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BGH · VI ZB 6/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 6/80

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 9. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem ein gegen ihn ergangenes Versäumnisurteil aufrecht erhalten worden war, rechtzeitig am 22. Januar 1980 an, daß er die Vertretung niederlege, und unterrichtete davon gleichzeitig die weiterhin als Korrespondenzanwälte tätigen Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszugs mit dem zusätzlichen Vermerk, zu einer erneuten Übernahme der Vertretung und zur Fertigung der Berufungs-begründung nur bereit zu sein, wenn er spätestens bis zu dem 10. Januar 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig die Berufung begründen lassen. Februar 1980 die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beruhe auf einem Verschulden der Korrespondenzanwälte des Beklagten, die es pflichtwidrig verabsäumt hätten, diesen, mit dem sie allein im Schriftverkehr standen, unter ausdrücklichem Hinweis auf die drohende Fristversäumung zur Erteilung der von Rechtsanwalt S. Ohne daß es darauf ankommt, ob die vom Berufungsgericht angeführten Gründe die Versagung der Wiedereinsetzung zu tragen geeignet sind, muß die Beschwerde schon deshalb zurückgewiesen werden, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen ist und ihm deshalb bereits nicht stattgegeben werden durfte. Januar 1980 zu laufen, als eine gerichtliche Mitteilung über die unterbliebene Berufungsbegründung beim Beklagten und seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten einging. Das vom Beschwerdeführer selbst zu den Akten eingereichte Schreiben des Rechtsanwalts S. Damit aber war für den Beklagten, dem die Kenntnis seiner Anwälte zuzurechnen ist, das Hindernis im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO behoben (vgl. Januar eingegangene gerichtliche Mitteilung der Fristversäumung hat daher für die Frage des Beginns der 2-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ebensowenig rechtliche Bedeutung wie die Frage, aus welchem Grund es zur Nichterteilung der von Rechtsanwalt S. Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
InformationBerufungWiedereinsetzungFristVertretungZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 6/80
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kfz.-Mechanikers Bernd E •IM»,
Beklagten und Beschwerdeführers,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
I und Koll.
gegen
 den Kaufmann Werner
 Jfll,
H
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Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 Koll.
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dezember 1980 durch die Richter Dunz, Scheffen,
 Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. Februar 1980 wird zu-rUckgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Der Beschwerdewert wird auf
1pv722i,frp DM
festgesetzt.
Gründe
I.
1. Der Beklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts, mit dem ein gegen ihn ergangenes Versäumnisurteil aufrecht erhalten worden war, rechtzeitig am 22. November 1979 durch Rechtsanwalt S., der hierzu von den Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszugs, den Rechtsanwälten Dr. H. und Sch. beauftragt worden war, Berufung einlegen lassen. Rechtsanwalt S. erwirkte wegen noch ausstehender Information eine Berufungsbegründungs-fristverlängerung bis zu dem 14. Januar 1980, zeigte schließ-
 
lieh dem Gericht unter dem 4. Januar 1980 an, daß er die Vertretung niederlege, und unterrichtete davon gleichzeitig die weiterhin als Korrespondenzanwälte tätigen Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszugs mit dem zusätzlichen Vermerk, zu einer erneuten Übernahme der Vertretung und zur Fertigung der Berufungs-begründung nur bereit zu sein, wenn er spätestens bis zu dem 10. Januar 1980 die wiederholt erbetene Information und auch die schon mehrmals geforderte Vollmachtsurkunde erhalte.
Die Berufung ist nicht rechtzeitig begründet worden.
2. Der Beklagte hat daraufhin am 31. Januar 1980 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig die Berufung begründen lassen.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 22. Februar 1980 die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beruhe auf einem Verschulden der Korrespondenzanwälte des Beklagten, die es pflichtwidrig verabsäumt hätten, diesen, mit dem sie allein im Schriftverkehr standen, unter ausdrücklichem Hinweis auf die drohende Fristversäumung zur Erteilung der von Rechtsanwalt S. mehrmals verlangten Information und zur Ausstellung einer Prozeßvollmacht zu veranlassen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde
II.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
Ohne daß es darauf ankommt, ob die vom Berufungsgericht angeführten Gründe die Versagung der Wiedereinsetzung zu tragen geeignet sind, muß die Beschwerde schon deshalb zurückgewiesen werden, weil der Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO bei Gericht eingegangen ist und ihm deshalb bereits nicht stattgegeben werden durfte.
Diese Frist begann nicht erst mit dem 17. Januar 1980 zu laufen, als eine gerichtliche Mitteilung über die unterbliebene Berufungsbegründung beim Beklagten und seinen erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten einging. Das vom Beschwerdeführer selbst zu den Akten eingereichte Schreiben des Rechtsanwalts S. vom 14.
Januar 1980, das den Korrespondenzanwälten ausweislich des Eingangsstempels am 13. Januar 1980 zugegangen war, vermittelte bereits unzweideutig die Tatsache, daß dieser die Vertretung nicht wieder übernommen und die Berufung bis zu dem letzten Tag der offenen Frist nicht begründet hatte, daß er vielmehr seine Tätigkeit für den Beschwerdeführer endgültig als erledigt betrachtete; anders konnte die gleichzeitige Übersendung der Gebührenrechnung nicht verstanden werden. Damit aber war für den Beklagten, dem die Kenntnis seiner Anwälte zuzurechnen ist, das Hindernis im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO behoben (vgl. BGH Beschl.v.8.März 1978 ■ VersR 1978,
663). Auf eine Kenntnis des Beklagten selbst kommt es
 
nicht an. Wesentlich ist, daß dessen Korrespondenzanwälte am 15. Januar zweifelsfrei von der Nichteinhaltung der Begründungsfrist erfuhren, so daß schon von da an ein Hindernis im Sinne von § 234 Abs. 2 ZPO nicht mehr bestand. Die am 17. Januar eingegangene gerichtliche Mitteilung der Fristversäumung hat daher für die Frage des Beginns der 2-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ebensowenig rechtliche Bedeutung wie die Frage, aus welchem Grund es zur Nichterteilung der von Rechtsanwalt S. geforderten Information und zur Unterlassung der über Sendung der verlangten Vollmachtsurkunde gekommen war. Die letzteren Umstände zu klären, um sie zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs verwerten zu können, mußte innerhalb der Frist von 2 Wochen versucht werden.
Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung gemäß § 519 b ZPO als unzulässig verworfen.
Dunz
 Scheffen	Dr.	Kullmann
 Dr. Ankermann
 Dr. Deinhardt