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BGH · VI ZB 8/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 8/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Dr. Müller und Dr. Dressier am 13. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Dem Kläger ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren, weil die Versäumung der Berufungsfrist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten beruht, welches sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müßte. Januar 1993 sei sie von der Bü-roangestellten Sch. beauftragt worden, sowohl die Berufungsschrift in vorliegender Sache zu dem Oberlandesgericht als auch einen fristwahrenden Schriftsatz in anderer Sache Frau G.habe für die Schriftsätze jeweils einen Umschlag mit Adresse versehen, müsse jedoch versehentlich die Schriftstücke beim Einlegen in die Umschläge vertauscht haben, so daß die vorliegende Berufungsschrift in den Nachtbriefkasten des Landgerichts gelangt sei. Hierfür verweist er auf das ihm als Quittung zurückgegebene Exemplar der Berufungsschrift, welches neben dem Eingangsstempel des Oberlandesgerichts vom 5. Bei dieser Sachlage waren entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt. Da der Kläger dargelegt und glaubhaft gemacht hat, daß an der Zuverlässigkeit der eingeschalteten Hilfsperson bis dahin keine Zweifel aufgekommen seien, traf seinen Prozeßbevollmächtigten auch keine Verpflichtung, zusätzliche Vorkehrungen dahin zu treffen, daß die Weisung tatsächlich befolgt wurde (BGH, Beschluß vom 3. Soweit das Oberlandesgericht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten darin sieht, daß bei der erst seit wenigen Monaten selbständig mit derartigen Aufträgen befaßten Auszubildenden die erforderliche Kontrolle unterlassen worden sei, überspannt es die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts und macht auch nicht deutlich, welche Kontrolle insoweit angezeigt gewesen sei. Der mangelnden Erfahrung der Auszubildenden ist jedenfalls dadurch ausreichend Rechnung getragen worden, daß sich die Büroangestellte Sch. nach ihrer Rückkehr vom Botengang nach der Erledigung des Auftrags erkundigt hat. Im übrigen ist nicht ersichtlich, wie dem konkreten Versehen - Verwechslung der Schriftstücke beim Einlegen in die Umschläge - in zu demutbarer Weise durch eine Kontrolle hätte begegnet werden können. Soweit die Beklagte im Beschwerdeverfahren Bedenken gegen die Sachdarstellung des Klägers zur Verwechslung der Schriftsätze daraus herleitet, daß nur das "Quittungsexem-plar" zusätzlich den EingangsStempel des Landgerichts vom 4. Januar 1993 aufweise, weist der Kläger neben ausführlichem Vortrag zur Stempelpraxis beim Landgericht zutreffend darauf hin, daß durch die eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten Sch. hinreichend glaubhaft gemacht worden ist, daß von der Verwechslung auch die Originalschriftsätze betroffen worden waren, die andernfalls im Rechtsanwaltsbüro zurückgeblieben sein müßten.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungsschriftUmschlagSchriftsätzeOberlandesgerichtZBAuszubildendeBeschlußKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 8/93
vom 13. Juli 1993 in dem Rechtsstreit
 Ernst
Straße
 Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.	-
und
 gegen
Al PW Versicherungs-Aktiengesellschaft, Großer bAHIB t, HaMiB, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Ernst WfljHlHHr ebenda,
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und Dr. ABU
Prof. Dr.
£
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Lepa, Dr. Müller und Dr. Dressier
 am 13. Juli 1993
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Februar 1993 aufgehoben .
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Der Beschwerdewert wird auf 187.750 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Dem Kläger ist das klagabweisende Urteil des Landgerichts am 3. Dezember 1992 zugestellt worden. Seine Berufungsschrift ist erst am Dienstag, dem 5. Januar 1993, beim Berufungsgericht eingegangen. Mit am 19. Januar 1993 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen nicht vor dem 1. März 1993 zugestellten Beschluß richtet sich die am 4. März 1993 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Dem Kläger ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO zu gewähren, weil die Versäumung der Berufungsfrist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten beruht, welches sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müßte.
Der Kläger hat den Wiedereinsetzungsantrag damit begründet, daß die Fristversäumung auf einem Versehen der im Büro seines Prozeßbevollmächtigten tätigen Auszubildenden G. beruhe. Hierzu hat sein Prozeßbevollmächtigter im einzelnen vorgetragen und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, Frau G. sei seit 1. August 1992 in seinem Büro beschäftigt und seit November 1993 für die Postversendung bzw. Verbringung der Gerichtspost zu den Gerichten zuständig. Am 4. Januar 1993 sei sie von der Bü-roangestellten Sch. beauftragt worden, sowohl die Berufungsschrift in vorliegender Sache zu dem Oberlandesgericht als auch einen fristwahrenden Schriftsatz in anderer Sache
&
 
zu dem Landgericht zu bringen und dort in den jeweiligen Nachtbriefkasten einzuwerfen. Frau G. habe für die Schriftsätze jeweils einen Umschlag mit Adresse versehen, müsse jedoch versehentlich die Schriftstücke beim Einlegen in die Umschläge vertauscht haben, so daß die vorliegende Berufungsschrift in den Nachtbriefkasten des Landgerichts gelangt sei. Hierfür verweist er auf das ihm als Quittung zurückgegebene Exemplar der Berufungsschrift, welches neben dem Eingangsstempel des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 1993 zusätzlich den Stempel "Nachtbriefkasten Landgericht 0." vom 4. Januar 1993 trägt. Er hat weiter vorgetragen und glaubhaft gemacht, Frau G. habe derartige Botengänge bisher immer beanstandungsfrei erledigt. Überdies habe sie am 4. Januar 1993 nach Rückkehr vom Botengang der Büroangestellten Sch. auf deren Nachfrage erklärt, die Schriftstük-ke auftragsgemäß eingereicht zu haben. Sie könne ihr Versehen lediglich mit einer Verwechslung beim Einlegen in die Umschläge erklären.
Bei dieser Sachlage waren entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfüllt.
Sowohl bei der Kuvertierung der Schriftsätze wie auch bei dem Botengang zu dem Gericht handelt es sich um einfache Tätigkeiten, die auch minder qualifizierten Kräften überlassen werden können (vgl. Senatsbeschluß vom 27. November 1990 - VI ZB 22/90 - VersR 1991, 790, 791; BGH, Beschluß vom 3. Juli 1992 - V ZB 11/92 - NJW-RR 1992, 1278). Insoweit ist auch die Heranziehung von Auszubildenden nicht zu beanstanden, wenn sie sich als zuverlässig erwiesen haben
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(Senatsbeschluß vom 10. März 1987 - VI ZB 14/86 - VersR 1987, 769, 770). Das zieht auch das Oberlandesgericht nicht in Zweifel. Da der Kläger dargelegt und glaubhaft gemacht hat, daß an der Zuverlässigkeit der eingeschalteten Hilfsperson bis dahin keine Zweifel aufgekommen seien, traf seinen Prozeßbevollmächtigten auch keine Verpflichtung, zusätzliche Vorkehrungen dahin zu treffen, daß die Weisung tatsächlich befolgt wurde (BGH, Beschluß vom 3. Juli 1992 - aaO).
Soweit das Oberlandesgericht ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten darin sieht, daß bei der erst seit wenigen Monaten selbständig mit derartigen Aufträgen befaßten Auszubildenden die erforderliche Kontrolle unterlassen worden sei, überspannt es die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts und macht auch nicht deutlich, welche Kontrolle insoweit angezeigt gewesen sei. Der mangelnden Erfahrung der Auszubildenden ist jedenfalls dadurch ausreichend Rechnung getragen worden, daß sich die Büroangestellte Sch. nach ihrer Rückkehr vom Botengang nach der Erledigung des Auftrags erkundigt hat. Im übrigen ist nicht ersichtlich, wie dem konkreten Versehen - Verwechslung der Schriftstücke beim Einlegen in die Umschläge - in zu demutbarer Weise durch eine Kontrolle hätte begegnet werden können. Die der Auszubildenden übertragene Aufgabe, zwei verschiedene Schriftsätze in zwei mit den jeweiligen Adressen beschriftete Umschläge zu stecken, war einfach und setzte keine längeren Erfahrungen in einer Anwaltspraxis voraus, so daß von daher nicht etwa eine stichprobenartige Überprüfung veranlaßt war, die ohnehin lediglich in einer Öffnung
 der Umschläge mit der Folge neuer Kuvertierung hätte bestehen können.
Soweit die Beklagte im Beschwerdeverfahren Bedenken gegen die Sachdarstellung des Klägers zur Verwechslung der Schriftsätze daraus herleitet, daß nur das "Quittungsexem-plar" zusätzlich den EingangsStempel des Landgerichts vom 4. Januar 1993 trage, während das zu den Akten gelangte Original der Berufungsschrift nur den EingangsStempel des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 1993 aufweise, weist der Kläger neben ausführlichem Vortrag zur Stempelpraxis beim Landgericht zutreffend darauf hin, daß durch die eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten Sch. hinreichend glaubhaft gemacht worden ist, daß von der Verwechslung auch die Originalschriftsätze betroffen worden waren, die andernfalls im Rechtsanwaltsbüro zurückgeblieben sein müßten. Davon kann jedoch nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung nicht ausgegangen werden.
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Deshalb war der angefochtene Beschluß aufzuheben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Dr. Steffen	Dr.	Kullmann	Dr.	Lepa
 Dr. Müller
 Dr. Dressier