Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bezember 1956 insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten als unzulässig .verworfen und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist. Auf den Antrag der Beklagten wurde der Klägerin durch Beschluß des Landgerichts Essen vom 17. Sie ist der Auffassung, daß für die Klage ein Hechtsschutzbedürfnis nicht mehr gegeben sei, nachdem sie sich der einstweiligen Verfügung gebeugt und im Holmen der rechtlichen Möglichkeiten dem Interesse der Klägerin Genüge getan habe. Im übrigen hat die Beklagte ausgeführt, daß die von der Klägerin erhobenen Ansprüche unter Berücksichtigung «der öffentlich-rechtlichen Regelung der ililchvorteilung unbegründet seien und auch aus früheren vertraglichen Beziehungen nicht hcrgeleitct werden könnten* Das Oberlondesgericht hat die ‘„’iderrufsklage abgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, soweit diese die Verurteilung zur Unterlassung weiterer Einwirkungen an-glCeift« sie Kosten beider Instanzen sind der Beklagten auf- , erlegt worden. Klägerin und 'Revisionsbeklagte in der Revisions-Verhandlung zur Sache nioht verhandelt hat und somit als säumig gilt (§ 333 ZPO), mußte über die Revision der Beklagten durch Versäumnisurteil entschieden werden« Babei war die von der Revision erbetene rechtliche Überprüfung des ? Beklagte gegen die im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Verurteilung zur Unterlassung wandte und das Ziel der Klage- 1 Aus dem Wortlaut und den Entscheidungsgrtinden des land-gerichtlichen Urteils ergehe sich, daß der Beklagten nur untersagt worden sei, nachteilige Einwirkungeh zu Ungunsten der Klägerin hei denjenigen Liefermolkereien zu unterlassen, die im Zeitpunkt der von der Beklagten ausgesprochenen Sperre (Oktober 1954) der Klägerin Milphu geliefert hätten. Ein Rechtsschutzinteresse, der Beklagten an der Beseitigung des Unterlassungsurteils lasse sich nicht damit begründen, daß das Urteil für die Entschließungen des Landesernährungsamtes oder fUr die, sonstigen Beziehungen der Parteien von Bedeutung sein könne. La die Parteien, dem Landgericht bewußt wesentliche feile des inzwischen geänderten Sachverhalts nicht vorgetragen hätten, sei vom Landgericht über eine längst gegenstandslose Frage entschieden worden. Darauf, daß -die Milcheinzugsgebiete und demgemäß auch die Molkereien infolge der periodischen Neuksntingentierungen durch das Landesernährungsamt ständig wechselten, hatte insbesondere die Beklagte hingewiesen. Im übrigen konnte der Klägerin, auch wenn ihr die Beklagte inzwischen anstelle der alten Molkereien neue Molr kereien zur Belieferung zugewiesen hatte, durchaus daran gelegen sein, durch eine Unterlassungsklage der Gefahr vorzubeugen, daß die - nach wie vor ihren grundsätzlichen Rechtsstandpunkt aufrecht erhaltende --Beklagte künftig nicht eine h) Oh angesichts der inzwischen veränderten Umstände ein Hechtsschutzhedürfnis der Klägerin für die Unterlassungsklage bestand,, war bereits im ersten Hechtszug unter den Parteien streitig« Das Landgericht hatte nach Prüfung der Sachlage ein Rechtsschutzinteresse anerkannt und die Klage auch sachlich für begründet angesehen. Y/ar das Oberlandesgericht der Ansicht, das Rechtsschutzinteresse für die Austragung des Streits zur Hauptsache sei angesichts! einer inzwischen erfolgten einverständlichen Regelung der Rechtsbeziehungen der Parteien entfallen, mußte es unter Änderung des landgeriohtlichen Urteils die Klage abv/eisen, wenn sich die Parteien nicht über die Erledigung der Hauptsache einig waren«. Keineswegs durfte das Oberlandesgericht aber den Streit darum, ob für die Klägerin noch ein Rechtsschutzinteresse an der geforderten Unterlassung bestand, mit der Frage der Zulässigkeit der Berufung der Beklagten verquicken und der Beklagten die erbetene Nachprüfung abschneiden. Unterstellt man einmal den Standpunkt des Berufungsgerichts als zutreffend, der Streit der Parteien zur Sache sei durch eine einverständliche Neuregelung der Beziehungen der Parteien gegenstandslos geworden, so ergibt sich doch hieraus nur, daß die von der Beklagten vertretene Auffassung richtig war, daß für die von der Klägerin geforderte Verurteilung zur Unterlassung kein Recht sschutzhedürfnis mehr bestand. Die. Beklagte hatte dann aber ein Recht auf die der Rechtslage entsprechende Entscheidung, und zwar unabhängig davon, in welchem Stadium des Verfahrens »die Tatsachen übereinstimmend vor-getragon waren, aus denen sich das Fehlen des Rechtsschutzin- Erwächst dieses Urteil in Rechtskraft, dann ist die Beklagte nicht nur in einem formalen Sinn beschwert« Es bedarf dabei keines näheren Eingehens auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses eines Beklagten von der Beseitigung eines verurteilenden. Erkenntnisse^ nicht auch naheliegende mittelbare Auswirkungen des UrteilB (hier Auswirkungen auf die ; weiteren Beziehungen der Beklagten zu ihren Liefermolkereien und zu dem Landesernährungsamt) ins Gewicht fallen müssen. bestritten werden, daß der durch das Urteil festgestellte Anspruch zur Hauptsache gegeben war (vgl. Der in RGZ 160, 204,213 entschiedene Pall, auf den sich das Berufungs-urteilibezieht, lag durchaus anders als der vorliegende Fall; denn dort handelte es sich darum, daß ein «/iderkläger Ansprüche geltend machte, die nach seinem eigenen Vorbringen einem anderen zustanden und die ihm auch nicht rechtswirk-sam abgetreten oder zur Einziehung überlassen waren. Es mag dahinstehen, ob bei einer solchen läge der Gesichtspunkt der • künstlichen Schaffung eines Beschwerdewertes für ein durch ein Rechtsschutzinteresse nicht gerechtfertigtes Rechtsmittel Bedeutung gewinnen kann (vgl* hierzu das.Urteil des II* Zivilsenats vom 15* Dezember 1954 - II ZR 158/51 - « JM Nr* 3* Demgemäß 'war unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils die Zulässigkeit der fristgemäß eingelegten und ordnungsgemäß begründeten Berufung der Beklagten fest-sustellen, die sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung wehrt (§ 304 ZPO)* Ob die Berufung begründet ist, wird das. Dabei wird das Berufungsgericht seine Ansicht zu überprüfen haben, ob es sich wirklich um einen gegenstandslos gewordenen Streit handelt und ob nicht ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Austragung des StreitB zur Hauptsache schon deshalb anzuerkennen ist, weil sie bei Hiohtdurchführung der Klage mit der Aufhebung der einstweiligen Verfügung rechnen muß (§ 926 in It ~ Verb* nit § 936 ZPO) . Hat die inzwischen getroffene Siegelung der Rechtsbeziehungen der Parteien nur provisorischen Charakter, die der einstweiligen Verfügung Rechnung trug, so liegt es nahe, daß der Klägerin an der Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung gelegen sein muß* Für das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Austragung des Streits zur Hauptsache könnte es ferner sprechen, daß sich die Beklagte nach wie vor zu ihrem Rechts Standpunkt bekennt, die Klägerin habe keinen Anspruch.darauf, ihr ähnliche Einwirkungen zu untersagen.
IL^JPO/51
Verkiihdet am I.Uuli 1958
Romacker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2338 095
Vers^wnnisurteil!
Im Famen' des Volkes In dem Rechtsstreit.
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der Milchverv/ertungsgenossenechaft und Umgehung eGmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer in
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Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. ppp -
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gegen
den Milchhof B^p GmbH in H(
jtraßetfP, vertreten durch die Geschäftsführer Bernhard und Rudolf
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevol«mächtigter: Rechtsanwalt
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom.1. Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Meiß und der Bundesricht'er Br.Kleinewefere, Hanebeclc, Br.Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hemm von 2*1«
Bezember 1956 insoweit aufgehoben, als die Berufung
der Beklagten als unzulässig .verworfen und über die
Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist.
• ♦
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Eie den Unterlaßsungsansprucn betreffende Beruf un der Beklagten'.wird al.s zulässig Verklärt op-fl-. '
■ Im- Unifange der Aufhebung wird hie Sache zur ander weiten Verhandlung und: Ent Scheidung an.das Berufungs gericht'-surückwerwiesenr. Bern. Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der revision übertragen.,
Yen Re chts wegen
Tatbestand
Der Beklagten ist durch Anordnung des Lendesemährungs-amts in vom 27. Dezember 1949 das Molkeroi-Einzugs-
und Absatzgebiet für und Umgebung als ein-
ziger Kontingentträgerin nach §§ 1, 2 des Milchund Fcifetge-setzes zugewiesen. Die Klägerin, die ein Milchgroß— und Kleinhandel betreibt, hat ihre Milch in der Weise bezogen, daß sie diese nach Vereinbarung mit der Beklagten bei bestimmten, der Beklagten vom Landesernährüngsamt zugewiesenen Molkereien abholte und zwar Anfang 1954 bei den Molkereien W
und ®^er äie Hechtsstellung der Klägerin
im Verhältnis zu den Molkereien einerseits, der Beklagten andererseits, kam es zu dem Streit. Dieser führte dazu, daß die Beklagte Anfang Oktober 1954 den genannten Molkereien die Weisung erteilte, keine Milch mehr an die Klägerin abzugeben«
Da die Molkereien dieser Weisung folgten, kam der Betrieb der Klägerin zeitweilig zu dem Erliegen. Die Klägerin erwirkte eine im Widerepruchsverfahren durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 24o Dezember 1954 bestätigte einstweilige Verfügung folgenden Inhalts:
«Der Beklagten wird durch, diese einstweilige Verfügung geboten, bei Vermeidung einer Geld- oder Haftstrafe
1) den der Klägerin zugewiesenen Molkereien gegenüber *
' ihre Anweisung zu widerrrufen, die Klägerin nicht mehr
mit Milch zu beliefern,
2) künftig jede Einwirkung auf die der Klägerin zugeteilten Liefermolkereien zu unterlassen, die geeignet ist, die Liefermolkereien davon abzuhalten, die Klägerin im Kähmen des dieser jeweils von der Beklagten zugeteilten
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Kontingentes mit Milch zu beliefern .;#M
Auf den Antrag der Beklagten wurde der Klägerin durch Beschluß des Landgerichts Essen vom 17. Februar 1955 auf gegeben , bis zu dem 2. April 1955 Klage zur Hauptsache zu erheben.
Hit der fristgerecht, erhobenen Klage hat die Klägerin, j
die in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen ver- «
tragliche Verpflichtungen, eine mißbräuchliche Ausnutzung einer Monopolstellung und einen rechtswidrigen Eingriff in ihren Gewerbetrieb sieht, die endgültige Verurteilung der .<
Jeklagten zun ..iderruf und zur Unterlassung gemäß dem Vort^-lr.ut der einstweiligen Verfügung gefordert.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie ist der Auffassung, daß für die Klage ein Hechtsschutzbedürfnis nicht mehr gegeben sei, nachdem sie sich der einstweiligen Verfügung gebeugt und im Holmen der rechtlichen Möglichkeiten dem Interesse der Klägerin Genüge getan habe. Im übrigen hat die Beklagte ausgeführt, daß die von der Klägerin erhobenen Ansprüche unter Berücksichtigung «der öffentlich-rechtlichen Regelung der ililchvorteilung unbegründet seien und auch aus früheren vertraglichen Beziehungen nicht hcrgeleitct werden könnten*
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Das Landgericht hat dem Klageantrag stattgegeben. Das Oberlondesgericht hat die ‘„’iderrufsklage abgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, soweit diese die Verurteilung zur Unterlassung weiterer Einwirkungen an-glCeift« sie Kosten beider Instanzen sind der Beklagten auf- , erlegt worden.
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Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag weiter, die ünterlaBSungsklage abzuweisen,, Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
EntaoHeidungagründe *
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Ra die. Klägerin und 'Revisionsbeklagte in der Revisions-Verhandlung zur Sache nioht verhandelt hat und somit als säumig gilt (§ 333 ZPO), mußte über die Revision der Beklagten durch Versäumnisurteil entschieden werden« Babei war die von der Revision erbetene rechtliche Überprüfung des ?
Berufungsurteils im Umfange der Anfechtung nach den'Grund- !
Sätzen des Revisionsverfahrens von Amts wegen vorzunehmen I
(vgl, Stein-Joha's-Scliönke, ZPO Komm. 17.Auf 1« Anm. 2 zu <
§ 366$ Baumbachr-Lauterbach, ZPO Komm.25» Aufl. Anm. III j
2 au § 557 ZPO; vgl. auch BGH IM Nr. 2 zu § 617 ZPO). Naoh j
dem Ergebnis dieser Prüfung musste die Revision der Beklagten * j Erfolg haben. Zu entscheiden war lediglich die Präge, ob die ?
Berufung der Beklagten insoweit zulässig war, als sich die j
Beklagte gegen die im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Verurteilung zur Unterlassung wandte und das Ziel der Klage- 1
abweisung im Berufungsverfahren weiter verfolgte« Zwar ver- j
kennt das Berufungsgericht nioht, daß die Beklagte durch die j
entgegen ihrem Antrag ausgesprochene Verurteilung beschwert \
ist. Es meint aber, die Berufung sei deshalb unzulässig, weil i
der Beklagten ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung j
dieser Beschwer;-, fehle. Zur Begründung dieser Ansicht führt' das Berufungsgericht aus:
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- 6. -
Aus dem Wortlaut und den Entscheidungsgrtinden des land-gerichtlichen Urteils ergehe sich, daß der Beklagten nur untersagt worden sei, nachteilige Einwirkungeh zu Ungunsten der Klägerin hei denjenigen Liefermolkereien zu unterlassen, die im Zeitpunkt der von der Beklagten ausgesprochenen Sperre (Oktober 1954) der Klägerin Milphu geliefert hätten. Las seieh die Molkereien W40P)/ und gewesen. Nun
seien der Beklagten infolge der Neuregelung der Milcheinzugsgebiete inzwischen -* abgesehen von der Molkerei - an-
dere Molkereien zugewiesen worden. Die. Klägerin selbst habe die Beklagte k gebeten, ihr die Molkerei nicht mehr zur
Lieferung zuzuteilen. Statt dessen habe die Beklagte im Januar 1956 die zu ihrem neuen Einzugsgebiet gehörenden Molkereien und Lflp^ angewiesen, der Klägerin die ihren Bedarf deckende Milch zu liefern. Lie Beklagte habe ferner die Erklärung abgegeben, sie lasse es bis zur rechtskräftigen Erledigung der zwischen den Parteien schwebenden Reehtsstreitig-; keiten bei der früheren Regelung, daß die Klägerin ermächtigt sei, bei den jevveils zugeteilten oder zuzuteilenden Molkereien Milch anzufordern und abzuholen« Schon im Herbst 1955 sei eine Vereinbarung zwischen den Parteien zustande gekommen, die die V/iede^belieferung der Klägerin mit Milch vorgesehen habe. Bei dieser Lage sei die der Beklagten auferlegte Unter-lassungsverpflichtung völlig gegenstandslos geworden. Ein Rechtsschutzinteresse, der Beklagten an der Beseitigung des Unterlassungsurteils lasse sich nicht damit begründen, daß das Urteil für die Entschließungen des Landesernährungsamtes oder fUr die, sonstigen Beziehungen der Parteien von Bedeutung sein könne. Entscheidend sei nur, inwieweit das Urteil Rechtskraft geschaffen habe. La die Parteien, dem Landgericht bewußt wesentliche feile des inzwischen geänderten Sachverhalts
nicht vorgetragen hätten, sei vom Landgericht über eine längst gegenstandslose Frage entschieden worden. Es sei daher auch nicht unbillig, daß es der Beklagten vex*wehrt werde, das Rechtomittelgericht zur Herbeiführung einer weiteren gegenstandslosen Sachentscheidung anzurufen.
2. Die Ausführungen des Berufungsurteils werden in mehrr-facher Hinsicht der Rechtslage nicht gerecht.
a) Zunächst kann schon die Auslegung nicht gebilligt werden, die das Berufungsgericht dem landgerichtlichen Urteil gibt. Der Urteilstenor enthält keine Einschränkung der Verurteilung dahin, daß nur bei bestimmten Liefermolkereien die Unterlassung schädigender Einwirkungen verboten wird.
Aber auch aus der Begründung des Urteils läßt sich eine sol-, che Einschränkung nicht entnehmen. Darauf, daß -die Milcheinzugsgebiete und demgemäß auch die Molkereien infolge der periodischen Neuksntingentierungen durch das Landesernährungsamt ständig wechselten, hatte insbesondere die Beklagte hingewiesen. Die Klägerin hatte im erstinstanzlichen Verfahren
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ein Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12* Juli 1955 vorgelegt, aus dessen Tatbestand sich ergab, daß inzwischen ein Wechsel der Einzugsgebiete stöttgefunden hatte (Bl. 76 d.A.). Gerade unter Berücksichtigung des beiderseitigen Barteivorbringens geht es nicht ah, dem Urteil entgegen seinem Wortlaut nur einen beschränkten Sinn zu geben. Im übrigen konnte der Klägerin, auch wenn ihr die Beklagte inzwischen anstelle der alten Molkereien neue Molr kereien zur Belieferung zugewiesen hatte, durchaus daran gelegen sein, durch eine Unterlassungsklage der Gefahr vorzubeugen, daß die - nach wie vor ihren grundsätzlichen Rechtsstandpunkt aufrecht erhaltende --Beklagte künftig nicht eine
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ähnliche Sperre verhängte, wie sie sie im J.ahre 1954 ausgesprochen hatte» Ba lagrnicht fern, daB die nach der einstweiligen Verfügung getroffenen Maßnahmen der Beklagten nur vorläufigen Charakter hatten*
h) Oh angesichts der inzwischen veränderten Umstände ein Hechtsschutzhedürfnis der Klägerin für die Unterlassungsklage bestand,, war bereits im ersten Hechtszug unter den Parteien streitig« Das Landgericht hatte nach Prüfung der Sachlage ein Rechtsschutzinteresse anerkannt und die Klage auch sachlich für begründet angesehen. Y/ar das Oberlandesgericht der Ansicht, das Rechtsschutzinteresse für die Austragung des Streits zur Hauptsache sei angesichts! einer inzwischen erfolgten einverständlichen Regelung der Rechtsbeziehungen der Parteien entfallen, mußte es unter Änderung des landgeriohtlichen Urteils die Klage abv/eisen, wenn sich die Parteien nicht über die Erledigung der Hauptsache einig waren«. Keineswegs durfte das Oberlandesgericht aber den Streit darum, ob für die Klägerin noch ein Rechtsschutzinteresse an der geforderten Unterlassung bestand, mit der Frage der Zulässigkeit der Berufung der Beklagten verquicken und der Beklagten die erbetene Nachprüfung abschneiden. Unterstellt man einmal den Standpunkt des Berufungsgerichts als zutreffend, der Streit der Parteien zur Sache sei durch eine einverständliche Neuregelung der Beziehungen der Parteien gegenstandslos geworden, so ergibt sich doch hieraus nur, daß die von der Beklagten vertretene Auffassung richtig war, daß für die von der Klägerin geforderte Verurteilung zur Unterlassung kein Recht sschutzhedürfnis mehr bestand. Die. Beklagte hatte dann aber ein Recht auf die der Rechtslage entsprechende Entscheidung, und zwar unabhängig davon, in welchem Stadium des Verfahrens »die Tatsachen übereinstimmend vor-getragon waren, aus denen sich das Fehlen des Rechtsschutzin-
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teresees ergabo Ist der Standpunkt des Berufungsurteile richtig, dann ist die Beklagte durch das Urteil des Landgerichts zu Unrecht verurteilt worden. Erwächst dieses Urteil in Rechtskraft, dann ist die Beklagte nicht nur in einem formalen Sinn beschwert« Es bedarf dabei keines näheren Eingehens auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses eines Beklagten von der Beseitigung eines verurteilenden. Erkenntnisse^ nicht auch naheliegende mittelbare Auswirkungen des UrteilB (hier Auswirkungen auf die ; weiteren Beziehungen der Beklagten zu ihren Liefermolkereien und zu dem Landesernährungsamt) ins Gewicht fallen müssen. Denn aer Beklagten muß schon deshalb an der Beseitigung eines Or- j
tails, das i.tae. M±n der Hauptsache Unrecht gibt, gelegen sein, ^ weil dieses Urteil einen späteren Streit der Parteien um Schadensersatz aus § $ 945 ZPO präjudiziert. Erwächst das ;
Orteil in Becbtskraft, könnte von der Beklagten nicht mehr )
bestritten werden, daß der durch das Urteil festgestellte Anspruch zur Hauptsache gegeben war (vgl. Rosenberg, .Lehrbuch j
des deutschen Zivilprozeßrechts 7* Aufl. § 215 IV. 1 a) e Bas 5
Urteil könnte überdies von der Klägerin vollstreckt werden, •
wenn sich die Beklagte dem Gebot des Urteils nioht fügt. Es erschwert endlich der Beklagten die sich aus § 927 in Verbindung mit § 936 ZPO ergebende Möglichkeit, aie Aufhebung ]
der nach wie vor bestehenden einstweiligen Verfügung zu be- !
' * N , 1
antragen. Kür wenn eine endgültige Bereinigung des gesamten LVrfri !
Streitkomplexes erfolgt wäre, was die Feststellungen des Be- |
rufungsgerichts aber keineswegs ergeben, könnte sich überhaupt j
* * . • i
ernstlich das Problem stellen, ob noch ein Rechtsschutzinteres- . {
se der Beklagten an der * Durchführung der Berufung gegeben ist.
Die Revision weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf ]
hin, daß die Zivilprozeßordnung selbst bei einem Verzicht des i
Klägers auf einen mit der Klage geltend gemachten Anspruch |
(der hier nicht erfolgt ist) dem Beklagten ein Recht auf ein
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die Klage abweisendes Urteil gibt (§ 306 ZP(y? Der in RGZ 160, 204,213 entschiedene Pall, auf den sich das Berufungs-urteilibezieht, lag durchaus anders als der vorliegende Fall; denn dort handelte es sich darum, daß ein «/iderkläger Ansprüche geltend machte, die nach seinem eigenen Vorbringen einem anderen zustanden und die ihm auch nicht rechtswirk-sam abgetreten oder zur Einziehung überlassen waren. Es mag dahinstehen, ob bei einer solchen läge der Gesichtspunkt der • künstlichen Schaffung eines Beschwerdewertes für ein durch ein Rechtsschutzinteresse nicht gerechtfertigtes Rechtsmittel Bedeutung gewinnen kann (vgl* hierzu das.Urteil des II* Zivilsenats vom 15* Dezember 1954 - II ZR 158/51 - « JM Nr*
2 zu § 21 VAG) * Dagegen kann der Beklagten im vorliegenden Fall ein Rechts schutzint er esse an der Beseitigung eines Urteils nicht abgesprochen werden, das das Bestehen eines -von der Beklagten mit Nachdruck bestrittenen - Anspruchs der Klägerin feststellt «►
3* Demgemäß 'war unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils die Zulässigkeit der fristgemäß eingelegten und ordnungsgemäß begründeten Berufung der Beklagten fest-sustellen, die sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung wehrt (§ 304 ZPO)* Ob die Berufung begründet ist, wird das. Berufungsgericht zu entscheiden haben, an das die Bache zur weiteren Verhandlung zurückzuweisen war. Dabei wird das Berufungsgericht seine Ansicht zu überprüfen haben, ob es sich wirklich um einen gegenstandslos gewordenen Streit handelt und ob nicht ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Austragung des StreitB zur Hauptsache schon deshalb anzuerkennen ist, weil sie bei Hiohtdurchführung der Klage mit der Aufhebung der einstweiligen Verfügung rechnen muß (§ 926 in
It ~
Verb* nit § 936 ZPO) . Hat die inzwischen getroffene Siegelung der Rechtsbeziehungen der Parteien nur provisorischen Charakter, die der einstweiligen Verfügung Rechnung trug, so liegt es nahe, daß der Klägerin an der Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung gelegen sein muß* Für das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Austragung des Streits zur Hauptsache könnte es ferner sprechen, daß sich die Beklagte nach wie vor zu ihrem Rechts Standpunkt bekennt, die Klägerin habe keinen Anspruch.darauf, ihr ähnliche Einwirkungen zu untersagen.
Die Aufhebung des Berufungsurteils war auf die Kosten-entscheidung zu erstrecken, da erst nach Abschluß des Berufungsverfahrens die Kostenlast abschließend beurteilt wer den kann« Bas Berufungsgericht wird auch Über die Kosten des Kevisionsverfahrens zu befinden haben.
SenatsprUsident Prof.Br.Meiß ist erkrankt und dahfer verhindert zu unterzeichnen.
Br. Kleinewefers
Hanebeok
Br. Hauß
Br. Kleinewefers
. H^i'nr.'läeyer