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BGH · VI ZB 9/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 9/98

März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. 1. Gegen den Beschluß, mit dem das Berufungsgericht die Gegenvorstellung des Beklagten zu 3) gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen hat, ist gemäß § 567 Abs.4 ZPO eine Beschwerde nicht statthaft. Die Beschwerde gegen den Beschluß, mit dem das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zu 3) als unzulässig verworfen hat, ist gemäß §§ 78 Abs.1, 569

Zitierte Normen: § 97 ZPO
zulässig16MärzunzulässigBeschlußZPOBeschwerdeGroß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 9/98
vom 16. März 1998
in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier
 beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden des Beklagten zu 3) gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. November 1997 werden auf seine Kosten (§ 97 ZPO) als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die sofortigen Beschwerden des Beklagten zu 3) sind nicht zulässig.
1.	Gegen den Beschluß, mit dem das Berufungsgericht die Gegenvorstellung des Beklagten zu 3) gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen hat, ist gemäß § 567 Abs. 4 ZPO eine Beschwerde nicht statthaft.
2.	Die Beschwerde gegen den Beschluß, mit dem das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zu 3) als unzulässig verworfen hat, ist gemäß §§ 78 Abs. 1, 569
Abs. 2 ZPO deshalb nicht zulässig, weil sie nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Der Streitwert für das vorstehend unter Nr. 2 genannte
 Beschwerdeverfahren wird auf 1.500.000 DM festgesetzt.
Groß
 Bischoff
Dr. v. Gerlach
 Dr. Müller
 Dr. Dressier