Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist an das Berufungsgericht zurückverwiesen. des zuständigen Senats am Oberlandesgericht den Prozeß-bevollmächtigten des Klägers zweiter Instanz, Rechtsanwalt E., fernmündlich auf das aus den Akten ersichtliche Zustellungsdatum und die sich daraus ergebende Verspätung der Berufung aufmerksam. Dezember 1977 darauf hingewiesen worden war, daß dieser Antrag nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO eingegangen sei, beantragte dieser namens des Klägers mit einem am 14. b) Sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt E., habe nach der Mitteilung des Vorsitzenden vom 8. Ira übrigen hat der Kläger vortragen lassen, er bitte zu prüfen, ob die Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches nicht erst am 9. November 1977 zu laufen begonnen habe, nämlich an dem Tage, an dem der erstinstanzliche Anwalt des Klägers das Zustellungsdatum vom 31. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß beide Wiedereinsetzungsanträge zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches nicht unverschuldet sei. 1. Zutreffend (und vom Beschwerdeführer nicht mehr in Zweifel gezogen) nimmt das Berufungsgericht an, daß der Kläger die zweiwöchige Frist zur Anbringung seines Wiedereinsetzungsantrages (§ 23^+ Abs. 1 ZPO) nicht gewahrt hat. 2. Wegen der Versäumung der Frist ist dem Kläger indessen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er sie nicht verschuldet hat (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Da aber der Bürovorsteher die mündliche Anweisung ausgeführt hat, ist eine solche Unterlassung jedenfalls für die Versäumung der Frist nicht ursächlich geworden; denn auch in einer schriftlichen Anweisung hätte Rechtsanwalt E. b) Ebensowenig liegt ein für die Fristversäumung ursächliches Verschulden des Anwaltes, wie der Beschwerde gegner meint, darin, daß Rechtsanwalt E.nicht zusätzlich eine Vorfrist hat notieren lassen. November 1977 gegeben hat, und dieser die Anweisung sofort ausgeführt hat, dann spricht nichts dafür, daß er oder sein Bürovorsteher am folgenden Tage die Frist neu berechnet haben. und damit auch dem Kläger nicht zugerechnet werden kann, ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches zu gewähren.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Auszubildenden Hans-Ulrich BiflHHl Straße |B, fliB Ul Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. d^^^gzub ijLdenden Uwe 2. den Landwirtschaftlichen Versicherungsverein, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Karl-Adolf K< Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. h.c - 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1978 unter Mitwirkung des Vorsitzenden RichtersDr. Weber und der Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. April 1978 aufgehoben. Dem Kläger wird wegen der Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe I. Das klagabweisende Urteil des Landgerichts wurde den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 31. August 1977 von Amts wegen zugestellt. Seine Berufung ging indes erst am 5. Oktober 1977 beim Oberlande gericht ein. Am 8. November 1977 machte der Vorsitzende 3 des zuständigen Senats am Oberlandesgericht den Prozeß-bevollmächtigten des Klägers zweiter Instanz, Rechtsanwalt E., fernmündlich auf das aus den Akten ersichtliche Zustellungsdatum und die sich daraus ergebende Verspätung der Berufung aufmerksam. Mit Schriftsatz vom 23. November 1977, beim Oberlandesgericht am selben Tage eingegangen, bat der Kläger um Wiedereinsetzung. Nachdem Rechtsanwalt E. am 5. Dezember 1977 darauf hingewiesen worden war, daß dieser Antrag nicht innerhalb der Frist des § 234 ZPO eingegangen sei, beantragte dieser namens des Klägers mit einem am 14. Dezember 1977 beim Oberlandesgericht eingegangenen Antrag, ihm für den Fall der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist auch insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung der beiden Wiedereinsetzungsanträge trägt der Kläger unter Glaubhaftmachung im wesentlichen vor: a) Sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt K., habe nach Unterzeichnung des Empfangs-bekenntnisses über die Zustellung des landgerichtlichen Urteils seine erfahrene und mit Fristsachen vertraute Bürovorsteherin schriftlich angewiesen, den Ablauf der Berufungsfrist auf den 30. September 1977 zu notieren. Diese habe indessen versehentlich den 6. Oktober 1977 als den Tag des Fristablaufes notiert. Deshalb sei Rechtsanwalt E. erst am 5. Oktober 1977 mit der Berufungseinlegung beauftragt worden. b) Sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt E., habe nach der Mitteilung des Vorsitzenden vom 8. November 1977 sofort seinen mit Fristsachen 4 vertrauten langjährigen Bürovorsteher mündlich angewiesen, die 14-tägige Wiedereinsetzungsfrist zu notieren. Dieser habe ihm dann auch versichert, daß das geschehen sei. Tatsächlich habe er allerdings die Frist auf den 23. November 1977 notiert; an die Gründe dafür könne er sich nicht mehr erinnern. Ira übrigen hat der Kläger vortragen lassen, er bitte zu prüfen, ob die Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches nicht erst am 9. November 1977 zu laufen begonnen habe, nämlich an dem Tage, an dem der erstinstanzliche Anwalt des Klägers das Zustellungsdatum vom 31. August 1977 auf telefonische Anfrage bestätigt habe. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß beide Wiedereinsetzungsanträge zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil die Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches nicht unverschuldet sei. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. 1. Zutreffend (und vom Beschwerdeführer nicht mehr in Zweifel gezogen) nimmt das Berufungsgericht an, daß der Kläger die zweiwöchige Frist zur Anbringung seines Wiedereinsetzungsantrages (§ 23^+ Abs. 1 ZPO) nicht gewahrt hat. Diese begann am 8. November 1977 zu laufen, nachdem durch die Mitteilung des Senatsvorsitzenden über das Zustellungsdatum das Hindernis, das der rechtzeitigen Berufungseinlegung entgegenstand, behoben war. Nunmehr wußte Rechtsanwalt E., daß er die Berufung verspätet eingelegt hatte. 2. Wegen der Versäumung der Frist ist dem Kläger indessen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er sie nicht verschuldet hat (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). a) Rechtsanwalt E. durfte seinen bewährten und geschulten Bürovorsteher, der sich in Fristsachen auskannte, mit der Eintragung der 14-tägigen Wiedereinsetzungsfrist beauftragen und ihm auch deren Berechnung überlassen (BGHZ 43, 148; stRspr.). Ob er diese Verfügung zusätzlich schriftlich hätte treffen müssen, wie das Berufungsgericht im Anschluß an den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 1962 (IV ZB 398/61 - VersR 1962, 326 ~ MDR 1962, 290) annimmt, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. Eine schriftliche Fixierung mag in der Tat mindestens aus Beweisgründen anzuraten sein. Da aber der Bürovorsteher die mündliche Anweisung ausgeführt hat, ist eine solche Unterlassung jedenfalls für die Versäumung der Frist nicht ursächlich geworden; denn auch in einer schriftlichen Anweisung hätte Rechtsanwalt E. die Berechnung des Fristablaufes seinem Bürovorsteher überlassen dürfen. b) Ebensowenig liegt ein für die Fristversäumung ursächliches Verschulden des Anwaltes, wie der Beschwerde gegner meint, darin, daß Rechtsanwalt E. nicht zusätzlich eine Vorfrist hat notieren lassen. Vorfristen dienen dazu eine rechtzeitige Erledigung der Fristsachen zu gewährleisten. Im Streitfall ist aber die Frist nicht deswegen versäumt worden, weil Rechtsanwalt E. nicht mehr genügend Zeit zur Bearbeitung des Wiedereinsetzungsantrages hatte, sondern weil das Fristende falsch eingetragen war. Eine Vorfrist ist nicht dazu bestimmt und geeignet, den eigentlichen Fristablauf zu überwachen. c) Der Senat teilt schließlich nicht die Zweifel des Berufungsgerichts an der Darstellung des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen vorsorglich vorgetragene Rechtsansicht, die Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsantrages habe erst am 9. November zu laufen begonnen (und sei somit erst am 23. November, der vom Bürovorsteher eingetragenen Frist, abgelaufen gewesen). Wenn Rechtsanwalt E., wie er glaubhaft gemacht hat, seine Anweisung an den Bürovorsteher am 8. November 1977 gegeben hat, und dieser die Anweisung sofort ausgeführt hat, dann spricht nichts dafür, daß er oder sein Bürovorsteher am folgenden Tage die Frist neu berechnet haben. 3. Da die Fristversäumung mithin auf einem Versehen des Bürovorstehers beruht, das Rechtsanwalt E. und damit auch dem Kläger nicht zugerechnet werden kann, ist dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuches zu gewähren. Das Berufungsgericht wird 7 nunmehr über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist sachlich zu entscheiden haben. Dr. Weber Scheffen Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Deinhardt