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BGH · VI ZB 8/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 8/87

in dem Rechtsstreit der hSHHH Grundbesitz Verwaltung GmbH, vertreter^durch die Geschäftsführerin Dipl.-Ökonom Berta sflHHI/ Abraham-LÄBBB-Straße, wHHi, Beklagten ünd Beschwerdeführerin, Prozeßbevollmächtigte II. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 10. Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juni 1987 die Berufungsbegründung bei der Posteingangsstelle des Berufungsgerichts ein, die jedoch wegen der irrtümlichen Angabe des Aktenzeichen 10 U 79/87 statt 10 U 70/87 nicht zu den über die Berufung geführten Akten gelangte. Das Berufungsgericht hat in Unkenntnis des Eingangs der Berufungsbegründung durch Beschluß vom 29. Gegen den Beschluß hat die Beklagte am 6. Daß auf dem Schriftsatz ein unzutreffendes Aktenzeichen angeführt war, hat die Rechtzeitigkeit der Begründung nicht in Frage gestellt. Da ihr für die Sachentscheidung keine Bedeutung zukommt, hat das Anführen eines unrichtigen Aktenzeichens dem rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung nicht geschadet (vgl. Der angefochtene Verwerfungsbeschluß war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
Berufung16Berufungsgericht29BeschlußZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
//Z
VI ZB 8/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der hSHHH Grundbesitz Verwaltung GmbH, vertreter^durch die Geschäftsführerin Dipl.-Ökonom Berta sflHHI/ Abraham-LÄBBB-Straße, wHHi,
 Beklagten ünd Beschwerdeführerin,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Fl
 und
t
gegen
 Frau Elisabeth
|, K^J^m^straße B, W|
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter
II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr.
WII
2
SZ
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 1987 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 22.500,— DM.
Gründe
 Gegen das ihr am 16. März 1987 zugestellte Urteil des Landgerichts legte die Beklagte am 16. April 1987 Berufung ein. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 16. Juni 1987 reichte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten am 15. Juni 1987 die Berufungsbegründung bei der Posteingangsstelle des Berufungsgerichts ein, die jedoch wegen der irrtümlichen Angabe des Aktenzeichen 10 U 79/87 statt 10 U 70/87 nicht zu den über die Berufung geführten Akten gelangte.
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Das Berufungsgericht hat in Unkenntnis des Eingangs der Berufungsbegründung durch Beschluß vom 29. Juni 1987 - zugestellt der Beklagten am 6. Juli 1987 - die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen den Beschluß hat die Beklagte am 6. Juli 1987 sofortige Beschwerde eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 3, 519 b Abs. 2, 547 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet. Zu Recht beruft sich die Beklagte darauf, rechtzeitig im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO die von ihr eingelegte Berufung begründet zu haben.
Der maßgebliche Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vom 2. Juni 1987 ist am 15. Juni 1987 - also vor Ablauf der Begründungsfrist am 16. Juni 1987 - bei der zuständigen Posteingangsstelle eingegangen. Daß auf dem Schriftsatz ein unzutreffendes Aktenzeichen angeführt war, hat die Rechtzeitigkeit der Begründung nicht in Frage gestellt. § 519 ZPO stellt auf den rechtzeitigen Eingang bei Gericht, nicht jedoch zu den Gerichtsakten ab. Die Angabe des Aktenzeichens dient im anhängigen Berufungsverfahren allein der Erleichterung und Beschleunigung der Bearbeitung im Geschäftsgang. Da ihr für die Sachentscheidung keine Bedeutung zukommt, hat das Anführen eines unrichtigen Aktenzeichens dem rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung nicht geschadet (vgl. BGH Beschluß vom 15. April 1982 - IVb ZB 60/82 = VersR 1982, 673).
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Der angefochtene Verwerfungsbeschluß war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde zu übertragen.
Dr. Steffen	Dr.	Ankermann	Dr.	Lepa
 Bischoff
Dr. Birkmann