März 1976 bei dem Oberlandesgericht Berufung gegen das seine Klage abweisende und seinem Prozeßbevollmächtigten erster Instanz am 10. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages macht der Kläger im wesentlichen geltend: die zuverlässige, gut geschulte und überwachte Sekretärin S. April 1976 und gleichzeitig als Ablauf der Begründungsfrist Montag, den 10. März 1976 eingetroffene Bestätigung über den Eingang der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt vorzulegen und dieses Schreiben zu dem Anlaß zu nehmen, die Begründungsfrist neu zu berechnen und ihre Eintragung in dem Fristenkalender entsprechend zu berichtigen . Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob das zu dem Teil neue und mit den Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch nicht in allen Punkten zu vereinbarende, durch eidesstattliche Versicherung der Sekretärin S. rufungsgerichts ist nämlich aus dem von ihm in erster Linie erörterten Gesichtspunkt eines eigenen Verschuldens des Rechtsanwalts des Klägers bei der Überwachung und Kontrolle der Berufungsbegrlindungsfrist gerechtfertigt (§§ 233, 232 Abs. 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht fölgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach der Rechtsanwalt ungeachtet der Möglichkeit, die Berechnung und Kontrolle der gängigen Fristen einer zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürokraft zu überlassen, den Fristablauf dann eigenverantwortlich nachprüfen muß, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird (so zuletzt wieder Senatsbeschluß v. April 1976, dem Datum der BegründungsSchrift, zur Abfassung der Berufungsbegründung Vorgelegen haben, hat der Kläger auch in seiner Beschwerde nicht angegriffen. Die Versäumung der Frist beruht mithin, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auf einem Verschulden des Prozeß-bevollmächtigten des Klägers, das dieser sich nach § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß.
BUNDESGERICHTSHOF VT m 7/76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Gutbesitzers Hans Lothar von Post Österreich, Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Dr.j gegen die Firma A SHHP OflHB EflHB GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dipl.-Volkswirt Heinrich 2 den Dipl.-Volkswirt Heinrich Beklagte und Beschwerdegegner, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte /D Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 2. November 1976 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und der Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Kl$prs gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. Mai 1976 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Gründe 1. Der Kläger hat am 24. März 1976 bei dem Oberlandesgericht Berufung gegen das seine Klage abweisende und seinem Prozeßbevollmächtigten erster Instanz am 10. März 1976 zugestellte Urteil des Landgerichts Traunstein vom 4.März 1976 eingelegt. Seine Berufungsbegründung, die das Datum vom 13. April 1976 trägt, ist erst am 29. April 1976 zusammen mit einem Antrag auf Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Begründungsfrist eingegangen. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages macht der Kläger im wesentlichen geltend: die zuverlässige, gut geschulte und überwachte Sekretärin S. seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die mit der Führung des Terminkalenders beauftragt gewesen sei, habe auf die Mitteilung des erstinstanz- liehen Prozeßbevollmächtigten hin, daß das Urteil des Landgerichts am 10. März 1976 zugestellt worden sei, als Ablauf der Berufungsfrist im Terminkalender den 9. April 1976 und gleichzeitig als Ablauf der Begründungsfrist Montag, den 10. Mai 1976 eingetragen; für den 7. April und 7. Mai 1976 habe sie entsprechende Vorfristen vermerkt. Infolge einer durch Arbeitsüberlastung hervorgerufenen Konzentrationsschwäche habe sie jedoch übersehen, die am 26. März 1976 eingetroffene Bestätigung über den Eingang der Berufungsschrift beim Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt vorzulegen und dieses Schreiben zu dem Anlaß zu nehmen, die Begründungsfrist neu zu berechnen und ihre Eintragung in dem Fristenkalender entsprechend zu berichtigen . Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. II. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob das zu dem Teil neue und mit den Angaben im Wiedereinsetzungsgesuch nicht in allen Punkten zu vereinbarende, durch eidesstattliche Versicherung der Sekretärin S. glaubhaft gemachte tatsächliche Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu der Organisation seines Büros, was die Berechnung und Eintragung der Fristen anbelangt, noch berücksichtigt werden und zu einer anderen Beurteilung der Frage seines Organisationsverschuldens führen kann. Die Entscheidung des Be- rufungsgerichts ist nämlich aus dem von ihm in erster Linie erörterten Gesichtspunkt eines eigenen Verschuldens des Rechtsanwalts des Klägers bei der Überwachung und Kontrolle der Berufungsbegrlindungsfrist gerechtfertigt (§§ 233, 232 Abs. 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht fölgt der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach der Rechtsanwalt ungeachtet der Möglichkeit, die Berechnung und Kontrolle der gängigen Fristen einer zuverlässigen und sorgfältig überwachten Bürokraft zu überlassen, den Fristablauf dann eigenverantwortlich nachprüfen muß, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird (so zuletzt wieder Senatsbeschluß v. 1. Juni 1976 - VI ZB 23/75 - VersR 1976, 962 m.w.Nachw.). Die Nachprüfung der Frist stellt nämlich unter solchen Umständen fär den Anwalt keine Büroarbeit dar, von der er sich im Interesse seiner eigentlichen Aufgaben frei machen darf und soll; hier hat er ohnehin die Akten in der Hand, so daß es ihm keine Mühe macht, die gesetzliche Voraussetzling, von der die Zulässigkeit der beabsichtigten Prozeßhandlung abhängt, selbst festzustellen. Daher fehlt es an den Gründen, die den Bundesgerichtshof bewogen haben, dem Anwalt zu erlauben, sich durch Übertragung der selbständigen Überwachung einfacherer Fristen auf geschultes Personal zu entlasten. 2. Daß die Akten dem Anwalt des Klägers spätestens am 13. April 1976, dem Datum der BegründungsSchrift, zur Abfassung der Berufungsbegründung Vorgelegen haben, hat der Kläger auch in seiner Beschwerde nicht angegriffen. Danach hätte der Anwalt bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt rechtzeitig vor Ablauf der Begründungsfrist deren unrichtige Berechnung erkennen und dafür sorgen können, daß die BegrUndungs-schrift noch vor Ablauf der zutreffenden Frist zu dem Oberlandesgericht gelangte. Die Versäumung der Frist beruht mithin, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, auf einem Verschulden des Prozeß-bevollmächtigten des Klägers, das dieser sich nach § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Dr. Weber Scheffen Dr. Deinhardt Dr. Steffei