* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Das Kammergericht hat den am gleichen Tage eingegangenen Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die zulässige und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten. Das Berufungsgericht sieht es ebenfalls als glaubhaft gemacht an, daß Rechtsanwalt Schausreichende Anordnungen in seinem Büro getroffen hat, um allgemein die Überwachung und Wahrnehmung der Fristen zu sichern. Ferner hat Rechtsanwalt Schfggggk das Personal über die Wichtigkeit einer sorgfältigen Behandlung der FristSachen belehrt und sich durch Stichproben vergewissert, daß Fristsachen rechtzeitig vorgelegt wurden. Da die Fristsachen bisher durch Frau Bi^H^ stets, zuverlässig bearbeitet waren und da sich die neue Bürövorsteherin bereits in .Längerer Praxis im Anwaltsbürofach bewährt hatte, durfte Rechtsanwalt Scheepers darauf vertrauen, daß der durch die Einarbeitung von Frau vorbereitete Wechsel in der .Leitung des Büros die Vorlage der FristSachen nicht gefährden werde. Ebenfalls geht es nach Ansicht des Senats zu weit, wenn das Berufungsgericht fordert, Rechtsanwalt SchfllHfc habe anordnen müssen, daß die Eintragungen von Promptfristen auf den bürofreien Sonnabend zu unterbleiben habe. Durch die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Sch^H^P kann als glaubhaft gemacht angesehen werden, daß die axigemeine Anordnung und Übung bestand, daß auf den Sonnabend fällige Fristsachen bereits am Freitag Durch diese Anordnung in Verbindung mit den Vorfristeintragungen und der häufigen anwaltlichen Kontrolle der Behandlung der Fristsachen war nach Ansicht des Senats genügend Vorsorge getroffen, daß der bürofreie Sonnabend nicht zu Fristversäumungen führte. Mithin war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltFristsachenBerufungsgerichtBeschlußSacheAnordnungSonnabend

Volltext der Entscheidung

jlzb.s/61
2201 064
Beschluß
 In Sachen
 des Versaufsfahrers^leinz Straße Nr.
Beklagten, Berufungsklägers und Beschv/erdeführers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 Irau Hildegard KflBMweg
 MflHB ebenda,
 geb. Gfl^,	__
vertr. durch ihren Ehemann Hans-Joachim ais gerichtlich bestellten Pfleger,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7« Juli 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Br. K»£« Meyer, Br. Hauß,
 Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Mai 1961 aufgehoben.
Bern Beklagten wird wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist die V/iedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt ?, , |
 
Gründe :
Der Beklagte hat gegen das am 16» Dezember I960 verkündete und am 26. Januar 1961 zugestellte Urteil des iandgerichts Berxin mit der am 25. Februar 1961 eingegangenen Berufungsschrift Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift ging erst am 28. März 1961, also verspätet, beim Kammergericht ein. Das Kammergericht hat den am gleichen Tage eingegangenen Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die zulässige und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.
Sie mußte Erfolg haben.
Yiie durch Vorlage des Tagesblatts aus dem Fristenkalender des Rechtsanwalts	dargetan	ist,	war	im	Fristen-
kalender der Ablauf der Begründungsfrist auf Sonnabend, den 25o Februar 1961, richtig notiert worden. Das Berufungsgericht sieht es ebenfalls als glaubhaft gemacht an, daß Rechtsanwalt Schausreichende Anordnungen in seinem Büro getroffen hat, um allgemein die Überwachung und Wahrnehmung der Fristen zu sichern. Sogenannte Promptfristen wurden im Fristenkalender besonders gekennzeichnet. Außerdem bestand die Anordnung, zwei Vorfristen einzutragen. Ferner hat Rechtsanwalt Schfggggk das Personal über die Wichtigkeit einer sorgfältigen Behandlung der FristSachen belehrt und sich durch Stichproben vergewissert, daß Fristsachen rechtzeitig vorgelegt wurden. Daß die Frist in dieser Sache trotzdem nicht wahrgenommen wurde lag dar&ti, daß die Bürovorsteherin, Frau Bi^MP, deren Dienst am 24. März 1961 endete, weisungswidrig keine Vorfristen eingetragen und von der Vorlage
 
der Sache am letzten Tage ihres Dienstes abgesehen hatte.
Die neue Bürovorsteherin, Frau	die	bereits einige
 Tage vor dem Weggang von Frau Bi^HP 2ur Einarbeitung in dem Büro tätig war, hatte nach ihrer eidesstattlichen Versicherung am Freitag, dem 24. Marz 1961, auf die Frage nach vorzulegenden FristSachen von Frau BiflHB die Antwort erhalten, es liege nichts vor.
Das Berufungsgericht meint nun, der Wechsel in der BUroleitung habe Rechtsanwalt SchfBHP Anlaß geben müssen, am Sonnabend, dem 25. März 196x, selbst den Fristenkalender durchzusehen, zu demal er an diesem Tage ohnehin im Büro gearbeitet habe. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Da die Fristsachen bisher durch Frau Bi^H^ stets, zuverlässig bearbeitet waren und da sich die neue Bürövorsteherin bereits in .Längerer Praxis im Anwaltsbürofach bewährt hatte, durfte Rechtsanwalt Scheepers darauf vertrauen, daß der durch die Einarbeitung von Frau	vorbereitete	Wechsel in der
.Leitung des Büros die Vorlage der FristSachen nicht gefährden werde. Nach den bisher gemachten Erfahrungen brauchte er nicht in Erwägung zu ziehen, daß gerade bei dieser Sache Vorfristeintragungen fehlten und daß Frau Bi^HH die Sache trotz Eintragung der Frist nicht vorlegen und dazu ihrer Nachfolgerin eine falsche Auskunft geben werde. Es handelt sich hier um ein Verschulden einer Angestellten, das nicht voraussehbar war und das auch durch die zu forderndenÜber-wachungs- und Organisationsmaßnahmen des Anwalts nicht verhindert werden kann. Ebenfalls geht es nach Ansicht des Senats zu weit, wenn das Berufungsgericht fordert, Rechtsanwalt SchfllHfc habe anordnen müssen, daß die Eintragungen von Promptfristen auf den bürofreien Sonnabend zu unterbleiben habe. Durch die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Sch^H^P kann als glaubhaft gemacht angesehen werden, daß die axigemeine Anordnung und Übung bestand, daß auf den Sonnabend fällige Fristsachen bereits am Freitag
 
vorgelegt wurden. Durch diese Anordnung in Verbindung mit den Vorfristeintragungen und der häufigen anwaltlichen Kontrolle der Behandlung der Fristsachen war nach Ansicht des Senats genügend Vorsorge getroffen, daß der bürofreie Sonnabend nicht zu Fristversäumungen führte. Es ist zudem zweifelhaft, o|j bei Bestehen der vom Berufungsgericht geforderten. Anordnung die grobe Nachlässigkeit der Frau BiflIP in diesem Falle vermieden worden wäre.
Nach alledem ist es als glaubhaft gemacht anzusehen, daß die Fristversäumung auf einen für Hechtsanwalt Sch^^H) unabwendbaren Zufall i.S. des § 233 ZPO, näm±ich auf ein einmaliges Versagen einer Angestellten, zurückzuführen ist. Mithin war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
Dr. Kieinewefers	Dr.	KoE.	Meyer	Dr.	Hauß
 Bundesrichter H. Meyer	Dr.	Pfretzschner
 ist beurlaubt und daher verhindert, zu unterzeichnen
 Dr. Xieinewefers