Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr.Ankermann und Dr.Lepa am 12. Mit einem bei dem Berufungsgericht gleichzeitig eingereichten Schriftsatz beantragte der Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO,als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung weiter verfolgt. 1. Nach dem Vortrag des Klägers, den er in der Berufungsinstanz in zulässiger Weise ergänzt hat (vgl. Das Auftragsschreiben vom 6, August 1982, dem eine Ausfertigung des Urteils beilag, ging am 9. der die Berechnung und Notierung der Rechtsmittelfristen übertragen ist, auf dem Auftragsschreiben als Fristablauf irrtümlich den 20. August 1982 ablief.Erst als der Anwalt am folgenden Tag die Berufungsschrift abfaßte, fiel auf, daß die Berufungsfrist unrichtig berechnet und schon um einen Tag überschritten war. Dem Kläger ist gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren,wenn sein Prozeßbevollmächtigter bei der Bearbeitung der Berufung die übliche Sorgfalt a) Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat nicht dadurch schuldhaft gehandelt, daß er die Berechnung und Notierung der Berufungsfrist der Bürovorsteherin überlassen hat. b) Dem Anwalt kann auch nicht als Verschulden zur Last gelegt werden, daß er die Einhaltung der Berufungsfrist erst am 20, August 1982 selbst überprüft hat. aa) Allerdings ist ein Rechtsanwalt, auch wenn er die Berechnung und Überwachung der Fristen im übrigen dem geschulten und ordnungsgemäß überwachten Büropersonal überlassen darf, verpflichtet, die Einhaltung der Fristen an Hand der ihm vorliegenden Akten eigenverantwortlich zu überprüfen. Oktober 1978 - VI ZB 11/78 - VersR 1979, 159 und vom 12. Dem Berufungsgericht kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn es meint, der Anwalt habe die Berufungsfrist schon überprüfen müssen, als ihm das Auftragsschreiben der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vorgelegt wurde. bb) Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers war auch nicht verpflichtet, die Frist schon bei Vorlage der Akten am 19. c) Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers fällt schließlich auch nicht ein Organisationsverschulden zur Last. Deren Verschulden kann dem Kläger bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber nicht zur Last gelegt werden (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF <r VI ZB 6/83 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Landwirts Manfred Istraße 4P, f Klägers, Berufungsklägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte » gegen den Landwirt Werner Straße, Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kullmann, Dr.Ankermann und Dr.Lepa am 12. Juli 1983 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Februar 1983 aufgehoben. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 2. Juli 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Kläger zur Last. Der Beschwerdewert wird auf 3.884,02 DM festgesetzt. 6 Gründe I. Mit Schreiben vom 6. August 1982 beauftragten die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers dessen zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigten, gegen ein am 19.Juli 1982 zugestelltes Urteil, durch das die Klage des Klägers teilweise abgewiesen worden war, Berufung einzulegen. Die Berufungsschrift ging erst am 30, August 1982 bei dem Berufungsgericht ein. Mit einem bei dem Berufungsgericht gleichzeitig eingereichten Schriftsatz beantragte der Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO,als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung weiter verfolgt. II. Die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Gewährung der Wiedereinsetzung. 1. Nach dem Vortrag des Klägers, den er in der Berufungsinstanz in zulässiger Weise ergänzt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 1980 - III ZB 1/80 - VersR 1980, 851 und vom 9. Oktober 1980 - III ZB 18/80 - VersR 1981, 61), ist von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen: Das Auftragsschreiben vom 6, August 1982, dem eine Ausfertigung des Urteils beilag, ging am 9. August 1982 in der Kanzlei der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers ein. Dort vermerkte die Bürovorsteherin Z.-R., der die Berechnung und Notierung der Rechtsmittelfristen übertragen ist, auf dem Auftragsschreiben als Fristablauf irrtümlich den 20. August 1982; sie trug diese Frist auch in den Fristen- und Terminkalender ein. Die Bürovorsteherin ist seit 1965 in der Kanzlei tätig, seit 1970 als Bürovorsteherin. Sie ist zuverlässig; ihre Arbeit wird von den Rechtsanwälten der Kanzlei durch Stichproben kontrolliert. Der Vorgang wurde dem sachbearbeitenden Anwalt bei Eingang und am 10. August 1982 vorgelegt, als den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Eingang des Auftrags bestätigt wurde. Er wurde dann in die Registratur gegeben und dem sachbearbeitenden Anwalt erst am späten Nachmittag des 19. August 1982 mit einem Terminzettel für den 20. August 1982 wieder vorgelegt.Die Vorlage der Fristakten am Tage vor dem notierten Fristablauf entspricht der in der Kanzlei geübten Vorlagepraxis, die auf einer generellen Anweisung beruht. Aus dem Terminzettel ergab sich, daß die Berufungsfrist am 20. August 1982 ablief. Erst als der Anwalt am folgenden Tag die Berufungsschrift abfaßte, fiel auf, daß die Berufungsfrist unrichtig berechnet und schon um einen Tag überschritten war. 2. Dem Rechtsmittel kann der erstrebte Erfolg nicht versagt werden. Dem Kläger ist gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren,wenn sein Prozeßbevollmächtigter bei der Bearbeitung der Berufung die übliche Sorgfalt aufgewendet hat, die man von einem ordentlichen Rechtsanwalt erwarten kann (vgl.Senatsbeschl. v. 18.Januar 1983 - VI ZB 18/82 - VersR 1983, 374, 375). Diese Voraussetzung liegt nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers hier vor. a) Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat nicht dadurch schuldhaft gehandelt, daß er die Berechnung und Notierung der Berufungsfrist der Bürovorsteherin überlassen hat. Es handelte sich um eine Routinefrist, deren Berechnung und Notierung der Anwalt der in Fristsachen ausgebildeten, seit vielen Jahren in der Kanzlei tätigen, zuverlässigen und ausreichend überwachten Bürovorsteherin, wie in ständiger Rechtsprechung anerkannt, überlassen durfte (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1979 - VI ZB 10/79 -VersR 1980, 192 m.w.N.). Dies stellt auch das Berufungsgericht nicht in Frage. b) Dem Anwalt kann auch nicht als Verschulden zur Last gelegt werden, daß er die Einhaltung der Berufungsfrist erst am 20, August 1982 selbst überprüft hat. aa) Allerdings ist ein Rechtsanwalt, auch wenn er die Berechnung und Überwachung der Fristen im übrigen dem geschulten und ordnungsgemäß überwachten Büropersonal überlassen darf, verpflichtet, die Einhaltung der Fristen an Hand der ihm vorliegenden Akten eigenverantwortlich zu überprüfen. Diese Pflicht des Anwalts besteht aber grundsätzlich nur dann, wenn ihm die Akten zur Vorbereitung einer fristwahrenden Prozeßhandlung vorgelegt werden (stRspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1978 - VI ZB 11/78 - VersR 1979, 159 und vom 12. Dezember 1978 - VI ZB 13/78 - VersR 1979, 282, 283, jeweils m.w.N.). Dem Berufungsgericht kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn es meint, der Anwalt habe die Berufungsfrist schon überprüfen müssen, als ihm das Auftragsschreiben der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vorgelegt wurde. Weder in diesem Zeitpunkt noch bei Vorlage der Akten anläßlich der Bestätigung des Eingangs des Auftragsschreibens war eine fristwahrende Prozeßhandlung vorzunehmen. bb) Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers war auch nicht verpflichtet, die Frist schon bei Vorlage der Akten am 19. August 1982 und damit schon vor der für den 20. August 1982 vorgesehenen Bearbeitung zu überprüfen. Nach der in der Kanzlei der Anwälte geübten Vorlagepraxis erfolgt die Vorlage der Fristsachen einen Tag vor Fristablauf. Der Prozeßbevollmächtigte konnte daher davon ausgehen, daß er die fristwahrende Prozeßhandlung, die eine Überprüfung der Frist gebot, noch am 20.August 1982 rechtzeitig werde vornehmen können. In dieser Erwartung mußte ihn der Terminzettel, auf dem der 20. Aigust 1982 als Fristablauf vermerkt war, noch bestärken. c) Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers fällt schließlich auch nicht ein Organisationsverschulden zur Last. Die in der Anwaltskanzlei geübte Praxis, die Akten dem sachbearbeitenden Anwalt einen Tag vor Fristablauf vorzulegen, ist zur Wahrung der Fristen grundsätzlich geeignet. Sie hat im Entscheidungsfall nur deshalb versagt, weil der Bürovorsteherin, der die Berechnung und Notierung der Fristen nach Lage der Dinge 6 anvertraut werden konnte, ein Versehen unterlaufen war. 3. Nach alledem bleibt festzustellen, daß die Versäumung der Berufungsfrist ausschließlich auf dem Versehen der Bürovorsteherin beruht. Deren Verschulden kann dem Kläger bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber nicht zur Last gelegt werden (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1980 - III ZB 30/80 - VersR 1981, 282 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs. 4 ZPO. Dr. Hiddemann Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermann Dr. Lepa