März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. 1. Gegen den Beschluß, mit dem das Berufungsgericht die Gegenvorstellung des Beklagten zu 3) gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen hat, ist gemäß § 567 Abs.4 ZPO eine Beschwerde nicht statthaft. Die Beschwerde gegen den Beschluß, mit dem das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zu 3) als unzulässig verworfen hat, ist gemäß §§ 78 Abs.1, 569
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 9/98 vom 16. März 1998 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier beschlossen: Die sofortigen Beschwerden des Beklagten zu 3) gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. November 1997 werden auf seine Kosten (§ 97 ZPO) als unzulässig verworfen. Gründe: Die sofortigen Beschwerden des Beklagten zu 3) sind nicht zulässig. 1. Gegen den Beschluß, mit dem das Berufungsgericht die Gegenvorstellung des Beklagten zu 3) gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen hat, ist gemäß § 567 Abs. 4 ZPO eine Beschwerde nicht statthaft. 2. Die Beschwerde gegen den Beschluß, mit dem das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zu 3) als unzulässig verworfen hat, ist gemäß §§ 78 Abs. 1, 569 Abs. 2 ZPO deshalb nicht zulässig, weil sie nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Der Streitwert für das vorstehend unter Nr. 2 genannte Beschwerdeverfahren wird auf 1.500.000 DM festgesetzt. Groß Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Müller Dr. Dressier