Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Das Landgericht hat die von der Klägerin auf Widerruf dieser Äußerung gerichtete Klage abgewiesen und den Streitwert auf 4.000 DM festgesetzt. Nach formund fristgerecht eingelegter Berufung hat das Oberlandesgericht die Klägerin auf Bedenken gegen das Erreichen der Berufungssurome hingewiesen und sodann durch Beschluß vom 14. Januar 1994 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Februar 1994 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Festsetzung des Streitwerts auf die vom Landgericht angenommene Höhe von 4.000 DM beantragt und geltend macht, es handele sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, deren Wert über den festgesetzten 1.000 DM liege; auch bei Annahme einer vermögensrechtlichen Streitigkeit müsse der Streitwert erheblich höher als die Berufungssumme, nämlich bei dem Wert des Grundstücks selbst angesetzt werden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit Recht als unzulässig verworfen. Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteigt (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Das daran bestehende Interesse der Klägerin ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei mit 1.000 DM bewertet worden; auf den Wert des Grundstücks selbst, das nicht den Streitgegenstand bildet, kommt es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht an. Der vom Berufungsgericht festgesetzte Streitwert würde im übrigen die Grenze des tatrichterlichen Ermessens auch dann nicht überschreiten, wenn die Rechtsstreitigkeit als nichtvermögensrechtlich anzusehen wäre.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 7/94 vom 22. März 1994 in dem Rechtsstreit Rosemarie reg 9, DI Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen Lucia Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte JR Dr. und flBM in s>8 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Müller am 22. Mürz 1994 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Koblenz vom 28. Januar 1994 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Zwischen ihnen besteht seit längerer Zeit Streit, der sich u.a. auf einen von der Klägerin behaupteten Oberbau der Beklagten und darauf gründet, daß die Beklagte die von der Klägerin verlangte Oberbaurente nicht zahlt. Die Klägerin macht geltend, als am 27. Juli 1992 zwei Mitarbeiter des Katasteramtes zu dem Zwecke der Vermessung ei- 3 ne Ortsbesichtigung vorgenommen hätten, habe die Beklagte ihnen gegenüber wahrheitswidrig behauptet, die Klägerin habe im Hinblick auf ihr Grundstück "nichts zu beanspruchen, es gehöre der Klägerin nicht, das Grundstück sei nur erschlichen". Das Landgericht hat die von der Klägerin auf Widerruf dieser Äußerung gerichtete Klage abgewiesen und den Streitwert auf 4.000 DM festgesetzt. Nach formund fristgerecht eingelegter Berufung hat das Oberlandesgericht die Klägerin auf Bedenken gegen das Erreichen der Berufungssurome hingewiesen und sodann durch Beschluß vom 14. Dezember 1993 den Streitwert des als vermögensrechtlich angesehenen Rechtsstreits für die Berufungsinstanz auf 1.000 DM festgesetzt. Durch weiteren Beschluß vom 28. Januar 1994 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei. Gegen diesen am 1. Februar 1994 zugestellten Beschluß hat die Klägerin am 2. Februar 1994 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie die Festsetzung des Streitwerts auf die vom Landgericht angenommene Höhe von 4.000 DM beantragt und geltend macht, es handele sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit, deren Wert über den festgesetzten 1.000 DM liege; auch bei Annahme einer vermögensrechtlichen Streitigkeit müsse der Streitwert erheblich höher als die Berufungssumme, nämlich bei dem Wert des Grundstücks selbst angesetzt werden. 4 II. Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit Recht als unzulässig verworfen. Die Berufung ist unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteigt (§ 511 a Abs. 1 ZPO). Auf diesen Betrag von 1.500 DM ist hier abzustellen, da die mündliche Verhandlung, auf die das Urteil des Landgerichts ergangen ist, am 4. März 1993 und damit nach Inkrafttreten der Neuregelung am 1. März 1993 geschlossen wurde (vgl. Art. 14 Abs. 1 RpflEntlG vom 11. Januar 1993 - BGBl I S. 50 -). Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf dem freien Ermessen des Tatrichters (§ 3 ZPO). Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht hat (Senatsurteil vom 20. September 1983 - VI ZR 111/82 - VersR 1983, 1160, 1161). Ein derartiger Ermessensfehler ist hier nicht erkennbar. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Unterlassungsund Widerrufsansprüche, die den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen in der Öffentlichkeit schützen sollen, zwar grundsätzlich als nichtvermögensrechtlich einzuordnen; sie sind aber dann als Vermögensrechtlich anzusehen, wenn es dem Kläger in wesentlicher Weise auch um die Wahrung wirtschaftlicher Belange geht (Senatsbeschluß vom 16. Februar 1993 - VI ZR 127/92 - VersR 1993, 614, 615 m.w.N.). So liegen die Dinge im Streitfall. Die Klägerin begehrt nach ihrem Vorbringen in erster Linie die Beseitigung der Beeinträchtigung, die darin liegt, daß ihr nach ihrer Behauptung die Beklagte mit der Äußerung, das Grundstück der Klägerin sei erschlichen, die Berechtigung streitig gemacht hat, eine Oberbaurente zu verlangen. Der von der Klägerin begehrte Rechtsschutz richtet sich also auf die ungestörte Geltendmachung einer Vermögenswerten Rechtsposition. Das daran bestehende Interesse der Klägerin ist vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei mit 1.000 DM bewertet worden; auf den Wert des Grundstücks selbst, das nicht den Streitgegenstand bildet, kommt es entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht an. Der vom Berufungsgericht festgesetzte Streitwert würde im übrigen die Grenze des tatrichterlichen Ermessens auch dann nicht überschreiten, wenn die Rechtsstreitigkeit als nichtvermögensrechtlich anzusehen wäre. Dr. Steffen Dr. Lepa Bischoff Dr. v. Gerlach Dr. Müller