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BGH · VI ZB 8/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 8/72

Der Kläger hat den Erstbeklagten und dessen Haftpflichtversicherer, die Zweitbeklagte, wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen. April eine Ausfertigung des ergangenen Urteils nebst einem Anschreiben mit dem Hinweis, daß die Berufungsfrist am kommenden Montag ablaufe. Mai in dessen Eingang beide Beklagte aufgeführt sind, den Wiedereinsetzungsantrag "der Beklagten” zurückgewiesen und "die Berufung der Beklagten gemäß Berufungsschrift vom 27. Nachdem gegen diesen Beschluß beide Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt hatten, hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 3. Juli 1972 den früheren Beschluß wegen wauf einem Fassungsversehen beruhenden offenbaren Unrichtigkeiten” dahin berichtigt, daß abgesehen vom Urteilseingang nur die Zweitbeklagte als Berufungsführer erwähnt ist. April durch die Verwerfung nicht betroffen sein konnte, war schon nach der unbe-richtigten Fassung offenbar. Auch die Beschwer im Kostenpunkt ist aber durch die Berichtigung weggefallen, so daß dahinstehen kann, ob sie nach den besonderen Umständen ein Rechtsmittel gerechtfertigt hätte. Jedenfalls läßt sich ein unzulässiger Inhalt im Sinne einer nachträglichen sachlichen Änderung der Entscheidung deshalb nicht feststellen, weil der verfügende Teil des später berichtigten Beschlusses ausdrücklich auf die Berufungsschrift vom 27. Seinem Erlaß stand auch nicht die inzwischen erfolgte Einlegung eines Rechtsmittels entgegen, dem durch die Berichtigung der Boden entzogen wurde (BGHZ 18, 350). Auch die sofortige Beschwerde der Zweitbeklagten hat - aus sachlichen Gründen - keinen Erfolg. Das Berufungsgericht läßt offen, ob dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten schon deshalb ein Verschulden zur Last zu legen ist, weil er das ihm am 16. Jedenfalls - so führt das Berufungsgericht aus - gereiche es ihm zu dem Verschulden, daß er sich angesichts dieser ungewöhnlichen Verspätung, die den Zweitbeklagten praktisch zu sofortigem Handeln Dieser hatte als Leiter der Dienststelle A^||^ des Zweitbeklagten den Verkehr der Zweitbeklagten mit ihrem Prozeßbevollmächtigten zu vermitteln und auch gegebenenfalls die Weisung für eine Rechtsmitteleinlegung zu erteilen. Daß er dabei nach seiner eidesstattlichen Versicherung gehalten war, intern die Weisung der Direktion in KÜ^einzuholen, ändert nichts daran, daß er damit rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter des Zweitbeklagten in Bezug auf den Rechtsstreit war. Es kommt entgegen der Meinung der Beschwerde nicht darauf an, daß er kein verfassungsmäßig bestellter Vertreter war und daß sich der Zweitbeklagte hinsichtlich seiner Auswahl und Überwachung möglicherweise entlasten kann, denn es geht hier nicht um die Haftung des Geschäftsherm für die unerlaubte Handlung eines von ihm zu einer Verrichtung Bestellten. mit einem auffälligen Hinweis auf die Dringlichkeit durch Sonderboten überreichte Schreiben eines beauftragten Anwalts hinreichend gewarnt und hätte eine ganz besondere Aufmerksamkeit entfalten müssen, Venn er darauf verzichtet und die Sache infolgedessen nach seiner Darstellung "aus den Augen verloren"hat, dann hat er nicht das besondere Maß an Sorgfalt aufgewandt, daß es erlauben würde, die gleichwohl unterlaufene Fristversäumung als unabwendbaren Zufall zu erachten«

FassungErstbeklagtenBeschwerdeZweitbeklagteBeschlußSchreibenZweitbeklagtenVerschulden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja nur zu II 2
BGHZ:	nein
ZPO §§ 232 Cb, 233 Fe
 Das Verschulden eines mit der Beauftragung und Instruktion des Prozeßbevollmächtigten betrauten Angestellten der Partei (hier: Zweigstellenleiter eines Versicherungsunternehmens) steht der Wiedereinsetzung entgegen. Das gilt auch, wenn der Angestellte intern gehalten war, die Zustimmung eines Vorgesetzten einzuholen.
BGH, Beschl.v.10.Oktober 1972 - VI ZB 8/72 - OLG Köln
LG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 8/72	BESCHLUSS
In Sachen
1. Karl-Josef Al
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Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
2. G^B^B-KJI^^B» Allgemeine Verslcherungs-AG,
#	vonwBB-Str.	BIHt	vertreten	durch	den	Vorstand,
 Beklagte, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 Josef-Matthias B
VBB/Niederlande* RBIHS Straße^,
gesetzlich vertreten durch seinen Vater Franz-Josef ebendort,
$
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Prof.Dr. Dr.	IBIB	und
2
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung am 10. Oktober 1972 durch die Richter Prof.
Dr. Nüßgens, Dr. Beyer, Sonnabend, Dunz und Scheffen
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Erstbeklagten gegen den Verwerfungsbeschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Mai 1972 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3. Juli 1972 wird als unzulässig, diejenige der Zweitbeklagten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten der sofortigen Beschwerde fallen der Zweitbeklagten zur Last mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Erstbeklagten, die dieser selbst zu tragen hat.
Beschwerdewert 4Q1.- 500.- DM
Gründe
I.
Der Kläger hat den Erstbeklagten und dessen Haftpflichtversicherer, die Zweitbeklagte, wegen eines Verkehrsunfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Der Erstbeklagte hat widerklagend eigene Ersatzansprüche geltend gemacht. Klage und Widerklage hatten im ersten Rechtszuge nur teilweise Erfolg.
 
Gegen dieses Urteil, das den Beklagten am 16. März 1972 zugestellt wurde, hat ein beim Oberlandesgericht zugelassener Anwalt am Montag, dem 17. April 1972 namens des Erstbeklagten hinsichtlich der Teilabweisung der Widerklage fristgerecht Berufung eingelegt.
Der Aachener Niederlassung der Zweitbeklagten übersandte der gemeinschaftliche erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten durch eine Botin erst am Freitag, dem 14. April eine Ausfertigung des ergangenen Urteils nebst einem Anschreiben mit dem Hinweis, daß die Berufungsfrist am kommenden Montag ablaufe. Das Schreiben wurde dem zuständigen Sachbearbeiter	im	Flur
 des Verwaltungsgebäudes persönlich ausgehändigt. Trotz dem Vermerk: "Eilt sehr ! Bitte sofort vorlegen !", den er zur Kenntnis nahm, las er das Schreiben nicht alsbald, sondern übergab es seiner Sekretärin mit der Weisung, es ihm unter Aktenanschluß sofort wieder vorzulegen. Kurze Zeit danach verließ er das Verwaltungsgebäude, um auswärts Schadensangelegenheiten zu bearbeiten. An das Schreiben dachte er bis zu dem Ablauf der Berufungsfrist nicht mehr. Erst am 2. Mai kam die mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbundene Berufung der Zweitbeklagten beim Oberlandesgericht ein.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 15. Mai in dessen Eingang beide Beklagte aufgeführt sind, den Wiedereinsetzungsantrag "der Beklagten” zurückgewiesen und "die Berufung der Beklagten gemäß Berufungsschrift vom 27. April 1972" verworfen, ferner die Kosten "den Beklagten" auferlegt. Auch in den Gründen ist durchweg von "den Beklagten" die Rede.
 
Nachdem gegen diesen Beschluß beide Beklagte sofortige Beschwerde eingelegt hatten, hat das Berufungsgericht durch Beschluß vom 3. Juli 1972 den früheren Beschluß wegen wauf einem Fassungsversehen beruhenden offenbaren Unrichtigkeiten” dahin berichtigt, daß abgesehen vom Urteilseingang nur die Zweitbeklagte als Berufungsführer erwähnt ist.
II.
Die Beschwerden beider Beklagter müssen erfolglos bleiben.
1. Die Beschwerde des Erstbeklagten ist mangels Beschwer unzulässig.
Zwar war der Erstbeklagte durch die ursprüngliche Fassung des angefochtenen Beschlusses Jedenfalls im Kostenpunkt beschwert, während er durch die Verwerfung eines von ihm gar nicht eingelegten Rechtsmittels nicht beschwert gewesen sein dürfte; daß die von ihm wirklich eingelegte Berufung vom 17. April durch die Verwerfung nicht betroffen sein konnte, war schon nach der unbe-richtigten Fassung offenbar. Auch die Beschwer im Kostenpunkt ist aber durch die Berichtigung weggefallen, so daß dahinstehen kann, ob sie nach den besonderen Umständen ein Rechtsmittel gerechtfertigt hätte. Die sachliche Begründetheit der Berichtigung ist für das Revisionsgericht nicht nachprüfbar. Jedenfalls läßt sich ein unzulässiger Inhalt im Sinne einer nachträglichen sachlichen Änderung der Entscheidung deshalb nicht feststellen, weil der verfügende Teil des später berichtigten Beschlusses ausdrücklich auf die Berufungsschrift vom 27. April Bezug
 
nimmt, die unmißverständlich nur für den Zweitbeklagten eingelegt ist. Damit zeigt schon der Beschluß selbst einen Widerspruch auf, der ein Auseinanderfallen von Fassung und gewolltem Inhalt der Entscheidung, wie es der Berichtigungsbeschluß bescheinigt, einsichtig macht.
Deshalb ist der Berichtigungsbeschluß für das Revisionsgericht verbindlich. Seinem Erlaß stand auch nicht die inzwischen erfolgte Einlegung eines Rechtsmittels entgegen, dem durch die Berichtigung der Boden entzogen wurde (BGHZ 18, 350).
Schließlich kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Frage der Kostenregelung in einem solchen Fall keine entscheidende Rolle spielen, vielmehr gilt es, jeweils eine dem eingetretenen prozessualen Verlauf angemessene Kostenregelung zu finden. Darüber, wie diese auszusehen hätte, braucht der Senat deshalb nicht abschließend zu entscheiden, weil sich der Erstbeklagte trotz Hinweis geweigert hat, Folgerungen aus dem Wegfall seiner Beschwer zu ziehen.
2. Auch die sofortige Beschwerde der Zweitbeklagten hat - aus sachlichen Gründen - keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten schon deshalb ein Verschulden zur Last zu legen ist, weil er das ihm am 16. März 1972 zugestellte Urteil der Zweitbeklagten erst am 14. April zugesandt hat. Jedenfalls - so führt das Berufungsgericht aus - gereiche es ihm zu dem Verschulden, daß er sich angesichts dieser ungewöhnlichen Verspätung, die den Zweitbeklagten praktisch zu sofortigem Handeln
 
gezwungen habe, nicht noch rechtzeitig fernmündlich vergewissert habe, daß die außergewöhnliche Eilbedürftigkeit vom zuständigen Sachbearbeiter der Zweitbeklagten erkannt worden sei.
Durchgreifende Bedenken gegen diese Erwägungen werden aus der Beschwerdebegründung des Zweitbeklagten nicht ersichtlich; jedoch kommt es darauf nicht entscheidend an, weil das Wiedereinsetzungsgesuch nach der eigenen Darstellung der Zweitbeklagten schon an dem Verhalten des Sachbearbeiters	scheitert. Dieser hatte
 als Leiter der Dienststelle A^||^ des Zweitbeklagten den Verkehr der Zweitbeklagten mit ihrem Prozeßbevollmächtigten zu vermitteln und auch gegebenenfalls die Weisung für eine Rechtsmitteleinlegung zu erteilen. Daß er dabei nach seiner eidesstattlichen Versicherung gehalten war, intern die Weisung der Direktion in KÜ^einzuholen, ändert nichts daran, daß er damit rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter des Zweitbeklagten in Bezug auf den Rechtsstreit war. Deshalb hat sich der Zweitbeklagte sein Verschulden zurechnen zu lassen (RGZ 115, 71, 73; vgl. auch RGZ 138, 346, 354).
Es kommt entgegen der Meinung der Beschwerde nicht darauf an, daß er kein verfassungsmäßig bestellter Vertreter war und daß sich der Zweitbeklagte hinsichtlich seiner Auswahl und Überwachung möglicherweise entlasten kann, denn es geht hier nicht um die Haftung des Geschäftsherm für die unerlaubte Handlung eines von ihm zu einer Verrichtung Bestellten.
Daß	nicht	das	hohe Maß an Sorgfalt aufgewandt
 hat, an das die Rechtsprechung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand knüpft, zieht der Zweitbeklagte substantiiert selbst nicht in Frage. Der Sachbearbeiter war durch das ihm
 
mit einem auffälligen Hinweis auf die Dringlichkeit durch Sonderboten überreichte Schreiben eines beauftragten Anwalts hinreichend gewarnt und hätte eine ganz besondere Aufmerksamkeit entfalten müssen, Venn er darauf verzichtet und die Sache infolgedessen nach seiner Darstellung "aus den Augen verloren"hat, dann hat er nicht das besondere Maß an Sorgfalt aufgewandt, daß es erlauben würde, die gleichwohl unterlaufene Fristversäumung als unabwendbaren Zufall zu erachten«
Nüßgens	Dr«	Beyer	Sonnabend
 Dunz	Scheffen