Bio sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 17. Mit einem am 17« April 1964 eingereichten Schriftsatz hat die Klägerin unter Hinweis auf das Ergebnis der inzwischen vorgenommenen Beweisaufnahme beantragt, den Väirlustigkeitsbe-schluß wegen irriger Voraussetzungen aufzuheben und ihr das Armenrocht für dio Geltendmachung höherer Rentenansprüche zu bewilligen« Das Berufungsgericht hat diese Anträge durch Beschluß vom 20. September 1962 sofortige Beschwerde eingelegt und gegen die Versäumung der Beschwerde-frist um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. September 1962 zu dem Ausdruck gebracht und in dem Beschluß vom 20* April 1964 des näheren ausgeführt , daß in der Beschränkung der Berufungsanträgo eine teilweise Zurücknahme der Berufung durch die Klägerin gelegen habe» so hätten dids auch die Beklagten nach dem Inhalt ihres schriftsätzlichen Antrages vom 26* Juni 1962 auf Erlaß eines Verlustigkeitsbeschlusses verstanden und die Klägerin habe dieser ihr bekannten Deutung ihres prozessualen Verhaltens in keiner Weise widersprochen. In ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin dagegen, daß aus der Beschränkung ihres Berufungsantrages auf eine teilweise Zurücknahme der Berufung hätte geschlossen werden können« Ob die Bedenken» die sie in dieser Hinsicht erhebt, begründet sind oder nicht» kann jedoch dahingestellt bleiben. gerichts, daß dio Klägerin des Rechtsmittels der Berufung verlustig sei, dem sachlichen Ergebnis nach allerdings als eine Verwerfung des Rechtsmittels darstelleno Auch wenn man (mit Wieczorok ZPO § 515 C II b) annehmen wollte, daß solchenfalls gegen den Verlustigkoitsbeschluß entsprechend § 519 b Abs» 2 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben sein müsse wäre die von der Klägerin eingelegte Beschwerde' doch nicht zulässig, da die zweiwöchige Prist des § 577 Abs» 2 ZPO versäumt ist. Die Klägerin hat die Beschwerde erst über 1 1/2 Jahre nach der Zustellung des Verlustigkeitsbeschlusses eingelegt, Gegen die Versäumung der Prist konnte ihr auch nicht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Denn wenn die Klägerin mit dor Beschränkung ihrer Berufungsanträge die Berufung in Wirklichkeit nicht hat zurücknehmeft wollen und das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß die Berufung zurückgenommen worden sei, so muß dor Klägerin die Fehlerhaftigkeit des Verlustigkeitsbeschlusses von Anfang an bewußt gewesen sein; die Gründe, die allein geeignet gewesen wären* der Klägerin die hier in Rede stehende Beschwerde nach § 519 Abo, 2 ZPO zu eröffnen, sind ihr daher von der Zustellung des Verlustigkeitsbeschlusses an bekannt gewesen.
VI ZB 6/64 2209 030 B e Schluß In Sachen dorWit v/e Annelieoo HfliAstraße Mb, gcb. i Klägerin? Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter II« Instanz: gegen 1. den Kaufmann Franz Straße , Fisch»- und Marinadongroßhandel, Straße Beklagten, Berufungsbeklagton und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Br. hat der VI» Ziyiloenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 12. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräoidenten Pr.Ingeio und der Bundesrichter Hanobeck, Dr. Hauß, Br. Pfretzschner und Br. Nüßgeno beschlossen: Bio sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 17. September 1962 wird als unzulässig verworfen. Bio Kosten der Beschwerde werden der Klägerin auferlegt. Ber Wert des Beschwerdevorfahreno wird auf BM 5.581.20 festgesetzt. Gründe : Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen des tödlichen Unfalles ihres Ehemannes auf Schadensersatz in Anspruch«, Gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 8. Januar 1962 hat sie Berufung eingelegt und in der Berufungsbegründungsschrift den erstinstanzlichen Antrag wieder aufgenommen, die Beklagten als Gesamtschuldner - den Zweitbeklagten jedoch nur im Rahmen des geltenden Höchstbetrages des Straßenverkehrsgesetzes - zur Zahlung einer monatlichen Unterhaltsrente von 173,02 DM für die Zeit vom L April 1958 bis 19« September 1959 und von 193 *02 DM für die Zeit vom 20«, September 1959 bis zu dem 8« Mai 1982 zu verurteilen» Nachdem ihr das erbetene Armenrecht nur'«für einen Rentenanspruch von monatlich 100»- DM bewilligt, im übrigen jedoch verweigert worden war, hat ihr Prozeßbevoll-mächtigtcr in der mündlichen Verhandlung vom 19« Juni 1962 den Antrag der Berufungsbegründung mit der Beschränkung auf den Rahmen der Armenrechtsbewilliguhg gestellt« Auf den Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht darauf durch den Beschluß vom 17o September 1962 die Klägerin des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt, soweit sie mit der Berufung eine höhere Unterhaltsrento als 100«- DM für die Zeit vom 1» April 1958 bis zu dem 8« Mai 1982 geltend gemacht hat« Mit einem am 17« April 1964 eingereichten Schriftsatz hat die Klägerin unter Hinweis auf das Ergebnis der inzwischen vorgenommenen Beweisaufnahme beantragt, den Väirlustigkeitsbe-schluß wegen irriger Voraussetzungen aufzuheben und ihr das Armenrocht für dio Geltendmachung höherer Rentenansprüche zu bewilligen« Das Berufungsgericht hat diese Anträge durch Beschluß vom 20. April 1964 abgelehnt« Die Klägerin hat darauf am 29» April 1964 gegen den Verlustigkeitsbeschluß vom 17. September 1962 sofortige Beschwerde eingelegt und gegen die Versäumung der Beschwerde-frist um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Die Beschwerde ist unzulässig« Das Berufungsgericht hat in dem Beschluß vom 17 . September 1962 zu dem Ausdruck gebracht und in dem Beschluß vom 20* April 1964 des näheren ausgeführt , daß in der Beschränkung der Berufungsanträgo eine teilweise Zurücknahme der Berufung durch die Klägerin gelegen habe» so hätten dids auch die Beklagten nach dem Inhalt ihres schriftsätzlichen Antrages vom 26* Juni 1962 auf Erlaß eines Verlustigkeitsbeschlusses verstanden und die Klägerin habe dieser ihr bekannten Deutung ihres prozessualen Verhaltens in keiner Weise widersprochen. In ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin dagegen, daß aus der Beschränkung ihres Berufungsantrages auf eine teilweise Zurücknahme der Berufung hätte geschlossen werden können« Ob die Bedenken» die sie in dieser Hinsicht erhebt, begründet sind oder nicht» kann jedoch dahingestellt bleiben. Wenn eine wirksame Zurücknahmo der Berufung Vorgelegen hat, so hat diese nach § 515 Abs. 3 Satz 1 ZPO den Verlust des Rechtsmittels zur Polgo gehabt; der Beschluß des Berufungsgerichte vom 17# September 1962 hätte dann der wirklichen Rechtslage entsprochen; nach § 515 Abs. 3 Satz 2 ZPO wäre er unanfechtbar. Sollte dagegen eine wirksame Zurücknahme der Berufung, zu verneinen sein, so würde sich der Beschluß dos Berufungo- gerichts, daß dio Klägerin des Rechtsmittels der Berufung verlustig sei, dem sachlichen Ergebnis nach allerdings als eine Verwerfung des Rechtsmittels darstelleno Auch wenn man (mit Wieczorok ZPO § 515 C II b) annehmen wollte, daß solchenfalls gegen den Verlustigkoitsbeschluß entsprechend § 519 b Abs» 2 ZPO die sofortige Beschwerde gegeben sein müsse wäre die von der Klägerin eingelegte Beschwerde' doch nicht zulässig, da die zweiwöchige Prist des § 577 Abs» 2 ZPO versäumt ist. Die Klägerin hat die Beschwerde erst über 1 1/2 Jahre nach der Zustellung des Verlustigkeitsbeschlusses eingelegt, Gegen die Versäumung der Prist konnte ihr auch nicht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Denn wenn die Klägerin mit dor Beschränkung ihrer Berufungsanträge die Berufung in Wirklichkeit nicht hat zurücknehmeft wollen und das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß die Berufung zurückgenommen worden sei, so muß dor Klägerin die Fehlerhaftigkeit des Verlustigkeitsbeschlusses von Anfang an bewußt gewesen sein; die Gründe, die allein geeignet gewesen wären* der Klägerin die hier in Rede stehende Beschwerde nach § 519 Abo, 2 ZPO zu eröffnen, sind ihr daher von der Zustellung des Verlustigkeitsbeschlusses an bekannt gewesen. Inwiefern sie durch Naturereignisse oder andere unabwendbare. Zufälle verhindert worden sein könnte, rechtzeitig die sofortige Beschwerde einzulegen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet Armut als Hinderungsgrund aus. Wie die Klägerin die Beschwerde eingelegt hat, ohne hierfür das Armenrecht nachgesucht zu haben, so hat sie auch nicht dargelegt, daß Armut sie gehindert habe, die Beschwerde rechtzeitig einzulegen. Eine andere Präge ist es, ob die Klägerin insoweit, als sie der seinerzeit eingelegten Berufung für verlustig erklärt worden ist, erneut Berufung einlegen und « 5 - gegen die Versäumung der Berufungsfrist aus Gründen ihrer Armut die Y/iederoinsotzung in den vorigen Stand beantragen könnte. Diese Frage steht hier aber nicht zur Entscheidung. Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten der Beschwerde zu tragen. Engels Hanebeck