Die Klägerinnen haben die Beklagten für den Tod ihres Ernährers verantwortlich gemacht und als Gesamtschuldner auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente für die Klägerin zu 1) in Höhe von 125 DM für die Zeit vom 1, Mai 1950 bis zu dem 26. November 1978, dem Tage, an dem der Verunglückte 65 Jahre alt geworden wäre, sov/ie einer monatlichen Unterhaltsrente für die Klägerin zu 2) in Höhe von 28,26 DM für die Zeit.vom Mai 1950 bis zur Vollendung ihres 16. Las Landgericht hat die Zahlungsansprüche der Klägerinnen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ihrem Feststellungsbegehren entsprochen. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu zwei-Dritteln für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen Was die Zahlungsansprüche der Klägerinnen betrifft, so hat das Berufungsgericht das Rentenbegehren beider dem Grunde nach nur zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt, den Rentenanspruch der Klägerin zu 1) also in Höhe von monatlich 83?33.i)M und den der Klägerin zu 2) in Höhe von monatlich 18,84 DM* Es hat aber weiter ausgesprochen, daß die Ansprüche.auch in dieser beschränkten Höhe nur gerechtfertigt seien, soweit sie nicht auf öffentlich-rechtliche Versieherungsträger übergegängen seien. Wegen des Rechtsübergangs, der nach § 1542 RVO insoweit stattgefunden hat, ist der Rentenanspruch für die Klägerin zu 2) nur in der um diesen Betrag ermäßigten Höhe von 28,26 DM im Rechtsstreit geltend gemacht worden. Wie sich aber inzwischen herausgestellt hat, beziehen die Klägerinnen auf Grund des Gesetzes vom 5« Dezember 1950 zur Anpassung des Rechts der Sozialversicherung in Berlin an das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht (VOßl Berlin 1950 I S 542) seit dem 1. Auf Grund desselben Gesetzes erhält die.Klägerin zu 1) ferner von.der Versicherungsanstalt Berlin seit dem.1.'Januar 1951 monatlich 22,80 DM, eine Rente, die sich nach der Behauptung der Beklagten seit dem 1. Versicherungsanstalt Berlin für die Klägerin zu 2) hinzutritt, auf die es hier nicht weiter ankommt, auf keine kürzere Zeitdauer erstrecken werden, als die Klägerinnen Zahlung von den'Beklagten verlangt haben. Der Rechtsübergang hat daher die dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärten Zahlungsansprüche der Klägerinnen von monatlich 83>33 bezw. Für die Folgezeit ist nur der Klägerin zu 1) ein Zahlungsanspruch verblieben und dieser auch nur in Höhe von monatlich.83>33 Soweit es sich um die Zahlungsansprüche handelt, beläuft sich der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren also auf nicht mehr als Da das Berufungsgericht die Feststellung nur in Bezug auf zwei Drittel des möglicherweise in Betracht kommenden Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 2) getroffen und auch hier die Einschränkung gemacht hat, daß ..die Feststellung nur insoweit gelte, als der Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sei, kann der Daß sich der Forderungsübergang auf die öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger außerhalb des Rechtsstreits vollzogen hat und in seinen Ausmaßen erst im laufe des Revisionsverfahrens bekannt geworden ist. Es handelt sich auch nicht darum, daß im laufe des Revisionsverfahrens eine für die Festsetzung des Wertes außer Betracht zu lassende Veränderung von Faktoren eingetreten wäre, die auf die Werteinschätzung Einfluß hätte 5 vielmehr ist der Umfang zutage getreten, den der Beschwerdegegenstand hat und auch bei Einlegung der Revision bereits gehabt hat. Für die Annahme aber, daß sie den nachmaligen Rentenempfang aus Arglist verschwiegen und hierdurch das Berufungsgericht davon abgehalten haben, durch besonderen Ausspruch die Revision zuzulassen, fehlt jeder Anhalt, Für eine Beweiserhebung wäre im Revisionsverfahren auch insoweit kein Raum.
2331 019 yi 2R 100/52 Verkündet am 26» März 1953 Dickemannr Just*Angest.als Urkundsbeamter der Geschäfts- . stelle. Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. 2. des Fuhrunternehmers Paul HflBmstraße ( des Kraftfahrers ^Alfred KflBHMMAllee A Beklagten, Berufungskläger und Revisionsklager, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1. 2. die Witwe Gertrude K die minderjährige Heidemarie K , geboren am (■■■■■■ 1947? vertreten durch die Klägerin zu TJ7 Klägerinnen, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt i)r hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kleinewefers, Hanebeck, Br. Bode, Br. Hauß und Br. Kaul für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8» April 1952 wird als unzulässig verworfen. Bie Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen H Tatbestand s Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Klägerin zu 2) ist infolge eines Verkehrsunfalls vom 26. April 1950 zu Tode gekommen, bei dem.der vom Zweitbe-klagten gelenkte Lastzug des Erstbeklagten auf der Fahrt über die Autobahn bei Oelde auf einen wegen Reifenschadens haltenden Lastzug der Speditionsfirma Fritz in auf fuhr. Die Klägerinnen haben die Beklagten für den Tod ihres Ernährers verantwortlich gemacht und als Gesamtschuldner auf Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente für die Klägerin zu 1) in Höhe von 125 DM für die Zeit vom 1, Mai 1950 bis zu dem 26. November 1978, dem Tage, an dem der Verunglückte 65 Jahre alt geworden wäre, sov/ie einer monatlichen Unterhaltsrente für die Klägerin zu 2) in Höhe von 28,26 DM für die Zeit.vom 1. Mai 1950 bis zur Vollendung ihres 16. Lebensjahres am 12. September 1963 in Anspruch genommen. Weiterhin haben sie um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin zu 2) im Falle der Bedürftigkeit, einen ihr gesetzlich zustehenden Unterhalt auch über, den 12. September 1963 hinaus bis zu dem 26. November 1978 zu zahlen. * Las Landgericht hat die Zahlungsansprüche der Klägerinnen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und ihrem Feststellungsbegehren entsprochen. Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zu zwei-Dritteln für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind, und auch die Feststellung nur mit den gleichen Beschränkungen getroffen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die volle Abweisung der Klage. Die Klägerinnen bitten? die Revision zurückzuweisen. Die Revision ist unzulässig? da der Wert des Be-schwerdegegenstandes die nach dem Gesetz erforderliche Revisionssumme eines 6 000 DM übersteigenden Betrages nicht erreicht (§ 546 Abs 1 ZPO)* Was die Zahlungsansprüche der Klägerinnen betrifft, so hat das Berufungsgericht das Rentenbegehren beider dem Grunde nach nur zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt, den Rentenanspruch der Klägerin zu 1) also in Höhe von monatlich 83?33.i)M und den der Klägerin zu 2) in Höhe von monatlich 18,84 DM* Es hat aber weiter ausgesprochen, daß die Ansprüche.auch in dieser beschränkten Höhe nur gerechtfertigt seien, soweit sie nicht auf öffentlich-rechtliche Versieherungsträger übergegängen seien. Die Beklagten können durch die Entscheidung des Berufungsgerichts also nicht weiter beschwert sein, als die Klägerinnen zur Zeit des Erlasses des Berufungsurteils noch Inhaber der mit der Klage erhobenen Rentenansprüche' - zu zwei Dritteln der verlangten Höhe - gewesen sind. Das Berufungsgericht hat nicht erörtert, ob und inwieweit ein solcher Übergang stattgefunden SI hat. Auf Grund das Vorbringens der Klägerinnen in ihrem Schriftsatz vom 1'4. August 1950 ist bisher nur bekannt gewesen, daß der Klägerin zu 2) eine öffentliche Rente von monatlich 58,40 DM zuerkannt worden ist. Wegen des Rechtsübergangs, der nach § 1542 RVO insoweit stattgefunden hat, ist der Rentenanspruch für die Klägerin zu 2) nur in der um diesen Betrag ermäßigten Höhe von 28,26 DM im Rechtsstreit geltend gemacht worden. Die Feststellung, in welcher Höhe ein weiterer Forderungsübergang stattgefunden hat, ist dem Betragsveffahren Vorbehalten geblieben. Wie sich aber inzwischen herausgestellt hat, beziehen die Klägerinnen auf Grund des Gesetzes vom 5« Dezember 1950 zur Anpassung des Rechts der Sozialversicherung in Berlin an das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht (VOßl Berlin 1950 I S 542) seit dem 1. Januar 1951 von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen in Hamburg-Altona.Renten, die für jede der beiden Klägerinnen bis zu dem 31« Mai 1951 monatlich 56 DM betragen haben und sich seit dem 1. Juni 1951 auf monatlich 64,40 DM belaufen.* Auf Grund desselben Gesetzes erhält die.Klägerin zu 1) ferner von.der Versicherungsanstalt Berlin seit dem.1.'Januar 1951 monatlich 22,80 DM, eine Rente, die sich nach der Behauptung der Beklagten seit dem 1. Juli 1952 noch erhöht hat. Es kann davon ausgegangen werden, daß sich.diese Rentenzahlungen, zu denen seit dem 1. Januar 1951 auch noch eine Rente der « 1 Versicherungsanstalt Berlin für die Klägerin zu 2) hinzutritt, auf die es hier nicht weiter ankommt, auf keine kürzere Zeitdauer erstrecken werden, als die Klägerinnen Zahlung von den'Beklagten verlangt haben. In Höhe dieser Deistungen der öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger sind die Ansprüche der Klägerinnen nach § 154-2 RVQ auf sie übergegangen. Der Rechtsübergang hat daher die dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärten Zahlungsansprüche der Klägerinnen von monatlich 83>33 bezw. 18>84 DM nur für die Zeit vom 1« Mai 1950 bis zu dem 31* Dezember 1950 unberührt gelassen. Für die Folgezeit ist nur der Klägerin zu 1) ein Zahlungsanspruch verblieben und dieser auch nur in Höhe von monatlich.83>33 ./. 78,80:'- 4,53 DM für die Zeit vom 1. Januar 1951 bis zu dem 31» Mai 1951. Wegen der gesamten weitergehenden Zahlungsansprüche sind die Klägerinnen nicht mehr aktiv legitimiert und auch aus dem angefochtenen Urteil nicht berechtigt. Soweit es sich um die Zahlungsansprüche handelt, beläuft sich der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren also auf nicht mehr als 8 x 83>33 - 666,64 DM 8 x 18,84 . ~ 150,72 DM 5 x 4,53 * 22,65 DM 840,01 DM.. Hinzu tritt der Wert des Beschwerdegegenstandes, der in der Entscheidung des Berufungsgerichts über den Feststellungsantrag begründet liegt.’Die Vorinstanz hat den Wert des Feststellungsbegehrens auf DM 1 000 festgesetzt. Die Parteien haben hiergegen keine Einv/endungen erhoben. Da das Berufungsgericht die Feststellung nur in Bezug auf zwei Drittel des möglicherweise in Betracht kommenden Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 2) getroffen und auch hier die Einschränkung gemacht hat, daß ..die Feststellung nur insoweit gelte, als der Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sei, kann der Si ,'ß Beschwerdegegenstand für diesen Teil des Rechtsstreits im Revisionsverfahren höchstenfalls mit 666^66 DM als angemessen bewertet angesehen werden. Der Gesamtstreitwert für das Revisionsverfahren erreicht daher nur die Summe von 1 506,67 DM. - ' • i Daß sich der Forderungsübergang auf die öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger außerhalb des Rechtsstreits vollzogen hat und in seinen Ausmaßen erst im laufe des Revisionsverfahrens bekannt geworden ist. kann nicht dazu führen, ihn unberücksichtigt zu lassen. Das Berufungsgericht hat ihn in Betracht gezogen und in dem angefochtenen Urteil den Umfang seiner Entscheidung nach ihm ausgerichtet. Es handelt sich auch nicht darum, daß im laufe des Revisionsverfahrens eine für die Festsetzung des Wertes außer Betracht zu lassende Veränderung von Faktoren eingetreten wäre, die auf die Werteinschätzung Einfluß hätte 5 vielmehr ist der Umfang zutage getreten, den der Beschwerdegegenstand hat und auch bei Einlegung der Revision bereits gehabt hat. Mochte die Revision daher zunächst auch zulässig erscheinen, so erweist sie sich doch in Wirklichkeit als unstatthaft. Zur Begründung ihrer Zulässigkeit kann es auch nicht dienen, wenn die Revision behauptet, die Klägerinnen hätten durch unrichtige Angaben über die Zahlungen der Sozialversicherung das Vorhandensein eines revisionsfähigen Prozeßgegenstandes vorgetäuscht und es hierdurch arglistig verhindert, daß das Berufungsgericht die Revision zugelassen habe. Über die leistungen der Sozialversicherung haben sich die Klägerinnen nur in dem Schriftsatz vom 14. August 1950 geäußert, zu einer Zeit also, zu der das Gesetz vom 3.Dezember 1950, das ihnen die hier in Rede stehenden Ren- v ■s : .s' ■ -Jk. • ■'■fi ten eingetragen hat, noch gar nicht erlassen war. Für die Annahme aber, daß sie den nachmaligen Rentenempfang aus Arglist verschwiegen und hierdurch das Berufungsgericht davon abgehalten haben, durch besonderen Ausspruch die Revision zuzulassen, fehlt jeder Anhalt, Für eine Beweiserhebung wäre im Revisionsverfahren auch insoweit kein Raum. Die Revision muß-daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden. Br. Kleinewefers . Hahebkdä) Br. Bode Br. Hauß Br. Kaul