diese Anpassung dadurch erfolgt , 'daß die Unfallbezüge zahlenmässig heraufgesetzt und die Sozialve^icherungsleistungen angerechnet werden, oder ob bei ziffernmässig konstanter Unfallrente durch Nichtanrechnung der gestiegenen Sozialversicherungslei stunden eine effektive Erhöhung der Unfallbezüge erreicht wjuriZ ist im Prinzip gleichgültig. Entscheidend istdie Gesamtbezüge der Beklagten» -die.. $1der Klägerin unmittelbar oder über die Sozialversicherung erhalten, angemessen erhöht werden. Bei der Bemessung dieser Erhöhung, wie sie in dem angewandten Multiplikator zu dem Ausdruck kommt, - durfte das Berufungsgericht neben der allgemeinen Anhebung der Löhne auch den örtlich und beruflich bedingten Sonderumständen des Palles Rechnung tragen« Hiermit hat das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, den Vertragsgegenstand in unzulässiger Weise erweitert« 3» Richtig ist nur, daß eine Neubemessung der Leistungen dann nicht stattfinden könnte, wenn dem Vertrag der Wille der Parteien zu entnehmen v/äre, die nach dem Vergleich von den Schädigern aufzubringenden Leistungen sollten unter allen Unständen konstant bleiben»Ein solcher Vfille ist aber nicht zu vermuten« Br kann in der Regel nur einer ausdrücklichen Erklärung entnommen werden (RG-Z 106, 233)« Nach dem vom Tatrichter festgestellten Hergang der Ver-gleichsverhandlungen spricht nichts für eine Vertragsauslegung des Inhalts, daß einer Partei die Berufung auf wesentlich veränderte Verhältnisse versagt sein soll« Zwar haben die Parteien den Pall ausdrücklich geregelt, daß von der Sozialversicherung gezahlte "TeuerungsZulagen” nicht auf die im Vergleich festgesetzte Rente angerechnet werden sollen« Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß im übrigen die Leistungen der Klägerin derart fest und endgültig bestimmt sein soliu'cn«! daß auch unter ganz veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Anpassung der Leistungen auf Grund der §§ 1579 242 BGB ausgeschlossen ist« Die von der Revision vertretene Ansicht würde zu dem durchaus unbefriedigenden Ergebnis führen, daß sich die Beklagten dann mit einer völlig unzureichenden Entschädigung abfinden müßten, wenn die Sozialversicherungsleistungen gar nicht oder angesichts eines wesentlich erhöhten Preis- und Lohnniveaus nur unzureichend angehoben würden« Bei dem pro- zentual grösseren Teil der den Beklagten zu dem Ausgleich ihres Schadens zukommenden Leistungen wäre vom Standpunkt der Revision eine Erhöhung von vornherein ausgeschlossen o Mit Recht legt das Berufungsgericht auch dem Umstand Bedeutung hei, daß die Bemessung der den Beklagten nach 1978 zu zahlenden Haftpflichtrenten nach dem Arbeitseinkommen zu erfolgen hat, das der Verunglückte bis dahin mutmaßlich gehabt hätte, so daß Lohnsteigerungen ohne v/eiteres zu berücksichtigen sind* Es würde in der Tat ein dem Sinne des Vergleichs nicht gerecht werdendes Ergebnis sein, wenn die Haftpflichtrenten der Beklagten für die Zeit der angenommenen Arbeitsfähigkeit des Verunglückten geringer wären als für die Zeit, für die man von einer Arbeitsunfähigkeit des Verunglückten ausgeht. Schließ- ä lieh ist es immerhin kennzeichnend, daß die Klägerin selbst in ihrem Vorschlag einer Neubemessung ihrer Leistungen nicht jene enge Auffassung zugrunde legt, die jetzt die Revision zur Auslegung des Vergleichs vertritt« 4« Die vom Berufungsgericht vorgenommene Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse führt auch nicht zu einer unangemessenen und dem Vertragszweck widersprechenden Benachteiligung der Klägerin. Denn wenn die - von der Klägerin zu erstattenden - Sozialversicherungsleistungen prozentual mehr angehoben werden, als es der für die Gesamtleistungen angemessenen Steigerungsquote entspricht, so erfolgt die Korrektur dadurch, daß bei den an die Beklagten unmittelbar zu zahlenden Beträgen keine oder nur eine geringere Steigerung erfolgt. Damit wird dem § 1542 RVO Rechnung getragen. Dessen Anwendung 11 könnte sogar dahin führen, daß die Vergleichsrenten herabgesetzt werden müssen, nämlich dann, wenn bei wesentlich gestiegenen Sozialleistungen die Beklagten ohne diese Herabsetzung mehr erhalten würden, als ihnen nach § 844 AbSo 2 BGB zusteht, So ist es im vorliegenden Pall aber gerade nicht, Y/ird der den Beklagten unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse zuzu demessende Gesamtbetrag für ihre Unfallentschädigung nicht überschritten, so ist es für das Maß der Belastung der Klägerin ohne Bedeutving, in welchem Umfang sie ihre Leistungen an die Beklagten oder auf Grund des gesetzlichen Forderungsübergangs an den Sozialversicherungsträger zu erbringen hat. Hätte die Klägerin einen ähnlichen Abfindungsvergleich auf Rentenbasis mit einer nicht sozialversicherten Partei geschlossen, so müßte sie auch die den veränderten v/irt-schafblichen Verhältnissen entsprechende Erhöhung der Renten vornehmen, Die Zwischenschaltung der Sozialversicherung kann daher nicht von Bedeutung sein* Schließlich lassen sich keine Folgerungen zu Lasten der Beklagten daraus ableiten, daß diese die geringen Herabsetzungen der Leistungen der Klägerin ’widerspruchslos hin-nahrnen, die mit Rücksicht auf die rückwirkend zu dem 1.Oktober 1952 eingetretenen Erhöhungen der Sozialversicherungs-rcnten vorgenommen -wurden, Bas Berufungsgericht hat überzeugend dargelegt, daß die Beklagten durch ihr passives Verhalten nicht zu dem Ausdruck gebracht haben, daß sie den Vergleich so auffaßten, wie ihn jetzt die Klägerin auffassen möchte. 12 - 5« Ergibt somit dis Auslegung des Vertrages und seine Anpassung an die geänderten Verhältnisse im Wege der richterlichen Vertragsergänzung, daß sich die Beklagten die höheren Sozialversicherungsleistungen auf die ira Vertrag vom 9- Oktober 1952 festgesetzten Haftpflichtrenten nicht anrechnen lassen müssen, so ist der von der Klägerin vertretene Rechtsstandpunkt verfehlt und damit ihr Peststellungsbegehren unbegründet* Da die Beklagten von der Klägerin selbst keine höhere Geldleistung verlangen als sie in dem gerichtlichen Vergleich zu ihren Gunsten festgesetzt wurde, bedurfte es von ihrer Seite keiner Klage aus § 323 ZPO, um ihren Standpunkt zur Geltung zu bringen. Somit erweist sich die Revision in vollem Umfang als unbegründet. Sie war daher mit der IZostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen. Br. Hauß Engels H. Meyer Hanebeck Br•Pfretzschner