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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 13. Januar 1968 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihnen wegen der Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 29» Mai 1968 zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Nach dein eigenen Vorbringen der Beklagten haben ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit einem Schreiben, das am 21» Dezember 1967 bei ihnen einging, von dem G®®®-K®®® als dem Haftpflichtversicherer der Beklagten den Auftrag erhalten, die Akten dem Rechtsanwalt V/. Als das Schreiben des G®|^®-Z£®^^^ bei den erstinstanzlichen Anwälten eintraf, waren in einem besonderen Terminkalender, der ausschließlich für die Notierung von sogenannten Genaufristen bestimmt ist, drei Fristen eingetragen und zv/ar auf den 27» Dezember 1967, den 4« Januar und den 7« Januar 1968. Es kann auf sich beruhen, ob sich schon aus diesen mehrfachen Pflichtverletzungen des Büropersonals ergibt, daß die Angestellten nicht mit der nötigen Sorgfalt überwacht wurden, denn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann schon aus einem anderen Grunde nicht gev/ährt werden. Januar 1968, also zwei Tage vor Ablauf der Berufungsfrist, von einem Lehrling darauf hingewiesen worden, daß die Akte Bo^®®^ gegen Ha( Mit Recht hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen nicht als ausreichende Entschuldigung für die Versäumung der Berufungsfrist gelten lassen. Es sind keine Gründe vorgetragen, die eine Verwechslung der beiden Sachen erklärlich oder entschuldbar machen könnten, zu demal Rechtsanwalt He0 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, daß die Akten gegen wegen einer Genaufrist gesucht wurden.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
RechtsanwaltSorgfaltAkteBerufungsfrist®TerminkalenderSache

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ZB_6/68
BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
 lo der Firma Gottfried, Bauunternehraung,
 des Kraftfahrers Siegfried SchiflBstraße i
Beklagten, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- vertreten durch:
Rechtsanwalt Bre
 gegen
lo die Witwe Lieselotte B o
«p Nr. mm,
2o den am P. flP 1951 geborenen Friedrich Wilhelm Bo<
gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1),
3o die am	1953	geborene	Anne-Elisabeth	3o{
Nr0
gesetzlich vertreten durch die Klägerin zu 1),
Kläger, Berufungsbeklagte und Besehwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte IIo Instanz:
Rechtsanwälte Br und
,
I ...
/ {
 
Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vorn 24. September 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie der Bundesrichter Dr, Bode, Dr. V/eber, Dr. NUßgens und Sonnabend beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 29. M^i 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Be schwerd ever fahr ens haben die Beklagten zu tragen.
Gründ e :
Die Beklagten haben gegen das am 8. Dezember 1967 zugestellte Urteil des Landgerichts am 23. Januar 1968 Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihnen wegen der Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 29» Mai 1968 zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde, die die Beklagten hiergegen eingelegt haben, kann keinen Erfolg haben.
Die V/iedereinsetzung in den vorigen Stand könnte nur gewährt werden, wenn die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die erhöhte Sorgfalt beobachtet hätten, die sie zur Wahrung der Berufungsfrist hätten anwenden müssen ( §§ 233, 232 Abs. 2 ZPO). Daß diese Sorgfalt gewahrt wurde, ist, wie das Oberlandesgericht mit Recht angenommen hat, nicht dargetan.
 
Nach dein eigenen Vorbringen der Beklagten haben ihre erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit einem Schreiben, das am 21» Dezember 1967 bei ihnen einging, von dem G®®®-K®®® als dem Haftpflichtversicherer der Beklagten den Auftrag erhalten, die Akten dem Rechtsanwalt V/. Sch^^® ® in HJ® zur Prüfung der Berufungsaussichten vorzulegen. Sie haben sich erst nach Ablauf der Berufungsfrist an Rechtsanwalt Sch®® ® gewandt. Als das Schreiben des G®|^®-Z£®^^^ bei den erstinstanzlichen Anwälten eintraf, waren in einem besonderen Terminkalender, der ausschließlich für die Notierung von sogenannten Genaufristen bestimmt ist, drei Fristen eingetragen und zv/ar auf den 27» Dezember 1967, den 4« Januar und den 7« Januar 1968. Außerdem hatte die Sekretärin des die Sache bearbeitenden Rechtsanwalts He® in einem von ihr gesondert geführten Terminkalender für das Dezernat des Rechtsanwalts He® unter dem 8. Januar 1968 vermerkt: ”Bo®®®P ./. Ha®-®®P genau”. Die Akten sind dem Sachbearbeiter Rechtsanwalt He® an keinem dieser Tage vorgelegt worden. Trotzdem sind die Eintragungen im Terminkalender als erledigt abgekreuzt worden.
Es kann auf sich beruhen, ob sich schon aus diesen mehrfachen Pflichtverletzungen des Büropersonals ergibt, daß die Angestellten nicht mit der nötigen Sorgfalt überwacht wurden, denn die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann schon aus einem anderen Grunde nicht gev/ährt werden.
Rechtsanwalt He® ist, wie die Beklagten selbst weiter vortragen, am 6. Januar 1968, also zwei Tage vor Ablauf der Berufungsfrist, von einem Lehrling darauf hingewiesen worden, daß die Akte Bo^®®^ gegen Ha(
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in Zusammenhang mit einer Genaufrist gesucht werde. Er will diese Sache mit einer anderen verwechselt haben und zwar mit der "Angelegenheit Bof[^^pn, die er gerade bearbeitet habe. Dadurch sei es dazu gekommen, daß man von der weiteren Suche nach der Eristsache abgesehen habe.
Mit Recht hat das Berufungsgericht dieses Vorbringen nicht als ausreichende Entschuldigung für die Versäumung der Berufungsfrist gelten lassen. Es sind keine Gründe vorgetragen, die eine Verwechslung der beiden Sachen erklärlich oder entschuldbar machen könnten, zu demal Rechtsanwalt He0 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, daß die Akten	gegen
 wegen einer Genaufrist gesucht wurden. Er hatte diese Sache bearboitot und wußte oder hätte wissen müssen, daß seine Mandanten im ersten Rechtszug unterlegen waren. Das war Anlaß genug, auf diese Sache mit besonderer Sorgfalt zu achten. Jedenfalls kann bei einem solchen Sachverhalt von einem unabwendbaren Zufall, wie § 233 ZPO ihn als Voraussetzung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fordert, keine Rede sein.