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BGH · VI ZB 9/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 9/93

Der Beklagte hat gegen das ihm am 28. September 1992 Berufung eingelegt und am selben Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Telefax der Haftpflichtversicherung des Beklagten mit dem Auftrag zur Berufungseinlegung, das am 25. erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen sei, sei infolge eines Büroversehens des für die Bedienung des Telefaxgerätes zuständigen Personals weisungswidrig nicht sofort vorgelegt, sondern in den normalen Postumlauf der Kanzlei (durch Einlegen in den für den betreffenden Rechtsanwalt bestimmten Posteingangskorb) gegeben worden und dem Prozeßbevollmächtigten erst nach Ablauf der Berufungsfrist, nämlich am 29. Februar 1993 hat der Beklagte weiter vorgetragen, es beruhe auf einem ihm nicht zurechenbaren Versehen der seinem Prozeßbevollmächtigten zugeordneten Sekretärin, daß das am 25. September 1992 in den Postumlauf der Kanzlei gebrachte Telefax dem Rechtsanwalt nicht noch am selben Tage oder jedenfalls am Montag, dem 28. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. September 1992 von dem in den Postumlauf der Kanzlei gegebenen Telefax Kenntnis erhalten habe; was der Beklagte hierzu am 9. Das Berufungsgericht hat ihm zu Recht die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, da die Versäumung der Berufungsfrist auf einem ihm zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 233 ZPO beruht. In der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist insoweit mitgeteilt, das weisungswidrig nicht sofort vorgelegte Telefax sei am Freitag, dem 25. September 1992 notiert gewesen sei und sich die Akte an diesem Tage auf dem Schreibtisch des Anwalts befunden habe, sei das Telefax erst am Dienstag, dem 29. Februar 1993 vorgetragen, es sei Aufgabe der seinem Prozeßbevollmächtigten zugeteilten Anwaltssekretärin gewesen, die in den Posteingangskorb gelangten Schriftstücke mit zugehöriger Akte noch vor Ablauf desselben Tages vorzulegen; dies sei weisungswidrig am 25. In der ursprünglichen Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Beklagte nur dargetan, weshalb es auf einem seinem Prozeßbevollmächtigten nicht zuzurechnenden Büroversehen beruhe, daß das am 25. September 1992 eingegangene Telefax nicht sofort vorgelegt, sondern in den normalen Postumlauf (Einlage in den Postkorb des Rechtsanwalts) gegeben worden sei; der Fehler Februar 1993, mithin lange Zeit nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen, nachdem der Beklagte zwischenzeitlich durch die Stellungnahme der Klägerin darauf hingewiesen worden war, daß sich in diesem Punkt ein Verschuldensvorwurf gegen den Rechtsanwalt ergeben könnte. Februar 1993 wurde ein zusätzlicher neuer Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht: Die Fristversäumung wurde nunmehr (auch) darauf zurückgeführt, daß die Anwaltssekretärin mit dem in den Postkorb des Prozeßbevollmächtigten gelegten Telefax bis zu dem Fristablauf weisungswidrig fehlerhaft verfahren sei. September 1992 den Sachbearbeiter der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu erreichen und bat, als dies zunächst nicht gelang, um dringenden Rückruf.Er konnte mithin davon ausgehen, daß sich die Haftpflichtversicherung noch innerhalb der Berufungsfrist auf jeden Fall melden würde. Eine solche Nachfrage wäre durchaus geeignet gewesen, die Aufmerksamkeit des Büropersonals auf das in den Postumlauf gegebene Telefax und weiter auch darauf zu lenken, daß entgegen den erteilten Weisungen am 28. Da das Berufungsgericht dem Beklagten die Wiedereinsetzung zu Recht versagt und die Berufung als unzulässig verworfen hat, war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
Rechtsanwalt25ZBTelefaxProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Beschluss
VI ZB 9/93
vom 11. Mai 1993 in dem Rechtsstreit
 Herr Heinrich
>, Kl
 Straße 32, E|
Beklagter und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigte
II. Instanz:	Rechtsanwälte
DI
und Kollegen,
 gegen
Frau Gisela
>, Vi
 Straße 11, Mi
 Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kullmann, Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressier
 am 11. Mai 1993
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 1993 wird auf seine Kosten, zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 480.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 28. August 1992 zugestellte Grund- und Teilendurteil des Landgerichts vom 12. August 1992 am 29. September 1992 Berufung eingelegt und am selben Tag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Telefax der Haftpflichtversicherung des Beklagten mit dem Auftrag zur Berufungseinlegung, das am 25. September 1992 um 12.11 Uhr in der von mehreren Rechtsanwälten betriebenen Kanzlei seines
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erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingegangen sei, sei infolge eines Büroversehens des für die Bedienung des Telefaxgerätes zuständigen Personals weisungswidrig nicht sofort vorgelegt, sondern in den normalen Postumlauf der Kanzlei (durch Einlegen in den für den betreffenden Rechtsanwalt bestimmten Posteingangskorb) gegeben worden und dem Prozeßbevollmächtigten erst nach Ablauf der Berufungsfrist, nämlich am 29. September 1992 zur Kenntnis gelangt. Am 9. Februar 1993 hat der Beklagte weiter vorgetragen, es beruhe auf einem ihm nicht zurechenbaren Versehen der seinem Prozeßbevollmächtigten zugeordneten Sekretärin, daß das am 25. September 1992 in den Postumlauf der Kanzlei gebrachte Telefax dem Rechtsanwalt nicht noch am selben Tage oder jedenfalls am Montag, dem 28. September 1992 vorgelegt worden sei.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Beklagte habe nicht dargetan, daß sein Prozeßbevollmächtigter ohne Verschulden erst am 29. September 1992 von dem in den Postumlauf der Kanzlei gegebenen Telefax Kenntnis erhalten habe; was der Beklagte hierzu am 9. Februar 1993 vorgetragen habe, könne, da die Wiedereinsetzungsfrist längst verstrichen gewesen sei, nicht mehr berücksichtigt werden.
Gegen diesen ihm am 10. März 1993 zugestellten Beschluß richtet sich die am 24. März 1993 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung weiterverfolgt.
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II.
Das zulässige Rechtsmittel des Beklagten ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat ihm zu Recht die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, da die Versäumung der Berufungsfrist auf einem ihm zuzurechnenden (§ 85 Abs. 2 ZPO) Verschulden seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 233 ZPO beruht.
Im angefochtenen Beschluß ist zutreffend ausgeführt, es sei nicht hinreichend dargelegt, weshalb es dem Rechtsanwalt des Beklagten nicht anzulasten sei, daß er von dem am 25. September 1992 in den normalen Postumlauf der Kanzlei gegebenen Telefax erst am 29. September 1992 Kenntnis genommen hat. In der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist insoweit mitgeteilt, das weisungswidrig nicht sofort vorgelegte Telefax sei am Freitag, dem 25. September 1992, in den für diesen Rechtsanwalt bestimmten Korb mit eingehender Post gelegt worden; da in der Sache eine Wiedervorlagefrist für Montag, den 28. September 1992 notiert gewesen sei und sich die Akte an diesem Tage auf dem Schreibtisch des Anwalts befunden habe, sei das Telefax erst am Dienstag, dem 29. September 1992 zur Kenntnis des Rechtsanwalts gelangt. Diese Sachdarstellung vermag den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht zu entschuldigen; Es ist nicht zu ersehen, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, vom Inhalt des für ihn bestimmten Postkorbs noch im Laufe des 25. oder jedenfalls des 28. September 1992 in der gebotenen Weise Kenntnis zu nehmen.
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Zwar hat der Beklagte am 9. Februar 1993 vorgetragen, es sei Aufgabe der seinem Prozeßbevollmächtigten zugeteilten Anwaltssekretärin gewesen, die in den Posteingangskorb gelangten Schriftstücke mit zugehöriger Akte noch vor Ablauf desselben Tages vorzulegen; dies sei weisungswidrig am 25. und 28. September 1992 unterblieben, wobei an letztgenanntem Tage das Telefax auch noch versehentlich in einen umfangreichen Schriftsatz anderen Betreffs geraten sei. Dieses Vorbringen kann, worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist, keine Berücksichtigung finden, weil es nicht rechtzeitig in das Wiedereinsetzungsverfahren eingeführt worden ist. Gemäß §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 1985 - VI ZB 10/85 - VersR 1985, 1184 und vom 9. Juni 1992 - VI ZB 9/92 - NJW-RR 1992, 1277, 1278 m.w.N.; BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - II ZR 69/85 - VersR 1985, 1140, 1141 und Beschlüsse vom 28. Februar 1991
- IX ZB 95/90 - NJW 1991, 1892 sowie vom 26. November 1991
- XI ZB 10/91 - NJW 1992, 697). In der ursprünglichen Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat der Beklagte nur dargetan, weshalb es auf einem seinem Prozeßbevollmächtigten nicht zuzurechnenden Büroversehen beruhe, daß das am 25. September 1992 eingegangene Telefax nicht sofort vorgelegt, sondern in den normalen Postumlauf (Einlage in den Postkorb des Rechtsanwalts) gegeben worden sei; der Fehler
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wurde dem Personal angelastet, das seinerzeit mit der Bedienung des Telefaxgerätes befaßt war. Diese Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs wies keine Unklarheiten auf, die erläuterungsbedürftig gewesen wären. Sie enthielt lediglich zu einem ganz anderen Punkt des Sachverhalts, nämlich der Behandlung der in den normalen Postumlauf der Kanzlei gegebenen Schriftstücke, keine den Rechtsanwalt entlastenden Angaben. Diese wurden erst am 9. Februar 1993, mithin lange Zeit nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist vorgetragen, nachdem der Beklagte zwischenzeitlich durch die Stellungnahme der Klägerin darauf hingewiesen worden war, daß sich in diesem Punkt ein Verschuldensvorwurf gegen den Rechtsanwalt ergeben könnte. Ein solches Nachbringen notwendiger Tatsachen ist durch die Befugnis zur Ergänzung und Erläuterung des geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrundes aber nicht mehr gedeckt (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 9. Juni 1992 - VI ZB 9/92 - aaO; BGH, Beschlüsse vom 27. September 1989 - IV b ZB 73/89 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 2 und vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 84/90 - FamRZ 1991, 423, 424). Denn mit dem Vorbringen vom 9. Februar 1993 wurde ein zusätzlicher neuer Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht: Die Fristversäumung wurde nunmehr (auch) darauf zurückgeführt, daß die Anwaltssekretärin mit dem in den Postkorb des Prozeßbevollmächtigten gelegten Telefax bis zu dem Fristablauf weisungswidrig fehlerhaft verfahren sei. Der Beklagte hat nicht schlüssig darzutun vermocht, weshalb er verhindert gewesen wäre, diese Angaben bereits innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vorzutragen.
Das Vorbringen vom 9. Februar 1993 könnte jedoch, auch wenn es zu berücksichtigen wäre, in der Sache den Prozeßbe-
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vollmächtigten des Beklagten nicht entlasten. Dem Rechtsanwalt war der drohende Ablauf der Berufungsfrist bekannt; ihm lagen die Akten sowohl am 25. als auch am 28. September 1992 vor. Da er über die Berufungseinlegung im unklaren war, versuchte er am 25. September 1992 den Sachbearbeiter der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu erreichen und bat, als dies zunächst nicht gelang, um dringenden Rückruf. Er konnte mithin davon ausgehen, daß sich die Haftpflichtversicherung noch innerhalb der Berufungsfrist auf jeden Fall melden würde. Wenn er in der Sache bis zu dem Abend des 28. September 1992 nichts mehr hörte, so mußte ihm dies als höchst ungewöhnlich erscheinen und ihn, wenn er sich nicht noch einmal bei der Versicherung vergewissern wollte, mindestens dazu veranlassen, innerhalb seiner Kanzlei nachzufragen, ob denn wirklich keinerlei Nachricht der Haftpflichtversicherung - weder telefonisch (etwa in einer Zeit seiner Abwesenheit) noch durch Telefax oder schriftlich -eingegangen sei. Eine solche Nachfrage wäre durchaus geeignet gewesen, die Aufmerksamkeit des Büropersonals auf das in den Postumlauf gegebene Telefax und weiter auch darauf zu lenken, daß entgegen den erteilten Weisungen am 28. September 1992 dem Anwalt noch nicht alle eingegangene Post vorgelegt worden war. Hingegen durfte der Prozeßbevollmächtigte die Berufungsfrist nicht ohne jede weitere Rückfrage bei der Versicherung oder in seiner eigenen Kanzlei sehenden Auges verstreichen lassen.
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Da das Berufungsgericht dem Beklagten die Wiedereinsetzung zu Recht versagt und die Berufung als unzulässig verworfen hat, war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kullmann	Bischoff	Dr.	v.	Gerlach
 Dr. Müller
 Dr. Dressier