Der Kläger hatte zur Begründung seines Gesuchs um Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen, seinem Prozeßbevollmächtigten seienr die Handakten von seinem Büro nicht rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt worden, weil es infolge eines Versehens seines Büropersonals unterblieben sei, die bis zu dem 4* März I960 laufende Prist im Terminkalender einzutragen. Aufgrund der Darlegungen in dem Wiedereinsetzungsgesuch und in den mit ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Bürovorsteherin und der Anwaltsgehilfin ist das Berufungsgericht jedoch zu der Auffassung gelangt, daß nicht lediglich ein Versehen des Personals Vorgelegen hat, sondern zugleich ein von dem Prozeßbevollfflächtigten zu vertretender Mangel in der Organisation der Anwaltskanzlei für das Versäumnis ursächlich geworden ist. Richtig ist allerdings, daß der Kläger in dem Wiedereinsetzungsgesuch behauptet und die Bürovorsteherin in ihrer eidesstattlichen Versicherung bestätigt hatte, die Eintragung der Rechtsraittelfristen im Terminkalender sei eine Obliegenheit der BÜrovorsteheriti gewesen. Es war auch nicht etwa gesagt und v/ird auch von der Beschwerde nicht etwa behauptet, daß'die Gehilfin solchenfalls nur auf jeweilige besondere Anweisung der Bürovorsteherin und unter ihrer Aufsicht gehandelt hätte. Die Fristen wurden, - so war das Bild, das sich aus dem Wiedereinsetzungsgesuch mit den eidesstattlichen Versicherungen ergab, - zu demeist von der Bürovorsteherin in den Kalender eingetragen, manchmal aber auch von der Gehilfin, und es war nicht bestimmt, wann es Sache der Bürovorsteherin und wann Sache der Gehilfin war, die Eintragung vorzunehmen. Der Beschwerde kann hiernach nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die eidesstattlichen Versicherungen falsch ausgelegt habe, föan kann auch nicht sagen, daß wegen Unklarheit der Erklärungen das Berufungsgericht nach § 139 ZPO verpflichtet gewesen wäre, beim Kläger Rückfrage zu halten, um sich nähere Erläuterungen geben zu lassen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde dem Kläger die Wiedereinsetzung nur gewährt werden können, wenn sein Prozeßbevollmächtigter die äußerste nach Lage der Sache zu demutbare Sorgfalt angewendet hätte» um eine Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu vermeiden. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß diese Sorgfalt nicht gewahrt ist, wenn die Führung des Fristenkalenders im Anwaltsbüro nicht so geregelt ist, daß sich immer nur eine bestimmte Person für verpflichtet und befugt halten darf, Rechtsmittel- und RechtsmittelbegrUndungsfristen einzutragen. Nach dem Inhalt des Wiedertinsetzungsgesuchs und der eidesstattlichen Versicherungen dürfte dem Anwalt hier nicht unbekannt feeblieben sein, daß neben der Bürovorsteherin manchmal auch die Anwaltsgehilfin Eintragungen vornahm. Danach hätte er sich aber nicht dabei beruhigen dürfen, daß der BUrovorsteherin die Führung des Kalenders Übertragen worden war; vielmehr hätte er außer der Vorsorge für Krankheits- und'Urlaubsvertretung durch bestimmte Anordnungen sifeher-stellen müssen, daß die Bürovorsteherin nicht der Gehilfin die Eintragung von Fristen überließ, wenn
VI ZB 8/60 7 des Martin P( Beschluss In Sachen in tetr Klägers, Berufungsklägers und Anschlußberufungsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen den Fuhrunternehmer Wilhelm RflB in Mei m >/Mfr., b.Ro( Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlußberufungskläger* - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br. in und hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 6. April I960 in der Sitzung vom 5. Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Klei-newefers, Hanebeck, Br. Bode und Heinrich Meyer beschlossen: Bie Beschwerde wird zurückgewiesen« Bie Kosten der Beschwerde werden dem Kläger auferlegt. Gründe s Ber Kläger hat gegen das am 12. Januar I960 zugestoll-te Urteil des Landgerichts in Nürnberg vom 26. November 1959 am 4. Februar I960 Berufung eingelegt, die Berufung J / aber erst am 10. März I960 begründet. Sein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist ist durch den vorbezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichts zurückgewiesen worden. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Kläger hatte zur Begründung seines Gesuchs um Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand vorgetragen, seinem Prozeßbevollmächtigten seienr die Handakten von seinem Büro nicht rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist vorgelegt worden, weil es infolge eines Versehens seines Büropersonals unterblieben sei, die bis zu dem 4* März I960 laufende Prist im Terminkalender einzutragen. Aufgrund der Darlegungen in dem Wiedereinsetzungsgesuch und in den mit ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Bürovorsteherin und der Anwaltsgehilfin ist das Berufungsgericht jedoch zu der Auffassung gelangt, daß nicht lediglich ein Versehen des Personals Vorgelegen hat, sondern zugleich ein von dem Prozeßbevollfflächtigten zu vertretender Mangel in der Organisation der Anwaltskanzlei für das Versäumnis ursächlich geworden ist. Diesen Mangel hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß die Angestellten MÜP und BflBHIk den Terminkalender geführt haben, ohne daß eine von ihnen in alleiniger und eigener Verantwortung hiermit beauftragt gewesen sei. Heben der Bürovorsteherin habe auch die Anwaltsgehilfin BflHBBP- der ab und zu - also nicht nur während Beurlaubung der Bürovorsteherin- Rechtsmittelfristen im Kalender eingetragen. Wenn deren Eintragungen auch durch die BUrovor-steherin überwacht worden seien, so habe hiernach doch der Pall eintreten können, daß sich die eine der beiden auf die andere verlassen und daß keine von ihnen eine Eintragung im Terminkalender vorgenommen habe- Hätte eine der beiden Angestellten den Alleinauftrag für alle Fristenvormerkungen gehabt und in alleiniger Verantwortung gehandelt, so wäre schon infolge der regelmäßigen Handhabung und Übung bei dem länger geschulten Personal der Fehler Unterblieben. Die Beschwerde tritt dieser Beurteilung mit der Rüge entgegen, das Berufungsgericht habe die eidesstattlichen Versicherungen falsch ausgelegt. Tatsächlich habe die Eintragung der Fristen unter der alleinigen Verantwortung der Bürovorsteherin gestanden, und nur wenn diese krank oder beurlaubt gewesen sei, habe die Anwalt sgehilf in das Einträgen der Fristen übernommen, wobei nun sie in alleiniger Verantwortung gehandelt habe und von der Bürovorsteherin nach ihrer Rückkehr kontrolliert worden sei. So seien die eidesstattlichen Versicherungen auch zu verstehen gewesen. Im vorliegenden Falle habe es der Anwaltsgehilfin abgelegen, die Frist einzutragen, weil die Bürovorsteherin erkrankt gewesen sei. Mit diesen Einwendungen kann die Beschwerde jedoch nicht durchdringen. Richtig ist allerdings, daß der Kläger in dem Wiedereinsetzungsgesuch behauptet und die Bürovorsteherin in ihrer eidesstattlichen Versicherung bestätigt hatte, die Eintragung der Rechtsraittelfristen im Terminkalender sei eine Obliegenheit der BÜrovorsteheriti gewesen. Weiter hatte der Kläger aber vorgebracht, von Fall zu Fall werde die Eintragung einer Frist auch von der Anwaltsgehilfin vorgenommen. Dementsprechend h^tc auch die Bürovorsteherin in ihrer eidesstattlichen Versicherung weiter erklärt, Fristeintragungen würden außer von ihr manchmal auch von der Gehilfin vorgenommen, die hierbei von ihr überwacht werde. Ebenso hatte die Anwaltsgehilfin eidesstattlich versichert, daß neben der Bürovorsteherin auch sie ab und zu Rechtsmittelfristen im Terminkalender eintrage. Diese Erklärungen ließen in keiner Weise erkennen, daß die Gehilfin Fristen nur dann eingetragen habe, wenn die Bürovorsteherin durch Krankheit oder Urlaub verhindert gewesen sei. ftortlaut und Sinn der Erklärungen konnten vielmehr keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, daß die Gehilfin Eintragungen auch sonst vornahm, auch dann also, wenn die Bü-rovorsteherin da war und selbst die Eintragungen hätte bewirken können. Es war auch nicht etwa gesagt und v/ird auch von der Beschwerde nicht etwa behauptet, daß'die Gehilfin solchenfalls nur auf jeweilige besondere Anweisung der Bürovorsteherin und unter ihrer Aufsicht gehandelt hätte. Die Erklärungen schlossen durchaus in sich ein, daß die Gehilfin auch ohne besonderes Gehöiß tätig wurde. Die Fristen wurden, - so war das Bild, das sich aus dem Wiedereinsetzungsgesuch mit den eidesstattlichen Versicherungen ergab, - zu demeist von der Bürovorsteherin in den Kalender eingetragen, manchmal aber auch von der Gehilfin, und es war nicht bestimmt, wann es Sache der Bürovorsteherin und wann Sache der Gehilfin war, die Eintragung vorzunehmen. Der Beschwerde kann hiernach nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die eidesstattlichen Versicherungen falsch ausgelegt habe, föan kann auch nicht sagen, daß wegen Unklarheit der Erklärungen das Berufungsgericht nach § 139 ZPO verpflichtet gewesen wäre, beim Kläger Rückfrage zu halten, um sich nähere Erläuterungen geben zu lassen. Darum kann auch die Beschwerde nicht damit gehört werden, daß die Bürovorsteherin krank gewesen sei, als im vorliegenden Fall die Berufungsbegründungsfrist im Terminkalender 5 hätte eingetragen werden müssen, und daß es aus diesem Grunde der Anwaltsgehilfin zugefallen sei, die Frist einzutragen. Hierbei handelt es sich um ein völlig neues Vorbringen, dessen Nachschiebung nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unzulässig ist (BGHZ 2, 342, 345) und für das es zudem an jeder Glaubhaftmachung fehlt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würde dem Kläger die Wiedereinsetzung nur gewährt werden können, wenn sein Prozeßbevollmächtigter die äußerste nach Lage der Sache zu demutbare Sorgfalt angewendet hätte» um eine Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu vermeiden. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß diese Sorgfalt nicht gewahrt ist, wenn die Führung des Fristenkalenders im Anwaltsbüro nicht so geregelt ist, daß sich immer nur eine bestimmte Person für verpflichtet und befugt halten darf, Rechtsmittel- und RechtsmittelbegrUndungsfristen einzutragen. Diese Fristen sind so bedeutungsvoll, daß keine Unklarheit darüber bestehen darf, wer sie im Terminkalender zu vermerken hat. Nach dem Inhalt des Wiedertinsetzungsgesuchs und der eidesstattlichen Versicherungen dürfte dem Anwalt hier nicht unbekannt feeblieben sein, daß neben der Bürovorsteherin manchmal auch die Anwaltsgehilfin Eintragungen vornahm. Danach hätte er sich aber nicht dabei beruhigen dürfen, daß der BUrovorsteherin die Führung des Kalenders Übertragen worden war; vielmehr hätte er außer der Vorsorge für Krankheits- und'Urlaubsvertretung durch bestimmte Anordnungen sifeher-stellen müssen, daß die Bürovorsteherin nicht der Gehilfin die Eintragung von Fristen überließ, wenn 6 diese von ihr nicht in einem gegebenen Pall ausdrück“ lieh hierzu angewiesen wurde. Daß der Mangel einer derartigen Anordnung für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden ist, hat das Be“ rufungsgericht irrtumsfrei angenommen. Die Beschwerde muß hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden. Engels Hanebeck