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BGH · VI ZR 100/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 100/55

Im Juni 1951 war der damals 4 Jahre alte Kläger in dem Privatkinderheim untergebracht, das der Erstbeklagte in dem Nordseebad betreibt > Die Zweitbeklagte war dort als Kindergärtnerin angestellt; sie hatte ihren damals dreijährigen Jungen Jörg bei sich* Sie haben vorgetragen: Bei dem Streit der beiden Jungen habe es sich um eine harmlose Auseinandersetzung gehandelt; der Kläger sei dabei plötzlich gestolpert und mit dem Auge in die Schaufel gefallen. Der Beklagte Dr. K^^^hat weiter geltend gemacht, die ' Zweitbeklagte sei als Kindergärtnerin besonders geeignet gewesen; er habe sie auch belehrt und sorgfältig überwacht. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Zweit beklagte nach § 823 Abs 1 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen hat. Diese Verpflichtung oblag ihr nicht nur gegenüber dem Erstbeklägten auf Grund des mit .ihm abgeschlossenen Vertrages Sie hatte vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf Grund der Stellung, die sie als Kindergärtnerin in der Heimgeraeinschaft inne hatte, auch die allgemeine Rechtspflicht, den Kläger und die anderen Kinder vor Schaden zu bewahren (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 16. Sie hatte die Pflicht, die drei bis fünf Jahre alten Kinder beim Spielen zu beaufsichtigen, hat sich aber, wie das Berufungsgericht auf Grund ihrer eigenen Angaben feststellt, nicht bei den Kindern, sondern meistens bei der Ehefrau des Erstbeklagten in der Küche des Kinderheims auf gehalten, von wo sie keinen Blick auf den Spielplatz hatte, Damit hat die Zweitbeklagte ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt. Dass sie gelegentlich auf den Spielplatz gegangen ist und nach den Kindern gesehen hat, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht als ausreichend angesehen; es hat zutreffend hervorgehoben, dass Kleinkinder in diesem Alter einer gründlichen Beaufsichtigung bedürfen. Hier bestand zudem besonderer Anlaß zu Vorsicht und Aufmerksamkeit, denn die Zweitbeklagte hatte wie das Berufungsgericht feststellt, kurze Zeit vor dem Unfall schon bemerkt, dass der Kläger und Jörg sich um die Kinderschau-fel zankten. Die Revision irrt auch mit ihrer Meinung, eine so schwere Augenverletzung, wie der Kläger sie erlitten hat, .sei als Folge eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht so ungewöhnlich, dass ein adäquater Kausalzusammenhang verneint werden müsse.. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Beklagte Dr. K^m|für das Verschulden der Zweitbeklagten, die bei der Ausübung der Aufsichtspflicht seine Erfüllungsgehilfin war, aus dem Vertrag haftet, den der Vater des Klägers über dessen Unterbringung im Kinderheim mit dem Erstbeklagten zugunsten des Klägers abgeschlossen hat (§§ 328, 278 BGB). Dagegen erhebt auch die Revision keine Bedenken, Sie wendet sich nur dagegen, dass das Berufungsgericht auch die Haftung des Erstbeklagten nach § 831 BGB und damit seine Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach bejaht hat. Da die Zweitbeklagte Verrichtungsgehilfin des Dr. KflHB^war und den Schaden in Ausführung einer Verrichtung verursacht hat, zu der sie von ihm bestellt war* sind die objektiven Voraussetzungen des § 831 BGB gegeben. Daher ist der Erstbeklagte nur dann von der Deliktshaftung befreit, wenn er den Entlastungsbeweis des § 831 Abs 1 Satz 2 BGB führt, also nachweist, dass er bei der Auswahl seiner Gehilfin und bei der Leitung der Verrichtung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, oh die Eignung der Zweibeklagten als Kindergärtnerin und ihre sorgfältige Auswahl durch den Erstbeklagten nachgewiesen ist. Anweisung durch den Erstbeklagten unzureichend gewesen sein müsse> hat das Berufungsgericht hauptsächlich aus der Tatsache gefolgert, dass die Zweitbeklagte sich längere Zeit bei Frau K^H in der Küche auf gehalten hat, ohne das Unrechtmässige ihrer Handlungsweise zu empfinden und ohne von der Ehefrau des Erstbeklagten aus der Küche hinausgewiesen und an ihre Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder erinnert zu werden. Daher ist die Feststellung des Berufungsgerichts, eine ordnungsgemässe Belehrung und Anweisung der Zweitbeklagten sei nicht bewiesen, für den Senat bindend (§ 561 Abs 2 ZPO)-

Zitierte Normen: § 823 BGB § 561 ZPO
KindBGBGrundBerufungsgerichtZweitbeklagteKlägerRevisionKücheSchaden

Volltext der Entscheidung

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A
4
Nicht für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetzt BGB §§ 823, 276
Hechtssatz:	Zum	Umfang	der	Aufsichtspflicht gegenüber
 Kleinkindern in einem Kinderheim,
 Aktenzeichens VI ZR 100/55 Urteil des BGH vom 19.6*1956
OLG Oldenburg
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■

VI ZE 100/55
Co
 Verkündet am 19* Juni 1956
Malessa, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1,	des Zahnarztes Pr, Klaus K
2.	der EüexraujBaitz	in
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
-	Prozeßbevollmächtigter: Röehtsanwalt
 gegen
den am_^^^^^^_1947 geborenen Hans-Ulrich IdHIB^11
WMHHMstr, gesetzlich vertre lurch seinen Vater, denifauraann Ludwig	ebendort
 wohnhaft,
Klägers Berufungskläger und Revi s i onsbeklagten,
-	Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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hat der VI, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof- Dr* Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Erbel
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des < 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 1, Februar 1955 wird zurückgewiesenc
 Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand:
Im Juni 1951 war der damals 4 Jahre alte Kläger in dem Privatkinderheim untergebracht, das der Erstbeklagte in dem Nordseebad	betreibt	>	Die Zweitbeklagte
 war dort als Kindergärtnerin angestellt; sie hatte ihren damals dreijährigen Jungen Jörg bei sich*
Am Nachmittag des 7* Juni 1951 war der Erstbeklagte mit den größeren Kindern auf einem Strandspaziergang. In dieser Zeit spielten der Kläger, Jörg und zwei fünfjährige Mädchen auf dem Spielplatz im Eofe des Kinderheims. Die Aufsicht über diese Kinder hatte die Zweitbeklagte. Beim Spiel gerieten der Kläger und der Junge der Zweitbeklagten wegen einer Schaufel in Streit, mit der Jörg im Sand ge-spielt hatte. Dabei wurde der Kläger am linken Auge verletzt; das Auge mußte entfernt werden.
Der Kläger hat behauptet, Jörg habe ihn mit der Schaufel ins Auge geschlagen. Die 2weitbeklagte habe sich bei Prau	der Küche aufgehalten und die Kinder unbe-
aufsichtigt gelassenc
 Er hat die Beklagten für den Schaden verantwortlich gemacht und von ihnen als Gesamtschuldnern 2.549>8o DM, die an seinen Vater gezahlt werden sollen, und ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Pemex' hat er die Pest Stellung begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben vorgetragen: Bei dem Streit der beiden Jungen habe es sich um eine harmlose Auseinandersetzung gehandelt; der Kläger sei dabei plötzlich gestolpert und mit dem Auge in die Schaufel gefallen. Die Zweitbeklagte habe mehrmals nach den Kin-
 
dem gesehen; sie sei in etwa 1 bis 1 1/2 Stunden vier bis sechs mal draußen bei ihnen gewesen. Da die Tür und die Fenster der Küche offen gewesen seien, habe man einen etwaigen Streit der Kinder dort hören Können.	&•;'
Der Beklagte Dr. K^^^hat weiter geltend gemacht, die ' Zweitbeklagte sei als Kindergärtnerin besonders geeignet gewesen; er habe sie auch belehrt und sorgfältig überwacht.
Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Berufungsgericht die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen. -
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Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage. Der Kläger beanti'agt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe?
Die Revision ist nicht begründet,
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I. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Zweit beklagte nach § 823 Abs 1 BGB für den Schaden des Klägers einzustehen hat.
Es ist rechtsirrtumsfrei davon ausgegangen, dass die Zweitbeklagte die Pflicht hatte, die im Heim untergebrachten Kinder zu beaufsichtigen und für ihr körperliches Wohl zu sorgen. Diese Verpflichtung oblag ihr nicht nur gegenüber dem Erstbeklägten auf Grund des mit .ihm abgeschlossenen Vertrages Sie hatte vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf Grund der Stellung, die sie als Kindergärtnerin in der Heimgeraeinschaft inne hatte, auch die allgemeine Rechtspflicht, den Kläger und die anderen Kinder vor Schaden zu bewahren (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 16. Dezem-
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ber 1953 - VI ZR 169/52 - VersR 1954, 118), Das zweifelt auch die Revision nicht an.
2, Dass die Zweibeklagte ihre Fürsorgepflicht verletzt hat5 kann nicht zweifelhaft sein. Sie hatte die Pflicht, die drei bis fünf Jahre alten Kinder beim Spielen zu beaufsichtigen, hat sich aber, wie das Berufungsgericht auf Grund ihrer eigenen Angaben feststellt, nicht bei den Kindern, sondern meistens bei der Ehefrau des Erstbeklagten in der Küche des Kinderheims auf gehalten, von wo sie keinen Blick auf den Spielplatz hatte, Damit hat die Zweitbeklagte ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt. Dass sie gelegentlich auf den Spielplatz gegangen ist und nach den Kindern gesehen hat, hat das Berufungsgericht mit Recht nicht als ausreichend angesehen; es hat zutreffend hervorgehoben, dass Kleinkinder in diesem Alter einer gründlichen Beaufsichtigung bedürfen.
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu hohe Anforderungen an die Aufsichtsund Sorgfaltspflicht der Zweitbeklagten gestellt. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Allerdings waren die Kinder auf dem Spielplatz des Kinderheimes keinen aus dem Straßenverkehr drohenden Gefahren ausgesetzt. Es ist auch, wie der Revision ebenfalls zuzugeben ist, nicht festgestellt, dass die Kinder oder eines von ihnen Eigenarten oder persönliche Veranlagungen gezeigt haben, die ein besonderes Maß von Aufsicht erfordert hätten. Gleichwohl kann keine Rede davon sein, dass das Berufungsgericht die Anforderungen überspannt habe, die in einem Kinderheim an die Aufsichtspflicht zu stellen sind. Kleinkinder in dem hier in Betracht kommenden Alter von drei und vier Jahren sind unverständig, ohne die nötige Überlegung und in ihrem Verhalten gegenüber Spielgefährten oft unberechenbar. Es
 ist daher jedenfalls in einem Kinderheim nicht angängig, sie längere Zeit unbeaufsichtigt sich selbst zu überlassen. Hier bestand zudem besonderer Anlaß zu Vorsicht und Aufmerksamkeit, denn die Zweitbeklagte hatte wie das Berufungsgericht feststellt, kurze Zeit vor dem Unfall schon bemerkt, dass der Kläger und Jörg sich um die Kinderschau-fel zankten. Hiernach mußte sie umso mehr mit der Möglichkeit rechnen, dass eines der Kinder beim Spielen, vor allem bei dem Streit um die Blechschaufel Schaden erlitt.
Bas allein reicht aus, um ihr Verschulden zu bejahen. Hicfc^ erforderlich ist, dass der Schaden in der besonderen Gestaltung, in der er eingetreten ist, voraussehbar war.
3» Zu Unrecht bezweifelt die Revision, dass zwischen dem Verschulden der Zweitbeklagten und dem eingetretenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Ihr kann vor allem nicht zugegeben werden, dass der Schaden auch bei gehöriger Aufsicht nicht hätte verhindert werden können-Zwar sind kleine Reibereien zwischen Kindern oft. nicht ernst zu nehmen und es wird aus erzieherischen Gründen auch manchmal nicht geboten sein, dass die Aufsichtsperson sofort eingreift. Entwickelt sich aber zwischen einem drei- und einem vierjährigen Knaben ein ernster Streit um j eine Blechschaufel und versucht wie im vorliegenden Falle einer dem andern die Schafel zu entreißen, so kann und muß die zur Aufsicht verpflichtete Person selbstverständlich durch rechtzeitiges Eingreifen verhindern, dass eines der Kinder bei diesem Streit einen Schaden erleidet.
Die Revision irrt auch mit ihrer Meinung, eine so schwere Augenverletzung, wie der Kläger sie erlitten hat, .sei als Folge eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht so ungewöhnlich, dass ein adäquater Kausalzusammenhang verneint werden müsse.. Wie das Berufungsgericht mit Recht
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 angenommen hat, ist bei Kleinkindern die Möglichkeit einer solchen Verletzung nicht so entfernt, dass sie nach allgemeiner Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden könnte.
4- Nach alledem unterliegt die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Zweitbeklagte für den Schaden des Klägers haftet, keinen rechtlichen Bedenken.
II, Aber auch die Ersatzpflicht des Erstbeklagten kann entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht an-gezweifelt werden.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Beklagte Dr. K^m|für das Verschulden der Zweitbeklagten, die bei der Ausübung der Aufsichtspflicht seine Erfüllungsgehilfin war, aus dem Vertrag haftet, den der Vater des Klägers über dessen Unterbringung im Kinderheim mit dem Erstbeklagten zugunsten des Klägers abgeschlossen hat (§§ 328, 278 BGB). Dagegen erhebt auch die Revision keine Bedenken,
 Sie wendet sich nur dagegen, dass das Berufungsgericht auch die Haftung des Erstbeklagten nach § 831 BGB und damit seine Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes dem Grunde nach bejaht hat. Auch in diesem Punkte bietet das Berufungsurteil keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken. Da die Zweitbeklagte Verrichtungsgehilfin des Dr. KflHB^war und den Schaden in Ausführung einer Verrichtung verursacht hat, zu der sie von ihm bestellt war* sind die objektiven Voraussetzungen des § 831 BGB gegeben. Daher ist der Erstbeklagte nur dann von der Deliktshaftung befreit, wenn er den Entlastungsbeweis des § 831 Abs 1 Satz 2 BGB führt, also nachweist, dass er bei der Auswahl seiner Gehilfin und bei der Leitung der Verrichtung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, oh die Eignung der Zweibeklagten als Kindergärtnerin und ihre sorgfältige Auswahl durch den Erstbeklagten nachgewiesen ist. Nach seiner Ansicht scheitert der Entlastungsbeweis schon deshalb, weil der Erstbeklagte keinen Beweis dafür erbracht hat, dass er die Zweitbeklagte gehörig mit ihren Pflichten vertraut gemacht und sie überwacht und beaufsichtigt hat. Dabei hat das Berufungsgericht der Aussage der Frau DflHB^über eine mangelnde Aufsicht keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen, weil diese Zeugin als Wirtschaftlerin tätig gewesen sei und deshalb über die Vorgänge ausserhalb der Küche keine ausreichende Kenntnis haben könne Dass die Belehrung und. Anweisung durch den Erstbeklagten unzureichend gewesen sein müsse> hat das Berufungsgericht hauptsächlich aus der Tatsache gefolgert, dass die Zweitbeklagte sich längere Zeit bei Frau K^H in der Küche auf gehalten hat, ohne das Unrechtmässige ihrer Handlungsweise zu empfinden und ohne von der Ehefrau des Erstbeklagten aus der Küche hinausgewiesen und an ihre Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder erinnert zu werden. Es hat dabei hervorgehoben, dass die ständige Beaufsichtigung der Kinder zu den grundlegenden Pflichten der Zweitbeklagten gehört habe.
Diese Erwägungen de's Berufungsgerichts gehören im Wesentlichen dem Bereich der Tatsachenwürdigung an und sind damit den Angriffen der Revision weitgehend entzogen. Sie lassen keinen Rechtsirrtum und keinen Verstoss gegen allgemeine Erfahrungssätze oder denkgesetzliche Regeln erkennen. Daher ist die Feststellung des Berufungsgerichts, eine ordnungsgemässe Belehrung und Anweisung der Zweitbeklagten sei nicht bewiesen, für den Senat bindend (§ 561 Abs 2 ZPO)-
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XII» Da die Nachprüfung des Berufungsurteils auch im übrigen keinen Hechtsfehler ergeben hat, war die Revision der Beklagten surücksuweisen«
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZBO-
Dr, MeiB	Dr»	Engels	Hanebeck
 Dr.Bode
 Erbel