Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. April 1996 hat das Landgericht im schriftlichen Verfahren die auf Schadensersatz gerichtete Klage des sich selbst als Rechtsanwalt vertretenden Klägers abgewiesen. Die Urteilsformel des bislang nicht begründeten Urteils wurde dem Kläger am 9. Auf der zu den Handakten ge- September 1996 angebracht war, verfügte der Kläger die Eintragung der Berufungsfrist auf den 11. Oktober 1996 eingegangen, hat der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. November 1996 fernmündlich und schriftlich auf die Versäumung der Berufungsfrist aufmerksam gemacht worden war, hat der Kläger mit am 15. September 1996 das vollständig abgefaßte Urteil zugestellt erhalten; an diesem Tage habe er die Handakten seiner ihm als zuverlässig bekannten Kanzleiangestellten W. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf Umständen, die der Kläger zu vertreten hat, denn er hat das Empfangsbekenntnis unterzeichnet, ohne daß zuvor der Ablauf der Rechtsmittelfrist im Fristenkalender oder in der entsprechenden EDV-Anlage notiert und dies in den Handakten vermerkt worden war. a) Nach ständiger Rechtsprechung darf der Rechtsanwalt, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst dann unterschreiben und zurückgeben, nachdem in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß der Ablauf der Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. Dabei ist ohne Bedeutung, ob im Büro des Klägers ein Fristenkalender geführt wird oder alle Fristen, wie er geltend macht, in der EDV-Anlage festgehalten werden. b) Des weiteren war die auf der in den Handakten befindlichen Urteilsausfertigung angebrachte Anweisung an das Richtigerweise hätte der Kläger die Eintragung einer am Datum des Empfangsbekenntnisses ausgerichteten Berufungsfrist verfügen müssen, denn für den Beginn der Frist kommt es nicht auf den Eingangsstempel auf der dem Rechtsanwalt zugestellten Urteilsausfertigung, sondern auf das auf dem Empfangsbekenntnis festgehaltene Zustellungsdatum an (vgl. Das schließt freilich nicht den vom Beschwerdeführer zu führenden Nachweis aus, daß die Zustellung tatsächlich an einem anderen als dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Tag bewirkt wurde (BGH, Beschl. Hätte der Kläger, wie geboten, das Empfangsbekenntnis erst nach dem Festhalten der einmonatigen Berufungsfrist in den Handakten und im Fristenkalender bzw. in der EDV-Anlage unterzeichnet, dann hätte die Berechnung der Berufungsfrist nach einem vom Empfangsbekenntnis abweichenden Zustellungsdatum und damit die auf ein falsches Datum bezogene Anweisung an das Büropersonal vermieden werden können. Oktober 1996 verfügte Eintragung der Frist nicht ausgeführt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/97 BESCHLUSS vom 17. Juni 1997 in dem Rechtsstreit Jürgen Bj itraße* Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: selbst - Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Kollegen, 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier am 17. Juni 1997 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. Januar 1997 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gründe: I. Durch Endurteil vom 29. April 1996 hat das Landgericht im schriftlichen Verfahren die auf Schadensersatz gerichtete Klage des sich selbst als Rechtsanwalt vertretenden Klägers abgewiesen. Dieser trug das Ende der Berufungsfrist auf den 29. Oktober 1996 ein. Die Urteilsformel des bislang nicht begründeten Urteils wurde dem Kläger am 9. Juli 1996 zugestellt. Unter dem 9. September 1996 Unterzeichnete er das Empfangsbekenntnis für das nunmehr vollständig abgefaßte Urteil und gab es an das Landgericht zurück; dort ging es am 11. September 1996 ein. Auf der zu den Handakten ge- 3 nommenen Urteilsausfertigung, auf der der EingangsStempel mit Datum vom 11. September 1996 angebracht war, verfügte der Kläger die Eintragung der Berufungsfrist auf den 11. Oktober 1996. Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 1996, beim Oberlandesgericht am 25. Oktober 1996 eingegangen, hat der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Nachdem er am 6. November 1996 fernmündlich und schriftlich auf die Versäumung der Berufungsfrist aufmerksam gemacht worden war, hat der Kläger mit am 15. November 1996 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe erst am 11. September 1996 das vollständig abgefaßte Urteil zugestellt erhalten; an diesem Tage habe er die Handakten seiner ihm als zuverlässig bekannten Kanzleiangestellten W. mit dem Hinweis zurückgegeben, die Berufungsfrist auf den 11. Oktober 1996 einzutragen. Aus nicht mehr aufklärbaren Gründen seien die Akten jedoch weggehängt worden, ohne daß die Frist zuvor eingetragen worden sei. Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 8. Januar 1997 - dem Kläger am 13. Januar 1997 zugestellt - die Berufung verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger mit am 25. Januar 1997 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht geltend, ein Rechtsanwalt müsse bei einer zuverlässigen Bürokraft nicht nachprüfen, ob diese die Frist entsprechend seiner Anordnung tatsächlich eingetragen habe. Die formund fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf Umständen, die der Kläger zu vertreten hat, denn er hat das Empfangsbekenntnis unterzeichnet, ohne daß zuvor der Ablauf der Rechtsmittelfrist im Fristenkalender oder in der entsprechenden EDV-Anlage notiert und dies in den Handakten vermerkt worden war. Zudem hat er eine fehlerhafte Anweisung zur Wahrung der Berufungsfrist erteilt. a) Nach ständiger Rechtsprechung darf der Rechtsanwalt, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst dann unterschreiben und zurückgeben, nachdem in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, daß der Ablauf der Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. März 1992 - VI ZB 4/92 -VersR 1992, 900; vom 26. März 1996 - VI ZB 1+2/96 - VersR 1996, 1390 jeweils m.w.N.). Dabei ist ohne Bedeutung, ob im Büro des Klägers ein Fristenkalender geführt wird oder alle Fristen, wie er geltend macht, in der EDV-Anlage festgehalten werden. In letzterem Fall hätte die Berufungsfrist vor Unterzeichnung und Rückgabe des Empfangsbekenntnisses entsprechend in der EDV-Anlage gesichert werden müssen. Das ist nicht geschehen. b) Des weiteren war die auf der in den Handakten befindlichen Urteilsausfertigung angebrachte Anweisung an das 5 Büropersonal - Frist 11.10.96 Berufung eintragen - falsch. Richtigerweise hätte der Kläger die Eintragung einer am Datum des Empfangsbekenntnisses ausgerichteten Berufungsfrist verfügen müssen, denn für den Beginn der Frist kommt es nicht auf den Eingangsstempel auf der dem Rechtsanwalt zugestellten Urteilsausfertigung, sondern auf das auf dem Empfangsbekenntnis festgehaltene Zustellungsdatum an (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Dezember 1981 - IVa ZB 11/81 - VersR 1982, 244, 245; vom 18. Dezember 1985 - I ZR 171/85 - VersR 1986, 468, 469; vom 13. März 1991 - XII ZB 22/91 - VersR 1992, 118, 119; Senatsbeschluß vom 7. März 1995 - VI ZR 362/95 - VersR 1996, 1170). Das schließt freilich nicht den vom Beschwerdeführer zu führenden Nachweis aus, daß die Zustellung tatsächlich an einem anderen als dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Tag bewirkt wurde (BGH, Beschl. vom 9. Dezember 1981 aaO; vom 21. September 1988 - IVa ZB 18/88 - BGHR ZPO § 212a Empfangsbekenntnis 3). Diesen Nachweis hat der Kläger jedoch nicht geführt. Hätte der Kläger, wie geboten, das Empfangsbekenntnis erst nach dem Festhalten der einmonatigen Berufungsfrist in den Handakten und im Fristenkalender bzw. in der EDV-Anlage unterzeichnet, dann hätte die Berechnung der Berufungsfrist nach einem vom Empfangsbekenntnis abweichenden Zustellungsdatum und damit die auf ein falsches Datum bezogene Anweisung an das Büropersonal vermieden werden können. Da somit die Versäumung der Berufungsfrist auf eigenem Fehlverhalten des 6 Klägers beruht, ist es unerheblich, daß die von ihm auf den 11. Oktober 1996 verfügte Eintragung der Frist nicht ausgeführt worden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Streitwert: 32.123,90 DM Groß Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Müller Dr. Dressier