Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten stellte das Urteil dem Klägervertreter nach § 212 a ZPO am 4. Februar 1972 und der Klägervertreter dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ebenso am 7. April 1972 bei ihm eingegangenen Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist, hilfsweise wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist, zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Nach seiner zutreffenden Auffassung hat der Beklagte nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO beruht. 2. Das Berufungsgericht geht in erster Linie davon aus, daß die Zustellung, die der eigene Prozeßbevollmächtigte des teilweise unterlegenen, teilweise obsiegenden Beklagten veranlaßte , aus den Handakten nicht ersichtlich war, was es im einzelnen begründet. Dagegen hat sie weder versichert, daß in den Handakten ein Vermerk über die eigene Zustellung vom 4. Februar 1972 enthalten war, noch, daß sie die eingetragene Frist aufgrund dieser eigenen Zustellung (dann unrichtig) berechnet und notiert und nicht aufgrund der Zustellung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 6. Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts spricht dann eben auch nicht, wie die Beschwerde meint, daß die - einzige eingetragene -Frist auf den 7. Veranlaßt der Rechtsanwalt der teilweise unterlegenen (und teilweise obsiegenden) Partei die Zustellung an den Gegner, so muß er im Hinblick auf § 221 Abs. 2 ZPO in den eigenen Handakten einen entsprechenden Vermerk anbringen oder jedenfalls sonstwie Vorsorge treffen, daß diese durch die eigene Zustellung angelaufene Frist notiert wird (vgl. Daß das geschehen ist, hat der Beklagte, wie bereits ausgeführt, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. 3. Sollte die eigene Zustellung aber aus den Handakten ersichtlich gewesen sein, wovon die Beschwerde ausgehen will, dann ist nach der zutreffenden Auffassung des Oberlandesgerichts ebenfalls ein Verhalten des ProzeßbevollmMchtigten des Beklagten zu bejahen, das der Annahme eines unabwendbaren Zufalls im Sinne des § 233 ZPO entgegensteht. März 1972, als der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Berufungseinlegung Unterzeichnete, hätte er die eigene Zustellung vom Februar 1972 bemerken müssen, so daß die am Montag, dem 6. Entweder hat der Rechtsanwalt die nach dem Vermerk eigener Zustellung im Hinblick auf § 221 Abs. 2 ZPO unrichtig berechnete Frist nicht nachgeprüft.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 7/72 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Her Beklagten und Beschwerdeführers, Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanw gegen die Firma N! Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 7. November 1972 durch die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dr. Beyer, Sonnabend, Dunz und Scheffen beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Juni 1972 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Gründe I. Der Beklagte ist durch das am 19. Januar 1972 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts München I zur Zahlung verurteilt worden. Im übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten stellte das Urteil dem Klägervertreter nach § 212 a ZPO am 4. Februar 1972 und der Klägervertreter dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten ebenso am 7. Februar 1972 zu. Die Berufungsfrist begann mit der Zustellung vom 4. Februar 1972 für beide Parteien zu laufen (§ 221 Abs. 2 ZPO) und endete somit - da der 4. März 1972 ein Samstag war - am 6. März 1972. Mit dem am 7. März 1972 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom 6. März 1972 hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den am 14. April 1972 bei ihm eingegangenen Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist, hilfsweise wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist, zu gewähren, zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten. II. Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist statthaft, jedoch unbegründet. Zu Recht hält das Oberlandesgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für nicht begründet. Nach seiner zutreffenden Auffassung hat der Beklagte nicht hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem unabwendbaren Zufall im Sinne des § 233 ZPO beruht. Darüber hinaus ist es der Auffassung, alles spreche für die Annahme, daß die Fristversäumnis auf einem Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beruhe. 1. Allerdings kann der Rechtsanwalt die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig Vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (BGHZ 43, 148 = LM ZPO § 233 Fd Nr. 23 m.Anm. Johannsen). Es mag dahinstehen, ob die hier in Frage stehende Berechnung im Hinblick auf § 221 Abs. 2 ZPO ohne weiteres zu dieser Gruppe gehört, und ob glaubhaft gemacht ist, daß die betraute Angestellte auch gerade über die Besonderheit dieser Bestimmung belehrt worden ist. Denn in dem zu beurteilenden Sachverhalt kommt es hierauf nicht an. 2. Das Berufungsgericht geht in erster Linie davon aus, daß die Zustellung, die der eigene Prozeßbevollmächtigte des teilweise unterlegenen, teilweise obsiegenden Beklagten veranlaßte , aus den Handakten nicht ersichtlich war, was es im einzelnen begründet. Das Gegenteil hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht, obgleich der Kläger darauf hingewiesen hat. Die mit der Fristennotierung beauftragte Angestellte hat in der eidesstattlichen Versicherung nur versichert, sie habe, die Frist zur Einlegung der Berufung im Terminkalender für den 7. März 1972 notiert. Dagegen hat sie weder versichert, daß in den Handakten ein Vermerk über die eigene Zustellung vom 4. Februar 1972 enthalten war, noch, daß sie die eingetragene Frist aufgrund dieser eigenen Zustellung (dann unrichtig) berechnet und notiert und nicht aufgrund der Zustellung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 6. März 1972 vermerkt hat. Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts spricht dann eben auch nicht, wie die Beschwerde meint, daß die - einzige eingetragene -Frist auf den 7. März 1972 notiert war. Auf dieser Grundlage steht einem unabwendbaren Ereignis das den Erfordernissen des § 233 ZPO nicht genügende Verhalten des Rechtsanwalts des Beklagten entgegen. Veranlaßt der Rechtsanwalt der teilweise unterlegenen (und teilweise obsiegenden) Partei die Zustellung an den Gegner, so muß er im Hinblick auf § 221 Abs. 2 ZPO in den eigenen Handakten einen entsprechenden Vermerk anbringen oder jedenfalls sonstwie Vorsorge treffen, daß diese durch die eigene Zustellung angelaufene Frist notiert wird (vgl. auch BGH Beschl. v. 2A. Oktober 1972 - VI ZB 11/72). Daß das geschehen ist, hat der Beklagte, wie bereits ausgeführt, jedenfalls nicht glaubhaft gemacht. 3. Sollte die eigene Zustellung aber aus den Handakten ersichtlich gewesen sein, wovon die Beschwerde ausgehen will, dann ist nach der zutreffenden Auffassung des Oberlandesgerichts ebenfalls ein Verhalten des ProzeßbevollmMchtigten des Beklagten zu bejahen, das der Annahme eines unabwendbaren Zufalls im Sinne des § 233 ZPO entgegensteht. Bei Vorlage der Handakte am 6. März 1972, als der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Berufungseinlegung Unterzeichnete, hätte er die eigene Zustellung vom Februar 1972 bemerken müssen, so daß die am Montag, dem 6. März 1972 ablaufende Berufungsfrist hätte gewahrt werden können. Entweder hat der Rechtsanwalt die nach dem Vermerk eigener Zustellung im Hinblick auf § 221 Abs. 2 ZPO unrichtig berechnete Frist nicht nachgeprüft. Zu einer solchen Überprüfung ist der Rechtsanwalt zwar nicht allgemein und nicht in jedem Falle der Vorlage der Akten verpflichtet, wohl aber dann, wenn ihm wie hier die Akten zu einer fristgebundenen Prozeßhandlung (hier:Berufungseinlegung) vorgelegt werden. Davon geht auch der Beschluß des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. September 1971 (V ZB 7/71 = VersR 1971, 1123 = NJW 1971, 2269 m.w.Nachw.; vgl. auch BGH LM ZPO § 233 Fc Nr. 25) ausdrücklich aus, auf den sich die Beschwerde beruft. Oder der Rechtsanwalt hat aufgrund der vermerkten eigenen Zustellung die Frist wie geboten nachgeprüft, aber in Verkennung des § 221 Abs. 2 ZPO der eigenen Zustellung keine Bedeutung beigemessen oder aus anderen Gründen die Frist unrichtig errechnet. Nüßgens Dr. Beyer Sonnabend Dunz Scheffen