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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1983 zugestellte Endurteil es Landgerichts als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7.045,60 DM nebst Zinsen erurteilt worden waren, legten hiergegen mit einem an das Oberlandesgericht in ürnberg gerichteten Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 25. November 1983 bei der gemeinsamen Einlaufstelle des Oberlandesgerichts, der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, des Landgerichts und des Amtsgerichts Nürnberg ein. Der Briefumschlag mit der Berufungsschrift ist von einer Büroangestellten des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am Freitag, dem 25. Den Beklagten ist gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren, da sie ohne ihr Verschulden verhindert waren, eine Notfrist (hier die Berufungsfrist des § 516 ZPO) einzuhalten. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts liegt aber auch kein ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten vor. a) Nach dem zutreffenden Ausgangspunkt des Berufungsgerichts durfte der Rechtsanwalt grundsätzlich damit rechnen, daß ein am Freitagnachmittag (25. Dem Berufungsgericht ist im Ansatz auch dahin zu folgen, daß diese Annahme nur bei ausreichender Adressierung gerechtfertigt war, da bei unzureichender Anschrift mit Verzögerungen in der Zustellung gerechnet werden muß (BAG NJW 1971, 1054, 1055). So ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich, daß die an ein Gericht adressierten Postsendungen außer dessen zutreffender Bezeichnung und der Angabe des Gerichtsortes auch die Beifügung der Straße und der Hausnummer enthalten (BGHZ 51, 1,; s.a. BAG NJW 1972, 735). November 1983 aufgegebenen Brief allerdings nicht nur diese Angaben, sondern die Sendung war überdies an eine "Zentrale Einlaufstelle der Justiz" adressiert, die es unter dieser Bezeichnung nicht gibt. Allein das (objektive) Vorliegen einer unzureichenden Adressierung steht jedoch nach den §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO der Gewährung der Wiedereinsetzung nicht entgegen; es muß hinzukommen, daß die nicht ausreichende Anschrift auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht. aa) Die Anschrift "Zentrale Einlaufstelle der Justiz" unterscheidet sich von der an sich gebotenen Adresse "Gemeinsame Einlaufstelle des Oberlandesgerichts, der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, des Landgerichts und des Amtsgerichts" nicht in einer derart gravierenden Weise, daß mit einer Verzögerung bei der Zustellung der Postsendung gerechnet werden mußte. Auch wenn in Nürnberg außer den vorgenannten Behörden noch ein Arbeits-, ein Sozial- und ein Finanzgericht bestehen, so gibt es doch nur eine gemeinsame (oder zentrale) Einlaufstelle, an der diese Gerichte nicht beteiligt sind. bb) Entscheidend kommt hinzu, daß es nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten über viele Jahre hinweg bis zu dem hier vorliegenden Fall niemals Verzögerungen bei der Zustellung der von ihm stets in gleicher Weise adressierten Postsendungen gegeben hatte. März 1977 -VI ZB 14/76 - VersR 1977, 649, 650; BAG NJW 1971, 1054, 1055), so hatte sich dies nach den Erfahrungen des Rechtsanwalts doch jedenfalls bislang nicht auf die unverzügliche Zustellung seiner Schreiben ausgewirkt. cc) Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten kann schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, daß unzureichend adressierte Postsendungen, die in der Vergangenheit ordnungsgemäß zugestellt worden sind, grundsätzlich nicht zu dem Schluß berechtigen, es werde auch weiterhin "gutgehen" (BAG NJW 1971, 1054, 1056). Ein solcher Schluß kann nur gezogen werden und deshalb auch nur dann schuldhaft sein, wenn der Einlieferer konkreten Anlaß zu der Annahme haben muß, daß die von ihm gewählte Art der Adressierung der Sendungen nicht ausreichend ist.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
PostsendungenWiedereinsetzungNürnbergZustellungAnschriftVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 7 + 8/84
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	des Herrn Horst
2.	des Herrn Otto I
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Versicherungs-AG,
3. des
 Schadenbüro S0BKraben vertreten durch die Geschäftsführer Rolf K und Georg Sl
 Beklagten, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
gegen
 Frau Heidi
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 Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 3. Juli 1984 beschlossen:
Auf die sofortigen Beschwerden der Beklagten werden die Beschlüsse des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 24. Januar und 10. Februar 1984 aufgehoben.
Den Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Endurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Oktober 1983 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen den Beklagten zur Last.
Der Beschwerdewert wird auf jeweils 7.045,— DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beklagten, die durch das ihnen am 28. Oktober 1983 zugestellte Endurteil es Landgerichts als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7.045,60 DM nebst Zinsen erurteilt worden waren, legten hiergegen mit einem an das Oberlandesgericht in ürnberg gerichteten Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 25. November 983 Berufung ein. Der an die "Zentrale Einlaufstelle der Justiz, 8500 Nürnberg"
 
adressierte Briefumschlag mit der Berufungsschrift ging, von der Post handschriftlich um das zuständige Postamt "80" und die Angabe "Fürther Str.
110" ergänzt, am 30. November 1983 bei der gemeinsamen Einlaufstelle des Oberlandesgerichts, der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, des Landgerichts und des Amtsgerichts Nürnberg ein. Vom Oberlandesgericht auf die Überschreitung der Berufungsfrist hingewiesen, baten die Beklagten mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1983, bei Gericht eingegangen am nächsten Tag, um Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 24. Januar 1984 die Wiedereinsetzung versagt und durch Beschluß vom 10. Februar 1984 die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidungen richten sich die jeweils innerhalb von zwei ‘Wochen nach Zustellung eingelegten sofortigen Beschwerden der Beklagten.
II.
Die Rechtsmittel der Beklagten sind rechtzeitig eingelegt und auch sonst zulässig. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Gewährung der Wiedereinsetzung.
1. Bei der Entscheidung ist von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen:
Der Briefumschlag mit der Berufungsschrift ist von einer Büroangestellten des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am Freitag, dem 25. November 1983, kurz nach 16 Uhr bei dem Postamt in Hersbruck in den Briefkasten eingeworfen worden. Dieser Ort liegt von Nürnberg 28 Kilometer entfernt. Die Adressierung von Postsendungen an die "Zentrale Einlaufstelle der Justiz, 8500 Nürnberg" war von
 
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der Kanzlei des Rechtsanwalts seit mehreren Jahren ständig vorgenommen worden. Sie hatte niemals zu Schwierigkeiten bei der Zustellung geführt. Wie Stichproben ergaben, war die Post stets am nächsten Tag nach der Einlieferung bei der zuständigen Gerichtssteile in Nürnberg eingegangen.
2. Auf dieser tatsächlichen Grundlage kann den Rechtsmitteln der Beklagten der erstrebte Erfolg nicht versagt werden.
Den Beklagten ist gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren, da sie ohne ihr Verschulden verhindert waren, eine Notfrist (hier die Berufungsfrist des § 516 ZPO) einzuhalten. Ein eigenes Verschulden der Beklagten an der Versäumung der Frist scheidet nach dem Sachverhalt aus. Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts liegt aber auch kein ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten vor.
a) Nach dem zutreffenden Ausgangspunkt des Berufungsgerichts durfte der Rechtsanwalt grundsätzlich damit rechnen, daß ein am Freitagnachmittag (25. November 1983) in den Postbriefkasten in Hersbruck eingeworfener Brief am nächsten, nicht dienstfreien Tag, also am Montag (28. November 1983), bei dem Oberlandesgericht in Nürnberg eingehen würde. Dem Berufungsgericht ist im Ansatz auch dahin zu folgen, daß diese Annahme nur bei ausreichender Adressierung gerechtfertigt war, da bei unzureichender Anschrift mit Verzögerungen in der Zustellung gerechnet werden muß (BAG NJW 1971, 1054, 1055). Jedoch dürfen die an das "Zureichen" einer Anschrift zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden. So ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich, daß die an ein Gericht adressierten Postsendungen außer dessen zutreffender Bezeichnung und der Angabe des Gerichtsortes auch die Beifügung der Straße und der Hausnummer enthalten (BGHZ 51, 1,; s.a. BAG NJW 1972, 735). Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, fehlten dem am 25. November 1983 aufgegebenen Brief allerdings nicht nur diese Angaben, sondern die Sendung war überdies an eine "Zentrale Einlaufstelle der Justiz" adressiert, die es unter dieser Bezeichnung nicht gibt. Dies kann es in der Tat nahelegen, hier von einer nicht ausreichenden Anschrift zu
 
sprechen. Allein das (objektive) Vorliegen einer unzureichenden Adressierung steht jedoch nach den §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO der Gewährung der Wiedereinsetzung nicht entgegen; es muß hinzukommen, daß die nicht ausreichende Anschrift auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruht. Ob ein solches vorliegt, ist nach den Gesamtumständen des konkreten Falles zu entscheiden. Diese weisen hier mehrere Besonderheiten auf, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, ein Verschulden des Rechtsanwalts zu verneinen.
aa) Die Anschrift "Zentrale Einlaufstelle der Justiz" unterscheidet sich von der an sich gebotenen Adresse "Gemeinsame Einlaufstelle des Oberlandesgerichts, der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, des Landgerichts und des Amtsgerichts" nicht in einer derart gravierenden Weise, daß mit einer Verzögerung bei der Zustellung der Postsendung gerechnet werden mußte. Auch wenn in Nürnberg außer den vorgenannten Behörden noch ein Arbeits-, ein Sozial- und ein Finanzgericht bestehen, so gibt es doch nur eine gemeinsame (oder zentrale) Einlaufstelle, an der diese Gerichte nicht beteiligt sind. Überdies legte es der Zusatz "der Justiz" nach der in der Bevölkerung vorherrschenden Auffassung weniger nahe, an solche besonderen Gerichtszweige, als vielmehr an die mit der gemeinsamen Einlaufstelle ausgestatteten ordentlichen Gerichte zu denken.
bb) Entscheidend kommt hinzu, daß es nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten über viele Jahre hinweg bis zu dem hier vorliegenden Fall niemals Verzögerungen bei der Zustellung der von ihm stets in gleicher Weise adressierten Postsendungen gegeben hatte. Mag auch die Bundespost in den letzten Jahren verstärkt auf den Einsatz von Aushilfskräften und auf ausländische Mitarbeiter angewiesen sein (Senatsbeschluß vom 29. März 1977 -VI ZB 14/76 - VersR 1977, 649, 650; BAG NJW 1971, 1054, 1055), so hatte sich dies nach den Erfahrungen des Rechtsanwalts doch jedenfalls bislang nicht auf die unverzügliche Zustellung seiner Schreiben ausgewirkt. Es kann deshalb dahinstehen, ob es nicht auch generell als bedenklich anzusehen wäre, wenn die Kunden der Bundespost ihre Erwartungen an die Qualität der von ihr zu erbringenden Leistungen allein deshalb heute niedriger ansetzen müßten, weil dort gerade bei
 
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<ter Zuordnung von Postsendungen (ausländische) Aushilfskräfte eingesetzt würden, denen es an einer hinreichenden Ortskenntnis fehlt.
cc) Ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten kann schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, daß unzureichend adressierte Postsendungen, die in der Vergangenheit ordnungsgemäß zugestellt worden sind, grundsätzlich nicht zu dem Schluß berechtigen, es werde auch weiterhin "gutgehen" (BAG NJW 1971, 1054, 1056). Ein solcher Schluß kann nur gezogen werden und deshalb auch nur dann schuldhaft sein, wenn der Einlieferer konkreten Anlaß zu der Annahme haben muß, daß die von ihm gewählte Art der Adressierung der Sendungen nicht ausreichend ist. Gerade daran fehlte es aber hier.
b) Ist deshalb wegen der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu verneinen, so ist diesen unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 24. Januar 1984 gemäß § 233
ZPO die beantragte Wiedereinsetzung zu* gewähren. Damit ist zugleich auch der die Berufung der Beklagten verwerfende Beschluß vom 10. Februar 1984 aufzuheben.
Dr. Steffen	Scheffen	Dr.
Ri BGH Dr. Lepa ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben
 Dr. Steffen	Bischoff
 Ankermann