Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt . Der Kläger hat gegen ein Urteil des Landgerichts vom 9.8.1985 am Montag, dem 30.9.1985, Das Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zweimal, und zwar am 15.8. Bei der ersten Zustellung ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers, wie dieser glaubhaft gemacht hat, versehentlich die für die Beklagten bestimmte Ausfertigung übermittelt worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen und hat dem Kläger die vorsorglich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert. Die Berufung ist zwar verspätet eingelegt, dem Kläger ist aber gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1. Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, war die erste Zustellung des landgerichtlichen Urteils wirksam, so daß die Berufungsfrist am Montag, dem 16.9.1985, abgelaufen ist. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers sind offensichtlich durch die vom Landgericht vorgenommene erneute Zustellung des Urteils zu der - irrigen - Annahme veranlaßt worden, die erste Urteilszustellung sei unwirksam gewesen und erst die zweite Zustellung habe die Berufungsfrist in Lauf gesetzt. Daß der Vorsitzende der Zivilkammer die erneute Zustellung des Urteils veranlaßte, mußte bei den
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 8/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Taxiunternehmers Walter Jflfl^^, Sfl^^Pstraße 8, w MB, - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. fl gegen 1. den Dipl,-Psychologen Hans-Jürgen Straße 35, W| 2. Marlies Zum Versicherungen, lflflHH^HB^^HflflflB V( a.G«, vertreten durch den Vorstand Karl-Adolf , Kfli-RB21, Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: RAe. Dr 2 ¥ Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz am 7. Oktober 1986 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des.12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Mai 1986 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt . Gründe I. Der Kläger hat gegen ein Urteil des Landgerichts vom 9.8.1985 am Montag, dem 30.9.1985, Berufung eingelegt. Das Urteil ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zweimal, und zwar am 15.8. und am 28.8.1985, zugestellt worden. Bei der ersten Zustellung ist den Prozeßbevollmächtigten des Klägers, wie dieser glaubhaft gemacht hat, versehentlich die für die Beklagten bestimmte Ausfertigung übermittelt worden. Diese Ausfertigung hat der Vorsitzende der Zivilkammer fernmündlich zurückerbeten und hat sodann die erneute Zustellung des Urteils veranlaßt. 3 Das Berufungsgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen und hat dem Kläger die vorsorglich beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert. II. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist begründet. Die Berufung ist zwar verspätet eingelegt, dem Kläger ist aber gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 1. Wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, war die erste Zustellung des landgerichtlichen Urteils wirksam, so daß die Berufungsfrist am Montag, dem 16.9.1985, abgelaufen ist. Für die Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils ist es ohne Bedeutung, daß der Prozeßbevollmächtigte eine Ausfertigung erhält, auf der am Rand der Name des Vertreters der Gegenpartei vermerkt ist (BGHZ 30, 335). Voraussetzung einer wirksamen Zustellung nach § 212 a ZPO ist zwar der Wille der Geschäftsstelle, ein Schriftstück dem Adressaten zu dem Verbleib zuzustellen. Dieser Wille war aber, im vorliegenden Fall entgegen der Annahme des Klägers gegeben. Daß der Vorsitzende der Zivilkammer nachträglich eine erneute Zustellung für erforderlich hielt, besagt nichts über die Willensrichtung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei Veranlassung der ersten Zustellung. Da dieser nicht wußte, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers das für die Gegenpartei bestimmte Exemplar erhielt, 4 ist davon auszugehen, daß er die Urteilsausfertigungen den Prozeßbevollmächtigten beider Parteien zu dem Verbleib zustellen wollte. 2. Dem Kläger muß jedoch gern. § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die Versäumung der Berufungsfrist ist weder vom Kläger noch von seinen Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verschuldet worden. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers sind offensichtlich durch die vom Landgericht vorgenommene erneute Zustellung des Urteils zu der - irrigen - Annahme veranlaßt worden, die erste Urteilszustellung sei unwirksam gewesen und erst die zweite Zustellung habe die Berufungsfrist in Lauf gesetzt. Dieser von dem Vorsitzenden der Zivilkammer ausgelöste Irrtum ist weder den erstinstanzlichen noch den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers als Verschulden vorzuwerfen. Daß der Vorsitzende der Zivilkammer die erneute Zustellung des Urteils veranlaßte, mußte bei den 5 Anwälten den Eindruck erwecken, das Gericht habe die erste Zustellung als unwirksam angesehen. Denn nur in diesem Fall bestand Veranlassung, das Urteil erneut zuzustellen. Wenn aber das Gericht eine abermalige Zustellung als notwendig ansah, brauchten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht klüger zu sein. Sie durften vielmehr darauf vertrauen, daß es sich bei der erneuten Urteilszustellung um eine sinnvolle Maßnahme handelte und daß erst diese Zustellung die Berufungsfrist in Lauf setzte. Dr. Steffen Dr. Kulimann Dr. Lepa Bischoff Dr. Schmitz