Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Hierfür wurde ihm durch Beschluß des Landgerichts vom 1# September 1969 das Armenrecht bewilligt, nachdem er glaubhaft gemacht hatte, daß er - verheiratet und Vater zweier schulpflichtiger Kinder - damals monatlich nur etwa 450,— DM Krankengeld bezog und vermögenslos war. Mai 1972 gab das Landgericht der Klage zu dem größeren Teil statt, soweit sie sich nicht schon durch Zahlung und Teilanerkenntnis des Beklagten erledigt hatte. November 1973 beim Oberlandesgericht eingekommenen Anwaltsschriftsatz beantragte der Kläger Gewährung des Armenrechts für eine Berufung; dabei verwies er auf die Vorschrift des § 119 Abs. 2 ZPO und machte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse keine weiteren Angaben. Januar 1972 Vorschüsse des Beklagten in Höhe von insgesamt DM 20.125»— zugeflossen seien, davon DM 16.666,65 in Anrechnung auf das Schmerzensgeld, und daß ihm das Landgericht weitere DM 4.352,53 nebst Zinsen zugesprochen habe; er sei daher nicht arm im Sinne des Gesetzes. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als verspätet verworfen, weil der Kläger nicht durch unabwendbaren Zufall gehindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar ein Rechtsmittelkläger Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist auch dann beanspruchen, wenn er ohne Verschulden annehmen durfte, durch Armut i.S. des § 114 Abs. 1 S. Auch in diesem Falle ist aber zu fordern, daß er innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur das Armenrecht beantragt, sondern auch die erforderlichen Unterlagen beibringt, sofern er daran nicht durch besondere Umstände gehindert ist (BGH LM ZPO § 233 /H§7 Nr. 5, 6). Im vorliegenden Falle war nun allerdings der Kläger durch die Vorschrift des § 119 Abs. 2 ZPO von der erneuten Darlegung und Glaubhaftmachung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verfahrensrechtlich entbunden. Deshalb darf das Gericht auch in diesem Fall weitere Erhebungen über die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Armenrechtsbewilligung anstellen und ist dazu auch gehalten, wenn Anlaß zu dem Verdacht besteht, daß diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen (vgl. Es liegt nahe, daß demnach eine Partei, deren wirtschaftliche Verhältnisse sich seit der erstmaligen Bewilligung des Armenrechts erheblich verbessert haben, ungeachtet der Vorschrift des § 119 Abs. 2 ZPO die Pflicht hat, hiervon Anzeige zu machen, um dem Rechtsmittelgericht diese neue Prüfung zu ermöglichen. Die Frage bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung; jedenfalls kann eine Partei, die wie der Kläger eine einschneidende Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse verschweigt, nicht darauf vertrauen, daß das Gericht diese Änderung nicht vermuten und daher auf weitere Erhebungen verzichten werde. Dezember 1957 (VI ZB 21/57 * LM ZPO § 119 Nr. 4 ausgesprochen, jjär dann davon ausgehen, daß sie kein neues Armenrechtszeugnis einreichen brauche, wenn sich ihre Verhältnisse seit der Bewilligung des Armenrechts in der vorigen Instanz nicht so sehr geändert haben, daß sie Zweifel haben muß, ob sie im Rechtsmittelverfahren noch das Armenrecht beanspruchen kann. Während das Einkommen des Klägers zu Beginn des Rechtsstreits offensichtlich unzulänglich gewesen war, wies es nach Abschluß des ersten Rechtszuges einen deutlich gehobenen Zuschnitt auf, so daß die Versagung des Armenrechts mindestens mit Rücksicht auf den nunmehr mäßigen Streitwert in Betracht kam. Daß das Berufungsgericht auch jetzt noch den Kläger für arm im Sinne des Gesetzes erachten würde, war auch ohne Berücksichtigung der ihm inzwischen zugeflossenen Zahlungen mindestens nicht selbstverständlich. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof.
Nachschlagewerk: Ja BT.HZ: nein ZPO §§ 119, 233 Hc Eine Partei, der im ersten Rechtszug das Armenrecht bewilligt worden war, darf trotz der Vorschrift des § 119 Abs. 2 ZPO mit einer Bewilligung des Armenrechts auch für den zweiten Rechtszug nur rechnen, wenn sie an ihrer Armut im Sinne des Gesetzes auch mit Rücksicht auf eine erhebliche Einkommenserhöhung in der Zwischenzeit keine Zweifel haben muß. BGH, Beschluß v. 15. Oktober 1974 - VI ZB 9/74 - OLG Nürnberg LG Regensburg BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 9/74 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Baurabeiters Gerhard Istraßefl t Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Pr, H.J. gegen Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Prof. Dr. Prof.Dr.Dr 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Dr. Kulimann für Recht erkannt: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Februar 1974 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Gründe : I. Der Kläger wurde am 19. August 1968 bei einem Verkehr sunf all schwer verletzt; den Unfall hatte weit überwiegend der Versicherungsnehmer BflBHBder Beklagten durch schuldhaft verkehrswidriges Verhalten verursacht. Der Kläger erhob Direktklage auf Schadensersatz gegen den Beklagten als Haftpflichtversicherer. Hierfür wurde ihm durch Beschluß des Landgerichts vom 1# September 1969 das Armenrecht bewilligt, nachdem er glaubhaft gemacht hatte, daß er - verheiratet und Vater zweier schulpflichtiger Kinder - damals monatlich nur etwa 450,— DM Krankengeld bezog und vermögenslos war. Durch Urteil vom 22. Mai 1972 gab das Landgericht der Klage zu dem größeren Teil statt, soweit sie sich nicht schon durch Zahlung und Teilanerkenntnis des Beklagten erledigt hatte. Mit am 12. November 1973 beim Oberlandesgericht eingekommenen Anwaltsschriftsatz beantragte der Kläger Gewährung des Armenrechts für eine Berufung; dabei verwies er auf die Vorschrift des § 119 Abs. 2 ZPO und machte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse keine weiteren Angaben. Er kündigte an, ein weiteres Schmerzensgeld (dessjer. Betrag er im ersten Rechtszug in das Ermessen des Gerichts gestellt hatte) zu fordern. Mit Beschluß vom 18. Dezember 1973 versagte ihm das Oberlandesgericht das Armenrecht mit der Begründung, daß ihm bis 14. Januar 1972 Vorschüsse des Beklagten in Höhe von insgesamt DM 20.125»— zugeflossen seien, davon DM 16.666,65 in Anrechnung auf das Schmerzensgeld, und daß ihm das Landgericht weitere DM 4.352,53 nebst Zinsen zugesprochen habe; er sei daher nicht arm im Sinne des Gesetzes. Darauf beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die nunmehr gleichzeitig eingelegte Berufung. Das Rechtsmittel hat er späterhin fristgerecht begründet. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als verspätet verworfen, weil der Kläger nicht durch unabwendbaren Zufall gehindert gewesen sei, die Berufungsfrist einzuhalten. Er habe nämlich, als er das Armenrecht für die Berufung beantragte, nach inzwischen abgeschlossener Umschulung einen Arbeitsverdienst von mtl. netto DM 1.500 und zusätzlich eine Verletztenrente von mtl. DM 4l6,90 bezogen. Ferner habe er Ende August über DM 2.000,— Zinsen von dem Beklagten erhalten. Damit habe er den für die Berufung aufzuwendenden Betrag ohne Rücksicht darauf aufbringen können, ob es ihm zuzu demuten gewesen sei, den Stammbetrag des schon erhaltenen Schmerzensgeldes dafür in Anspruch zu nehmen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann zwar ein Rechtsmittelkläger Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist auch dann beanspruchen, wenn er ohne Verschulden annehmen durfte, durch Armut i.S. des § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert zu sein (BGHZ 26, 99, 101). Auch in diesem Falle ist aber zu fordern, daß er innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur das Armenrecht beantragt, sondern auch die erforderlichen Unterlagen beibringt, sofern er daran nicht durch besondere Umstände gehindert ist (BGH LM ZPO § 233 /H§7 Nr. 5, 6). Im vorliegenden Falle war nun allerdings der Kläger durch die Vorschrift des § 119 Abs. 2 ZPO von der erneuten Darlegung und Glaubhaftmachung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verfahrensrechtlich entbunden. Diese Vorschrift bezweckt aber nur die Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens; sie will nicht etwa die Bewilligung des Armenrechts auch solchen Parteien ermöglichen, bei denen die Voraussetzungen des § 114 Abs. 1 S. 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind. Deshalb darf das Gericht auch in diesem Fall weitere Erhebungen über die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Armenrechtsbewilligung anstellen und ist dazu auch gehalten, wenn Anlaß zu dem Verdacht besteht, daß diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen (vgl. RGZ 100, 268, 270). Es liegt nahe, daß demnach eine Partei, deren wirtschaftliche Verhältnisse sich seit der erstmaligen Bewilligung des Armenrechts erheblich verbessert haben, ungeachtet der Vorschrift des § 119 Abs. 2 ZPO die Pflicht hat, hiervon Anzeige zu machen, um dem Rechtsmittelgericht diese neue Prüfung zu ermöglichen. Die Frage bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung; jedenfalls kann eine Partei, die wie der Kläger eine einschneidende Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse verschweigt, nicht darauf vertrauen, daß das Gericht diese Änderung nicht vermuten und daher auf weitere Erhebungen verzichten werde. Der Senat/ bereits in seinem Beschluß vom 3. Dezember 1957 (VI ZB 21/57 * LM ZPO § 119 Nr. 4 ausgesprochen, jjär dann davon ausgehen, daß sie kein neues Armenrechtszeugnis einreichen brauche, wenn sich ihre Verhältnisse seit der Bewilligung des Armenrechts in der vorigen Instanz nicht so sehr geändert haben, daß sie Zweifel haben muß, ob sie im Rechtsmittelverfahren noch das Armenrecht beanspruchen kann. 2. Damit bleibt nur zu fragen, ob der Kläger mit der vom Bundesgerichtshof sachlich nicht nachzuprüfenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Uber die Neuge-Währung des Armenrechts (§ 567 Abs. 3 ZPO) vernünftigerweise nicht rechnen mußte. Die Frage ist zu verneinen. Während das Einkommen des Klägers zu Beginn des Rechtsstreits offensichtlich unzulänglich gewesen war, wies es nach Abschluß des ersten Rechtszuges einen deutlich gehobenen Zuschnitt auf, so daß die Versagung des Armenrechts mindestens mit Rücksicht auf den nunmehr mäßigen Streitwert in Betracht kam. Daß das Berufungsgericht auch jetzt noch den Kläger für arm im Sinne des Gesetzes erachten würde, war auch ohne Berücksichtigung der ihm inzwischen zugeflossenen Zahlungen mindestens nicht selbstverständlich. Wenn er mit einem Mißerfolg des Gesuchs nicht gerechnet hat, hat er nicht die gemäß § 233 Abs. 1 ZPO zu fordernde äußerste Sorgfalt walten lassen; dabei kommt es nicht auf die eigenen Erkenntnismöglichkeiten des Klägers an, denn er war durch einen Rechtsanwalt vertreten, dessen Versäumnisse er sich zurechnen lassen muß (vgl. BGH LM ZPO § 233 /Rb7 Nr. 1). Daß diesem die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers unbekannt geblieben wären, ohne daß daran ihn selbst oder den Kläger ein Verschulden träfe, ist weder behauptet noch ersichtlich. Die sofortige Beschwerde ist demnach unbegründet. Dr. Weber ~ Nüßgens Sonnabend Dunz Dr.Kullmann BUNDESGERICHTSHOF VI ZE n/w BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Bauarbeiters Gerhard EflBi» BHHHHHfetraßel t Klägers und Beschwerdeführers, Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Prof, Dr. Prof.Dr.Dr. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Scheffen und Dr. Kullmann in der Sitzung am 26. November 1974 beschlossen: Der Beschluß des erkennenden Senats vom 15. Oktober 1974 wird wie folgt berichtigt § 319 ZPO): Unter II 1) der Entscheidungsgründe sind im letzten Satz des letzten Absatzes S. 5 einzufügen a) nach nDer Senat ...” das Wort hat b) nach "ausgesprochen,..." die Worte eine Partei. Dr. Weber Dunz