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BGH · VI ZK 100/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZK 100/60

- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31» Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspz’äsiaenten Br, Engels und der Bunäesrichter Pr» ICoEeMcyer, Hanebeck, Br« Bode und Br, Hauß für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 7» Januar I960 aufgehoben, Bio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen0 Die Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung hat den Unfall als Arbeitsunfall im Betrieb der Firma Bu^^^ anerkannt und zahlt der Witwe des Getöteten eine Hinterbliebenenrente« Sie nimmt gemäß § 1542 RVO für ihre Aufwendungen bei der Beklagten Rückgriff« Deren Haftung ergebe sich, so meint sie, sowohl aus § 1 des Kaft-pflichtgesetzes wie daraus, daß die Beklagte die unzureichende Sicherung der Arbeiten von PflHHP und Ge* Baa Berufungsgericht ist der Auffassung, die Haftung der Beklagten oei in entsprechender Anwendung der §§ 898, 899 RVQ ausgeschlossen» Biese Auffassung wird von der Revision mit Recht bekämpfte Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 3» Mai i960 - VI ZR 79/59 - VersK I960, 799, das ebenfalls ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main betraf, eingehend zu der Frage Stellung genommen, ob die mit Gleiserneuerungsarbeiten beschäftigten Arbeiter eines selbständigen Unternehmers in der Art eigener Arbeiter der Bundesbahn in deren Betrieb eingegliedert werden, und darauf hingewiesen, daß nach der neueren Rechtsprechung de3 Bundesgerichtshofs nur unter dieser Voraussetzung eine Haftungsfreistellung der Bundesbahn auf Grund der §§ 898, 899 RVO in Frage kommt« Es kann daher auf dieses Urteil im einseinen Bezug genommen werden,(vgl» auch Urteil des Senats vom 8» März I960 - VI ZR 59/59 = VersR I960, 426), Danach rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die HaftungsfreiStellung der Beklagten nicht» nie Beklagte hat die Gleiserneuerung an einen selbständigen Unternehmer vergeben» Es ergab sich aus der Eigenart der übernommenen Aufgabe, daß sich die durchzufUhrenden Arbeiten im besonderen Maße an die Betriebserfordernisse der Beklagten anzupassen hatten» Es liegt aber bei vielen Werkverträgen so, daß sich der Besteller des Werkes einen Einfluß auf die Art der Werkherstellung sichert, woran ihm durchweg besonders gelegen ist, wenn die erforderlichen Arbeiten in seinen Räumen oder in seinem Betrieb vorgenommen werden müssen» Daraus folgt aber noch nicht, daß die Arbeiter des Unternehmers auch der*Arbeitsleitung dots Bestellers unterstehen» Ferner kann daraus, daß die Beklagte mit dem Unternehmer Beginn und Ende der Arbeitszeit regelte, was schon wegen der Sicherheitsvorkehrungen erforderlich war, und daß sie als Bestellerin des Werkes die erbrachten Leistungen kontrollierte, noch nicht geschlossen werden, die Arbeiter der Firma seien in ähnlicher Art wie die eige- Die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsprechung zu dem sogenannten Leiharbeiterverhältnis und zur analogen Anwendung der §§ 898 * 899 RVO würde etwa dann praktisch werden, wenn die Rottenarbeiter der Beklagten und die Arbeiter der Firma Bu^BHfc zu einer unter einheitlicher Leitung stehenden Arbeitsgruppe zusammengefaßt worden wären. Das Berufungsgericht wird daher darauf einzugehen haben, ob die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach allgemeinem Delikts- und Vertragsrecht gegeben sind und ob gegenüber einem Teil der Ansprüche die Verjährungseinrede durchgreift„ Demgemäß mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an da3 Berufungsgericht zurückverwiesen werden»

Zitierte Normen: § 898 BWHVO
FirmaBerufungsgerichtrottenArbeitArbeiterKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

22133 087
VI ZK 100/60
Verkündet an 31» Januar 1961 Kriegl, Justizobersekretär als Urkundabearnter c'er Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der ff	3	gesetzliche Unfallversicherung
 in	RoMNtraße	( mm, vertreten durch ihren Haupt-
geschäftsführer Dipl»Ing» August
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die DMHHB BlHMHM^gesetzlich vertreten durch die BMIidirektion PMMBM/MaM in PMBBM aiMaS.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 hat der VI„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 31» Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspz’äsiaenten Br, Engels und der Bunäesrichter Pr» ICoEeMcyer, Hanebeck, Br« Bode und Br, Hauß
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 7» Januar I960 aufgehoben,
 Bio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/iesen0
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Im Jahre 1955 beauftragte die Beklagte die Firma Adam BuflBII in NflHHHBm mit Schienenerneuerungsarbeiten auf einem Teilabschnitt der Eisenbahnstrecke Wiesbaden/Frank-furt (Main)o Am (P.	1955 war für die Sicherung der Ar-
beiter der Firma Bu^HHl der Bahnrottenmeister Bflpl verantwortlich« Dem ihm unterstellten Bahnarbeiter HUB oblag es, die Rotte beim Herannahen eines Zuges durch ein Y/arn-signal zu warnen. Während der Arbeiten entfernten sich der Schachtmeister	der	Firma Bu^HH^ sowie deren Arbei-
ter Ge^BBvon der Rotte 5 um die bisherigen Erneuerungsarbeiten aufzu demessen« Als sich gegen 7»50 Uhr aus Richtung Wiesbaden der Nahschnellzug 0/^ näherte, verließ die Rotte auf das Y/arnsignal des HfliB die Gleise«	und
 GeflHBp die inzwischen ein Stück von der Rotte entfernt mit dem Aufmes3cn beschäftigt waren, reagierten auf das Signal nicht6	konnte	sich	noch	im	letzten	Augenblick in
 Sicherheit bringen, während der mit dem Rucken gegen den Zug arbeitende Ge^H^ von diesem erfaßt und auf der Stelle ge- -tötet wurde«
Die Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung hat den Unfall als Arbeitsunfall im Betrieb der Firma Bu^^^ anerkannt und zahlt der Witwe des Getöteten eine Hinterbliebenenrente« Sie nimmt gemäß § 1542 RVO für ihre Aufwendungen bei der Beklagten Rückgriff« Deren Haftung ergebe sich, so meint sie, sowohl aus § 1 des Kaft-pflichtgesetzes wie daraus, daß die Beklagte die unzureichende Sicherung der Arbeiten von PflHHP und Ge*
zu
 
vertreten habe. Sowohl HflBB wie insbesondere Rfl® hätten es schuldhaft unterlassen, für die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung von	und	Ge^Bfe	zu	sorgen.
Schließlich habe das Lok-personal des Zuges trotz guter Sichtmöglichkeit die Strecke nicht beobachtet und zu spät Pfeifsignal gegeben«,
Die Klägerin hat beantragt,
1.	die Beklagte zur Zahlung von 5.292,49 DM nebst Zinsen zu verurteilen,
2,	festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlaß des tödlichen Unfalls des Arbeiters Ge®-
erwachsen sind und noch erwachsen werden.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebetene Sie beruft sich darauf, daß ihre Haftung gemäß §§ 898, 899 HVO. ausgeschlossen sei. Sie bestreitet ferner, daß in ihrem Organisationsbereich irgendein Fehler vorgekommen sei und macht geltend, daß der Getötete durch mangelnde Aufmerksamkeit den Unfall solbst verschuldet habe. Ferner erhebt sie gegenüber einen Teil der Ansprüche die Einrede der Verjährung„
Bas landgei’icht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesene
 itfit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweiseno
i
 
Entscheidungsgründe:
Baa Berufungsgericht ist der Auffassung, die Haftung der Beklagten oei in entsprechender Anwendung der §§ 898, 899 RVQ ausgeschlossen» Biese Auffassung wird von der Revision mit Recht bekämpfte Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 3» Mai i960 - VI ZR 79/59 - VersK I960, 799, das ebenfalls ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main betraf, eingehend zu der Frage Stellung genommen, ob die mit Gleiserneuerungsarbeiten beschäftigten Arbeiter eines selbständigen Unternehmers in der Art eigener Arbeiter der Bundesbahn in deren Betrieb eingegliedert werden, und darauf hingewiesen, daß nach der neueren Rechtsprechung de3 Bundesgerichtshofs nur unter dieser Voraussetzung eine Haftungsfreistellung der Bundesbahn auf Grund der §§ 898, 899 RVO in Frage kommt« Es kann daher auf dieses Urteil im einseinen Bezug genommen werden,(vgl» auch Urteil des Senats vom 8» März I960 - VI ZR 59/59 = VersR I960, 426),
Danach rechtfertigen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die HaftungsfreiStellung der Beklagten nicht» nie Beklagte hat die Gleiserneuerung an einen selbständigen Unternehmer vergeben» Es ergab sich aus der Eigenart der übernommenen Aufgabe, daß sich die durchzufUhrenden Arbeiten im besonderen Maße an die Betriebserfordernisse der Beklagten anzupassen hatten» Es liegt aber bei vielen Werkverträgen so, daß sich der Besteller des Werkes einen Einfluß auf die Art der Werkherstellung sichert, woran ihm durchweg besonders gelegen ist, wenn die erforderlichen Arbeiten in seinen Räumen oder in seinem Betrieb vorgenommen werden müssen» Daraus folgt aber noch nicht, daß die Arbeiter des Unternehmers auch der*Arbeitsleitung
 
dots Bestellers unterstehen» Ferner kann daraus, daß die Beklagte mit dem Unternehmer Beginn und Ende der Arbeitszeit regelte, was schon wegen der Sicherheitsvorkehrungen erforderlich war, und daß sie als Bestellerin des Werkes die erbrachten Leistungen kontrollierte, noch nicht geschlossen werden, die Arbeiter der Firma	seien	in ähnlicher Art wie die eige-
nen Arbeiter der Beklagten in deren Betrieb eingegliedert worden.- Eine solche Eingliederung ergibt sich endlich nicht schon deshalb, weil die Arbeiter der Firma Bu^mp den Sicherheitserfordernissen des Bahnbetriebes Rechnung tragen und den Anordnungen des von der Bahn aufgestellten Warnpostens nachkommen mußten. Ebenso ist es ohne Belang, daß die Beklagte Baumaterial stellte und deshalb mit der Firma Bu0|l|K gewisse Betriebsvorgänge in den beiden Organisationsbereichen aufeinander abstimmen mußte.
Entscheidend ist vielmehr nur, ob die Arbeiter der Firma BuflHI bei ihrer Arbeit einer von der Beklagten gestellten Arbeitsleitung unterstanden und infolgedessen die Arbeit selbst gemäß den von dieser Leitung ausgehenden Einzelweisungen auszuführen hatten. So war es aber nach den getroffenen Feststellungen gerade nicht. Die vom Berufungsgericht angeführte Rechtsprechung zu dem sogenannten Leiharbeiterverhältnis und zur analogen Anwendung der §§ 898 * 899 RVO würde etwa dann praktisch werden, wenn die Rottenarbeiter der Beklagten und die Arbeiter der Firma Bu^BHfc zu einer unter einheitlicher Leitung stehenden Arbeitsgruppe zusammengefaßt worden wären. Dagegen kann aus der engen Berührung des Organisations- und Betriebsbereichs der beiden Beteiligten eine Haftungsfreistellung der Beklagten noch nicht hergeleitet werden.
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Das Berufungsgericht wird daher darauf einzugehen haben, ob die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach allgemeinem Delikts- und Vertragsrecht gegeben sind und ob gegenüber einem Teil der Ansprüche die Verjährungseinrede durchgreift„ Demgemäß mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an da3 Berufungsgericht zurückverwiesen werden»
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision*zu übertragen»
Engels	Dr. KoE»Meyer	Hanebeck
 Dr» Bode
 Dr, Hauß