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BGH · VI ZB 8/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 8/78

- Prozeßbevollmächtigter II.Instanz: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 10. Dezember 1977 (VI ZB 5/77) die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 7. Februar 1977 beim Berufungsgericht eingereichte Berufungsbegründung für die seinerzeitige Beschwerdeentscheidung keine Berücksichtigung finden könne, allenfalls als erneuter Antrag auf Wiedereinsetzung zu werten sei, dann aber zunächst vom Berufungsgericht verbeschieden werden müsse, ihren Wiedereinsetzungsantrag wiederholt. Mit dem von den Beklagten für sich in Anspruch genommenen Hinweis des Senats in dem vorausgegangenen Beschluß hat dieser keineswegs zu dem Ausdruck gebracht, daß die für notwendig erachtete vorherige Entscheidung des Oberlandesgerichts zu dem Erfolg führen müsse; vielmehr sollte nur darauf verwiesen werden, daß schon prozeßrechtliche Gründe einer Be- 2. Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten der Beklagten, daß die zweiwöchige Frist des § 234 ZPO erst mit der Zustellung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses vom 7. Diese Frist begann schon zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vorsitzende des oberlandesgerichtlichen Zivilsenats den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten darauf hinwies, daß eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach deren Ablauf unzulässig ist. 3. Zu den neuerlichen Ausführungen der Beschwerdeführer dazu, daß eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch nach deren Ablauf noch möglich sei, wird auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Juni 1978 (VI ZB 7/78 - VersR 1978, 959) verwiesen, in dem er unter Zurückweisung der von Schneider (MDR 1978, 177 ff) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken die im vorausgegangenen Beschluß vom 20.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
ZPOFristBerufungsgerichtZBBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 8/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.	der Anna
2.	des Hans
3.	des
 Beklagte und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter II.Instanz:
Rechtsanwalt Dr.Dr
 gegen
Georg
»
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
2
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Dunz, Dr.Steffen, Dr. Kulimann und Dr.Deinhardt beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 1978 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen den Beklagten zur Last.
Der Beschwerdewert wird auf 1.666 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Senat hat bereits mit Beschluß vom 20. Dezember 1977 (VI ZB 5/77) die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Berufungsgerichts vom 7. Februar 1977 zurückgewiesen, mit dem dieses deren Wiedereinsetzungsantrag vom 1. Februar 1977 abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen hatte. Auf die Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen.
 
Die Beklagten haben nach Zustellung des genannten Senatsbeschlusses unter Bezugnahme auf den darin enthaltenen Hinweis, daß die von ihnen am 17. Februar 1977 beim Berufungsgericht eingereichte Berufungsbegründung für die seinerzeitige Beschwerdeentscheidung keine Berücksichtigung finden könne, allenfalls als erneuter Antrag auf Wiedereinsetzung zu werten sei, dann aber zunächst vom Berufungsgericht verbeschieden werden müsse, ihren Wiedereinsetzungsantrag wiederholt.
Das Oberlandesgerieht hat auch diesen Antrag mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die erneute sofortige Beschwerde der Beklagten.
II.
Dem Rechtsmittel kann kein Erfolg beschieden
 sein.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Wiedereinsetzung wiederum versagt.
1.	Mit dem von den Beklagten für sich in Anspruch genommenen Hinweis des Senats in dem vorausgegangenen Beschluß hat dieser keineswegs zu dem Ausdruck gebracht, daß die für notwendig erachtete vorherige Entscheidung des Oberlandesgerichts zu dem Erfolg führen müsse; vielmehr sollte nur darauf verwiesen werden, daß schon prozeßrechtliche Gründe einer Be-
 
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rücksichtigung der nachträglich am 17. Februar 1977 beim Berufungsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift im Wege standen.
2.	Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten der Beklagten, daß die zweiwöchige Frist des § 234 ZPO erst mit der Zustellung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses vom 7. Februar 1977 zu laufen begonnen habe. Schon dies ist aber zu Lasten der Beklagten
 zu entscheiden. Diese Frist begann schon zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vorsitzende des oberlandesgerichtlichen Zivilsenats den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten darauf hinwies, daß eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nach deren Ablauf unzulässig ist. Daß dieser sDhon in diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags erkannte, ergibt sich bereits daraus, daß er am 1. Februar 1977 ein entsprechendes Gesuch vorlegte, jedoch die nach § 236 Nr. 3 ZPO a.F. erforderliche Nachholung der versäumten Prozeßhandlung, nämlich der Berufungsbegründung, unterließ.
Unter diesen Umständen scheitert das Wiedereinsetzungsgesuch vom 17. Februar 1977 schon daran, daß es verspätet eingereicht worden ist; die Frist des § 234 ZPO konnte längstens bis 14. Februar gewahrt werden. Daher kommt es auf weitere Umstände, wie sie das Berufungsgericht im angefochtenen Beschluß aufzeigt, nicht mehr an.
3.	Zu den neuerlichen Ausführungen der Beschwerdeführer dazu, daß eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auch nach deren Ablauf noch möglich
 sei, wird auf den Beschluß des erkennenden Senats vom 20. Juni 1978 (VI ZB 7/78 - VersR 1978, 959) verwiesen, in dem er unter Zurückweisung der von Schneider (MDR 1978, 177 ff) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken die im vorausgegangenen Beschluß vom 20. Dezember 1977 eingehend begründete herrschende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch weiterhin aufrecht erhalten hat (ebenso Beschluß des IV. Zivilsenats vom 20. September 1978 - IV ZB 78/78).
Daß der bloße Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist nicht die “versäumte Prozeßhandlung11 sein konnte, ergibt sich, wie gleichfalls schon ausgeführt, bereits eindeutig aus dem Wortlaut von § 233 ZPO; bei diesem Antrag ist nämlich keine Frist, geschweige denn Notfrist zu wahren.
Dr. Steffen
 Dr. Weber
 Dr. Kullmann
 Dunz
Dr. Deinhardt