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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 9. Der Klägerin ist das klagabweisende Urteil des Landgerichts G.vom 14. Wegen der Versäumung der Berufungsfrist hat sie gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und diesen Antrag im wesentlichen wie folgt begründet: Ihr zweitinstanzlicher Prozeßanwalt, Rechtsanwalt C., habe den sehr schwach ausgeprägten EingangsStempel auf der ihm von ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten übersandten Urteilsausfertigung irrtümlich dahin gelesen, daß der 14. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurUckgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Allerdings ist auf dem von dem erstinstanzlichen Rechtsanwalt F.der Klägerin Unterzeichneten Empfangsbekenntnis das zuzustellende Urteil irrtümlich mit dem Datum vom 14. der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen, wenn die Identität des zugestellten Schriftstückes dem Zusammenhang nach außer Zweifel steht (vgl. Hier lag es auf der Hand, daß das zugestellte Urteil auf dem Empfangsbekenntnis irrtümlich mit einer falschen Jahreszahl bezeichnet worden war. Da im übrigen das Aktenzeichen und Tagund Monatsangabe zutrafen, war ein Irrtum über die Identität nicht möglich; die Klägerin behauptet auch selbst nicht, daß ihr erstinstanzlicher Anwalt oder Rechtsanwalt C. Sollte er, was näher liegt, erst nach dem Wiedereingang des Empfangsbekenntnisses beim Landgericht darauf gesetzt worden sein, so hat er erst recht nichts mit dem Zustellungsvorgang zu tun, weil damit nur für den gerichtsintemen Geschäftsablauf das Eingangsdatum festgehalten werden sollte, wobei, wie zu vermuten ist, versehentlich der Monat Dezember statt Januar auf dem EingangsStempel eingestellt war.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
Empfangsbekenntnis14zweifelnZBBerufungsfristKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vi_zb_§/78 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Freizeitdienst Harald-Gustav Allee
F
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Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. JHHBund M.
in Ce|
gegen
 Claus-Withold Unterer
 Groß-
Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. in G5
und
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 4. Juli 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. März 1978 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe.
Der Klägerin ist das klagabweisende Urteil des Landgerichts G. vom 14. Dezember 1977 von Amts wegen am 11. Januar 1978 zugestellt worden. Am 17. Februar 1978 hat sie gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Wegen der Versäumung der Berufungsfrist hat sie gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und diesen Antrag im wesentlichen wie folgt begründet: Ihr zweitinstanzlicher Prozeßanwalt, Rechtsanwalt C., habe den sehr schwach ausgeprägten EingangsStempel auf der ihm von ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten übersandten Urteilsausfertigung irrtümlich dahin gelesen, daß der 14. Januar 1978 der Zustellungstag gewesen sei. Er habe deswegen als Ablauf der Berufungsfrist den 14. Februar 1978 notieren lassen. Erst an diesem Tage sei der Irrtum bemerkt worden.
 
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurUckgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
1 • Zutreffend hat das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung versagt, weil die Versäunung der Berufungsfrist auf einem Verschulden mindestens ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Der schwach ausgeprägte Eingangs Stempel auf der von der Klägerin vorgelegten Urteilsausfertigung ist immerhin lesbar; als Zustellungstag ist hinreichend deutlich der 11. Januar zu erkennen. Etwaige Zweifel hätte Rechtsanwalt C. durch Rückfrage klären müssen. Insoweit vermag auch die Besctawerdebegründung nichts vorzutragen, was ein Verschulden des Rechtsanwalts ausräumen könnte.
2. Die Bedenken der Klägerin gegen die Wirksamkeit der Amtszustellung des angefochtenen Urteils, die sie erstmals in ihrer Beschwerdebegründung vorträgt, sind gleichfalls unbegründet.
Allerdings ist auf dem von dem erstinstanzlichen Rechtsanwalt F. der Klägerin Unterzeichneten Empfangsbekenntnis das zuzustellende Urteil irrtümlich mit dem Datum vom 14. Dezember 1978 (richtig; 1972) zeichnet worden. Das ist indessen unschädlich. Enthält wie hier bei einer Urteilszustellung nach § 212 a ZPO das anwaltliche Empfangsbekenntnis unrichtige Angaben in der Bezeichnung des Urteils, so steht das
 
der Wirksamkeit der Zustellung nicht entgegen, wenn die Identität des zugestellten Schriftstückes dem Zusammenhang nach außer Zweifel steht (vgl. BGH Beschl. v. 29. Mai 1974 - IV ZB 53/73 - VersR 1974, 1001 und vom 12. März 1969 - IV ZB 3/69 - VersR 1969, 543; der von der Klägerin angeführte Beschluß vom 20. April 1970 - III ZB 6/70 - VersR 1970, 624 besagt nichts anderes). Hier lag es auf der Hand, daß das zugestellte Urteil auf dem Empfangsbekenntnis irrtümlich mit einer falschen Jahreszahl bezeichnet worden war. Da im übrigen das Aktenzeichen und Tagund Monatsangabe zutrafen, war ein Irrtum über die Identität nicht möglich; die Klägerin behauptet auch selbst nicht, daß ihr erstinstanzlicher Anwalt oder Rechtsanwalt C. insoweit irgend einen Zweifel gehabt haben könnte.
Unerheblich ist es schließlich, daß sich auf dem Empfangsbekenntnis ein EingangsStempel des Landgerichts mit dem Datum des 13. Dezember 1978 befindet. Sollte er vor Übersendung des Empfangsbekenntnisses bereits auf dieses Schriftstück gesetzt worden sein, so hätte er keine Bedeutung für die Zustellung und konnte auch keinen Irrtum über die Identität des zuzustellenden Schriftstücks erwecken. Sollte er, was näher liegt, erst nach dem Wiedereingang des Empfangsbekenntnisses beim Landgericht darauf gesetzt worden sein, so hat er erst recht nichts mit dem Zustellungsvorgang zu tun, weil damit nur für den gerichtsintemen Geschäftsablauf das Eingangsdatum festgehalten werden sollte, wobei, wie zu
 
vermuten ist, versehentlich der Monat Dezember statt Januar auf dem EingangsStempel eingestellt war.
Dr. Deinhardt
 Dr. Weber
 Dr. Ankermann
 Scheffen
Dr. Steffen