hie Fristversäumnis eines Anwalts, dem innerhalb einer gemeinsamen Anv/altspraxis die selbständige Bearbeitung einer Berufungssache übertragen ist, geht auch dann zu Lasten der Partei, v/enn dieser Anwalt beim Berufungsgericht nicht zugelassen ist. Bas Oberlandesgericht hat den Y/iedercin-oetzungsantrag zurückgev/iesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die gemäß § 567 Abs.3 Satz 2 in Verb, mit § 519 b ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers. Bcr vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt JUHHB batte die Bearbeitung der Sache am 21. August 1964 dem in seinem Anwaltsbüro beschäftigten Assessor R^H übertragen, der am 29- September 1964 als Rechtsanwalt zugelasson wurde und seitdem mit den Anwälten ^ Das Oberlandesgericht hat mit Recht ein Verschulden des Rechtsanwalts R^^ darin gesehen, daß dieser sich um die Pristwahrung nicht gekümmert hat und die Akten unbearbeitet auf seinem Schreibtisch liegen ließ. von dem Zeitpunkt an gegen sich gelten lassen, in dem sein früherer Hilfsarbeiter zu dem Rechtsanwalt ernannt und als Sozius in die Praxis eingotreten war. Von da an kann Rechtsanwalt R(B nic^ mehr als bloßer Gehilfe in der Anwalto-praxis angesehen werden, dessen schuldhaftes Versäumnis grundsätzlich nur dann zu Lasten des Prozeßbevollmächtigten geht, wenn dieser cn an den gebotenen Überwachungs- und Organisationsnaßnahmen fiat fehlen lassen. Wird innerhalb einer Anwaltosozictat, die nach außen gemeinsam firmiert, die selbständige Bearbeitung einer Rechtssache einem Sozius übertragen, so gilt dieser grundsätzlich auch dann als Vertreter der Partei im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO, wenn er beim Berufungsgericht nicht zugelassen ist und daher die Schriftsätze von dem beim Berufungsgericht postulationsfä-liigcn Anwalt unterzeichnen lassen muß. Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nur dann, wenn ein Rechtsanwalt als Hilfsarbeiter der Praxis sugezogen wurde, die Zurechnung verneint worden (1J.I Zutreffend hat das Oberlandesgericht aus-geführt, daß Rechtsanwalt R^^ bei der Bearbeitung der Beru-fungssachc in der Anwaltspraxis in voller anwaltlicher Verantwortung für den Kläger handelte. Kann daher die Versäumnis nicht als unverschuldet angesehen werden (§ 232 Abs. 2 ZPO), so ist der Wiedereinsetzungsantrag mit Recht als unbegründet abgewiesen und die Berufung wegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 519 b als unzulässig verworfen worden.
Nachschlagewerk 2 j a Amtliche Sammlung: nein ZPO § 232 Cb, Co 2069 020 hie Fristversäumnis eines Anwalts, dem innerhalb einer gemeinsamen Anv/altspraxis die selbständige Bearbeitung einer Berufungssache übertragen ist, geht auch dann zu Lasten der Partei, v/enn dieser Anwalt beim Berufungsgericht nicht zugelassen ist. BGH, Besohl, v. 16. März 1965 - VI ZB 7/65 - S^JVgart J hß fifavjytgOKt BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 7/65 BESCHLUSS ' I.n Sachen des Kaufmanns Konstantin T ntr - Prozeßbevollmächtigte: Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, Rechtsanwälte und gegen 1. 2. den Kraftfahrer Josef K die Firma K^Hl & R Str. 0, Wie Beklagte^ Berufungsbcklagto und Beschwerdegegner, - Prozoßbovollmächtigte: Rechtsanwälte Br und hat dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br. Haufl, Hcinr. Meyer und Br. Pfretzschner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichto Stuttgart vom 21. Januar 1965 wird auf Kosten des Klagers zurüc kgev/i e o en. G r ü n d e : Bcr Kläger hat gegen das den Parteien am 3o. Juli 1964 anstelle der Verkündung zugestellte Urteil der 5* Zivilkammer dos Landgerichts Ulm/Donau, das seine Schadensor-satzklagc aus einem Unfall vom 9« August 1962 teilweise abgowieson hatte, am 26. August 1964 Berufung eingelegt. Die an 15. Oktober 1964 ablaufende Frist zur Begründung der Berufung wurde versäumt. Burch den am 28. Oktober 1964 eingegangonon Schriftsatz beantragte der Kläger untcr Kachholung der Berufungsbegründung Y/iedereinsetzung in don vorigen Stand. Bas Oberlandesgericht hat den Y/iedercin-oetzungsantrag zurückgev/iesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die gemäß § 567 Abs. 3 Satz 2 in Verb, mit § 519 b ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers. Sie ist unbegründet. Bcr vom Kläger beauftragte Rechtsanwalt JUHHB batte die Bearbeitung der Sache am 21. August 1964 dem in seinem Anwaltsbüro beschäftigten Assessor R^H übertragen, der am 29- September 1964 als Rechtsanwalt zugelasson wurde und seitdem mit den Anwälten ^ die Praxis gemeinsam ausübt. Beim Oberlandesgericht Stuttgart ist Rechtsanwalt Rf|B n;i-c^ zugelassen. Die von R^^ entworfene Berufungcschrift wurde durch Rechtsanwalt unterzeichnet. Am 27. August 1964 erhielten die Klägervertreter die Bestätigung des Oberlandecgerichts über den Kingang der Berufungsschrift. Die Angestellte öio in der Kanzlei der Klägervertreter mit allen Arbeiten zur rristv/ahrung betraut ist, gab die Vorgänge an Assessor R^| weiter,. unterließ es aber, den Ablauf der Berufungsfrist in den Pristenkalender einzutragen. Am 28. August 1964 erlitt die Angestellte °iuen gesundheitlichen Zusam- menbruch, der sie für 8 Y/ochen dienstunfähig machte. Rechtsanwalt ließ die Akten auf seinem Schreibtisch liegen und bearbeitete erst andere Sachen, die er für vordringlicher hielt. Das Oberlandesgericht hat mit Recht ein Verschulden des Rechtsanwalts R^^ darin gesehen, daß dieser sich um die Pristwahrung nicht gekümmert hat und die Akten unbearbeitet auf seinem Schreibtisch liegen ließ. Dieses Verschulden muß Rechtsanwalt v/ie ein eigenes Verschulden wenigsten:; von dem Zeitpunkt an gegen sich gelten lassen, in dem sein früherer Hilfsarbeiter zu dem Rechtsanwalt ernannt und als Sozius in die Praxis eingotreten war. Von da an kann Rechtsanwalt R(B nic^ mehr als bloßer Gehilfe in der Anwalto-praxis angesehen werden, dessen schuldhaftes Versäumnis grundsätzlich nur dann zu Lasten des Prozeßbevollmächtigten geht, wenn dieser cn an den gebotenen Überwachungs- und Organisationsnaßnahmen fiat fehlen lassen. Wird innerhalb einer Anwaltosozictat, die nach außen gemeinsam firmiert, die selbständige Bearbeitung einer Rechtssache einem Sozius übertragen, so gilt dieser grundsätzlich auch dann als Vertreter der Partei im Sinne des § 232 Abs. 2 ZPO, wenn er beim Berufungsgericht nicht zugelassen ist und daher die Schriftsätze von dem beim Berufungsgericht postulationsfä-liigcn Anwalt unterzeichnen lassen muß. In noch weitgehenderen Umfange haben das Reichsgericht und das Reichsarboitsgericlvt der Partei das Verschulden eines Anwalts zugerechnct, dem dor bestellte Anwalt die selbständißije Bearbeitung einer Sache übertragen hatte (RG V/arnRspr. 1936 Nr. 164; RAG BR 1943? 528). Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nur dann, wenn ein Rechtsanwalt als Hilfsarbeiter der Praxis sugezogen wurde, die Zurechnung verneint worden (1J.I ZPO § 232 Nr. 15 und 27; § 233 Nr. 7» vgl. ferner Wieezorek ZPO Komm. § 232, B I c). Zutreffend hat das Oberlandesgericht aus-geführt, daß Rechtsanwalt R^^ bei der Bearbeitung der Beru-fungssachc in der Anwaltspraxis in voller anwaltlicher Verantwortung für den Kläger handelte. Auch das Verschulden des nicht postulationsfähigen Verkehrsanv/altes fällt in ähnlicher Weise der Partei zur Last. Kann daher die Versäumnis nicht als unverschuldet angesehen werden (§ 232 Abs. 2 ZPO), so ist der Wiedereinsetzungsantrag mit Recht als unbegründet abgewiesen und die Berufung wegen Versäumnis der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 519 b als unzulässig verworfen worden. Auf die Präge, ob die allgemeinen Anordnungen in der Anwaltspraxis über die Zuständigkeit für die Berechnung der Rechtsmit-telfricten und ihre Kontrolle den in der Rechtsprechung gestellten Anforderungen genügten, brauchte der Senat nicht oinzugohon. Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO. K-ngols Br. Hauß