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BGH · VI ZB 9/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 9/81

Das Landgericht Düsseldorf hat durch Grundurteil vom 5- November 1980 die Klageansprüche des Klägers dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt. Das Urteil wurde den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 28. Die Beklagten haben geltend gemacht, ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe das Grundurteil dem drittbeklagten Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 3. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten treffe ein Verschulden, weil ihm aus dem Eingang der Schadensakte ohne jegliches Begleitschreiben die Unvollständigkeit der Sendung habe auffallen und zu einer Rückfrage habe veranlassen müssen; bei dem geschäftsgewandten Haftpflichtversicherer sei zu demindest ein formularmäßiges Begleitschreiben zu erwarten gewesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie ausführen, der Eingang der Schadensakte ohne Begleitschreiben sei für ihren Prozeßbevollmächtigten darum nicht auffällig gewesen, weil er in seinem Schreiben vom 3. Dezember 7980 ausdrücklich um Mitteilung an sich gebeten, ob Berufung eingelegt und gegebenenfalls welcher Rechtsanwalt mit der Wahr- "Sollten Sie sich wider Erwarten entschließen, gegen das Grundurteil vom 5.11.1980 keine Berufung einzulegen, so bitten wir um Mitteilung, ob die Durchführung des Höheverfahrens beantragt werden soll oder ob Sie alsdann zunächst den Versuch unternehmen wollen, insoweit mit den Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Dezember 1980 laufenden) Berufungsfrist die Schadensakten vom angeschriebenen Haftpflichtversicherer wieder zugingen, mußte sich ihm die Frage geradezu aufdrängen, warum dies ohne ein Begleitschreiben geschah, zu demal er ausdrücklich um Mitteilung gebeten hatte, ob Berufung eingelegt und ob vemeinendenfalls die Durchführung des Höheverfahrens beantragt werden solle. Gerade weil ihm und nicht, wie von ihm angeregt, den zweit instanzlichen Prozeßbevollmächtigten die Akten zugegangen waren, geht auch der Hinweis auf den letzten Absatz seines Schreibens vom 3.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
BerufungAkteSchadensakteHaftpflichtversichererBegleitschreibenSchreibenKlägerProzeßbevollmächtigten

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
Sf
VI ZB 9/81	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
de^Taxifahrers Otto
 des Taxiunternehmers Hans Peter GBHBstr. M, LMHII,
der Versicherung der Kraftfahrt AG (VdK), KMBMstr. 6, I0BH1HB 0,
Beklagten und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte in
 und
gegen
 den Angestellten Herbert Istr. ■,
9
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollraächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt van der
 in
2
SJ
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Juni 1981 durch die Richter Dunz, Scheffen,
 Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Februar 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
Gründe :
I. Das Landgericht Düsseldorf hat durch Grundurteil vom 5- November 1980 die Klageansprüche des Klägers dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt. Das Urteil wurde den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 28. November 1980 zugestellt. Die Berufung der Beklagten ging erst am 22. Januar 1981 ein, zugleich mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist,und wurde später fristgerecht begründet. Die Beklagten haben geltend gemacht, ihr erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe das Grundurteil dem drittbeklagten Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 3. Dezember 1980 mit der Empfehlung zugesandt, Berufung einzulegen; die Drittbeklagte habe mit Schreiben vom 16. Dezember 1980 unter Beifügung der
 Schadensakte Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt. Die Akten seien bei dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 18. Dezember 1980 eingegangen, nicht jedoch das Begleitschreiben; dieses sei aus unerklärlichen Gründen verloren gegangen.
Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten treffe ein Verschulden, weil ihm aus dem Eingang der Schadensakte ohne jegliches Begleitschreiben die Unvollständigkeit der Sendung habe auffallen und zu einer Rückfrage habe veranlassen müssen; bei dem geschäftsgewandten Haftpflichtversicherer sei zu demindest ein formularmäßiges Begleitschreiben zu erwarten gewesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie ausführen, der Eingang der Schadensakte ohne Begleitschreiben sei für ihren Prozeßbevollmächtigten darum nicht auffällig gewesen, weil er in seinem Schreiben vom 3. Dezember 1980 darum gebeten gehabt hätte, die Akten den zu beauftragenden zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten unmittelbar zuzuleiten.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklag« ten'hatte im Schreiben vom 3. Dezember 7980 ausdrücklich um Mitteilung an sich gebeten, ob Berufung eingelegt und gegebenenfalls welcher Rechtsanwalt mit der Wahr-
 
SS
nehmung der Interessen beauftragt werden solle. Wort lieh heißt es weiter:
"Sollten Sie sich wider Erwarten entschließen, gegen das Grundurteil vom 5.11.1980 keine Berufung einzulegen, so bitten wir um Mitteilung, ob die Durchführung des Höheverfahrens beantragt werden soll oder ob Sie alsdann zunächst den Versuch unternehmen wollen, insoweit mit den Prozeßbevollmächtigten des Klägers eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen.
Ihre Schadensakte fügen wir anliegend bei, gegebenenfalls bitten wir darum, diese den zu beauftragenden zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten unmittelbar zuzuleiten......"
Da dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten auf dieses Schreiben hin und zwar innerhalb der (bis zu dem 28. Dezember 1980 laufenden) Berufungsfrist die Schadensakten vom angeschriebenen Haftpflichtversicherer wieder zugingen, mußte sich ihm die Frage geradezu aufdrängen, warum dies ohne ein Begleitschreiben geschah, zu demal er ausdrücklich um Mitteilung gebeten hatte, ob Berufung eingelegt und ob vemeinendenfalls die Durchführung des Höheverfahrens beantragt werden solle. Bei dieser unklaren Sachlage durfte er sich keinesfalls darauf verlassen, daß ihm die Akten lediglich zur Durchführung des Höheverfahrens zugeleitet worden waren, zu demal auch dieses, wie sich aus seinem Schreiben ergab, keineswegs selbstverständlich war.
Gerade weil ihm und nicht, wie von ihm angeregt, den zweit instanzlichen Prozeßbevollmächtigten die Akten zugegangen waren, geht auch der Hinweis auf den letzten Absatz seines Schreibens vom 3. Dezember 1980 fehl.
Das Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten müssen die Beklagten sich zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Infolgedessen war nicht mehr zu prüfen, ob schon der Verlust des Begleitschreibens den erst-oder zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten als ein Organisationsverschulden anzulasten wäre.
Dunz	Scheffen	Dr. Steffen
 Dr. Kullmann	Dr.	Ankermann