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BGH

Gericht: BGH

Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. schäftsgebühr von 29,25 € und die Unkostenpauschale von 25 € seien nach § 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderung bei der Berechnung des Beschwerdewertes unberücksichtigt zu lassen, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 559,48 € betrage. Ihre ursprünglich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gegebene Zulässigkeit ist jedoch weggefallen, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen inzwischen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Berufungsgericht im Ergebnis die Berufung des Klägers mit Recht als unzulässig verworfen hat. Februar 2007 - VI ZB 39/06 - VersR 2007, 1288 entschieden, dass die im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess neben anderen Schadenspositionen eingeklagte Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO ist, die bei der Berechnung des Streitwertes und der Beschwer außer Betracht bleiben kann. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt mithin 584,48 € und bleibt deshalb auch bei der gebotenen Hinzurechnung der Unkostenpauschale unter der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so dass das Landgericht die Berufung des Klägers im Ergebnis mit Recht als unzulässig verworfen hat.

Zitierte Normen: § 511 ZPO
unzulässigHöheUnkostenpauschaleZBZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
11. März 2008
in dem Rechtsstreit
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 2. Januar 2006 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 584,48 €
Gründe:
I.
1	Der Kläger hat den Beklagten wegen Beschädigung seines Kraftfahrzeuges in erster Instanz auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 613,73 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Klageforderung setzt sich zusammen aus Reparaturkosten in Höhe von 559,48 €, einer Unkostenpauschale in Höhe von 25 € und vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe einer halben Regelgeschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 W zu dem RVG in Höhe von 29,25 €.
2	Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. Es hat die Auffassung vertreten, die vorgerichtliche Ge-
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schäftsgebühr von 29,25 € und die Unkostenpauschale von 25 € seien nach § 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderung bei der Berechnung des Beschwerdewertes unberücksichtigt zu lassen, so dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nur 559,48 € betrage. Hiergegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers.
3	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Ihre ursprünglich zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gegebene Zulässigkeit ist jedoch weggefallen, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen inzwischen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das Berufungsgericht im Ergebnis die Berufung des Klägers mit Recht als unzulässig verworfen hat.
4	1. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 13. Februar 2007 - VI ZB 39/06 - VersR 2007, 1288 entschieden, dass die im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess neben anderen Schadenspositionen eingeklagte Unkostenpauschale regelmäßig keine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO ist, die bei der Berechnung des Streitwertes und der Beschwer außer Betracht bleiben kann. Deshalb ist der Betrag von 25 € hinzuzurechnen.
5	2. Demgegenüber sind vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahrens geltend gemachten Hauptanspruchs wie der auf die Verfahrensgebühr nicht anrechenbare Teil der vorprozessualen Geschäftsgebühr eines Prozessbevollmächtigten Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO und wirken sich nicht werterhöhend aus (vgl. Senatsbeschluss
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 vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - VersR 2007, 1713 im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102).
6	3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt mithin 584,48 € und
 bleibt deshalb auch bei der gebotenen Hinzurechnung der Unkostenpauschale unter der Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, so dass das Landgericht die Berufung des Klägers im Ergebnis mit Recht als unzulässig verworfen hat.
Müller	Wellner	Diederichsen
 Stöhr
Zoll
 Vorinstanzen:
AG Rosenheim, Entscheidung vom 29.09.2005 - 14 C 182/05 -LG Traunstein, Entscheidung vom 02.01.2006 - 7 S 4191/05 -