Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Die Kosten der Beschwerde fallen dem Kläger zur Last. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadens- Die Berufungsbegründung, die sein Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. H., persönlich fristgerecht in den Gerichtseinlauf brachte, war jedoch nicht unterschrieben; auch auf den gleichzeilfe von ihm übergebenen Abschriften fehlte die zu dem Zwecke der Beglaubigung vorgesehene Unterschrift. Die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen verschiedener Instanzgerichte, insbesondere auch der Beschluß des OLG Saarbrücken vom 20. November 1969 (NJW 1970, 434 f) und derjenige des OLG Frankfurt am Main (5- Zivilsenat) vom 1. Sollte es in einem Fall ohne Verschulden des Anwalts zu einer Einreichung einer nicht unterschriebenen Berufungsbegründungs-schrift gekommen sein, so gewährleisten die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Abwendung eines unbilligen Ergebnisses.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 7/79 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Studienreferendars Ludwig W I» Klägers und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt e Fi und Dr. gegen 1 . dg^ggft^^jgry^inrich 2. das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen Vi| Beklagten und Beschwerdegegner - Prozeßbevollmächtigter II# Instanz: Rechtsanwalt Dr Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. September 1979 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und der Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 1979 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde fallen dem Kläger zur Last. Gründe ; I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadens- ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil ließ der Kläger Berufung einlegen. Die Berufungsbegründung, die sein Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. H., persönlich fristgerecht in den Gerichtseinlauf brachte, war jedoch nicht unterschrieben; auch auf den gleichzeilfe von ihm übergebenen Abschriften fehlte die zu dem Zwecke der Beglaubigung vorgesehene Unterschrift. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung gemäß § 519 b ZPO verworfen. II. Die dagegen eingelegte Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung verneint. Die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen verschiedener Instanzgerichte, insbesondere auch der Beschluß des OLG Saarbrücken vom 20. November 1969 (NJW 1970, 434 f) und derjenige des OLG Frankfurt am Main (5- Zivilsenat) vom 1. November 1976 (NJW 1977» 1246 * VersR 1977» 339), vermögen nicht zu überzeugen. Sie lassen vor allem außer acht, daß ein Abweichen von den Formerfordemissen zu einer Rechtsunsicherheit führte, die dem Rechtsmittelgegner nicht zugemutet werden kann. Der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil vom heutigen Tage (VI ZR 79/79) eingehend mit den Argumenten auseinandergesetzt, die der von den oberen Bundesgerichten übereinstimmend vertretenen Auffassung von der Notwendigkeit einer strengen Anwendung der Formvorschriften entgegengehalten werden; er hat insbesondere auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. z.B. RGZ 31» 375» 378; 151» 82 f) hingewiesen, in der schon die wesentlichen Gesichtspunkte gegen eine Lockerung der Formenstrenge hervorgehoben wurden. Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Dort ist insbesondere im einzelnen begründet, warum selbst eine persönliche Übergabe der Berufungsbegründung durch den sf£/ Berufungsanwalt nicht vom Erfordernis der Unterschrift zu befreien vermag. Billigkeitserwägungen können die Auffassungen der Beschwerde nicht unterstützen; ein schuldhaftes Verhalten des Prozeßbe-vollmächtigten des Klägers, wie es im Streitfall zweifelsohne festzustellen ist, rechtfertigt keine Durchbrechung formaler Vorschriften, die das Gesetz im Interesse der Rechtssicherheit und zu dem Schutze des Prozeßgegners geschaffen hat. Sollte es in einem Fall ohne Verschulden des Anwalts zu einer Einreichung einer nicht unterschriebenen Berufungsbegründungs-schrift gekommen sein, so gewährleisten die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Abwendung eines unbilligen Ergebnisses. Darüber hinaus aber darf in den Bestand der nach Ablauf der Rechtsmittel- und der dazu gehörenden Begründungsfristen eingetretenen Rechtskraft nicht eingegriffen werden. Dr. Weber Scheffen Dr. Steffen Dr. Ankermann Dr. Deinhardt