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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat einen Unfall erlitten» Wegen der Folgen nimmt sie den Beklagten in Anspruch. Sie hat den Prozeß zunächst auf eigene Kosten begonnen, dann aber im ersten Hechtszug am 9» Juni 1959 das Armenrecht beantragt und hierzu ein Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts vom 4. Juni 1959 eingereichto Hach Gegenvorstellungen des Beklagten, der die Klägerin nicht für arm hielt, ist ihr das Armenrecht durch Beschluß vom 16. Januar I960, hat die Klägerin um Bewilligung des Armenrechts zur Durchführung der Berufung gebeten. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 14* April I960 ist das Ar-menrechtsgesuch abschlägig beschieden worden, weil die Klägerin nicht arm sei. Nach der Ablehnung des Armenrechtsgesuche hat die Klägerin am 4« Mai I960 Berufung eingelegt und gleichzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Durch den angegriffenen Beschluß ist die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen worden. Die sofortige Beschwerde ist nicht gerechtfertigt, Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin nicht auf jeden Fall nach Zustellung des das Armenrecht versagenden Beschlusses zu lange gewartet hat, bis sie sich ihrerseits entschlossen hat, die Berufung einzulegen. Diese Rente bezog sie bereits, als das erste Armutszeugnis beantragt wurde« Die Rente ist dann auch in dem 2, Armenrechtsgesuch angeführt worden. Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerde ist die Verwerfung der Berufung nicht deshalb allein erfolgt, weil die Klägerin nicht arm war, sondern deshalb, weil sie nicht dargetan hat und auch nicht dartun konnte, daß sie sich selbst berechtigterweise im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist für arm halten durfte. Bern Akteninhalt zuwider ist auch der Vortrag der Klägerin, sie sei mit den Pingen nicht genügend vertraut und so geschäftsungewandt, daß es ihr nicht zu dem Vorwurf gereichen könne, wenn sie einen Teil ihrer Einnahmen in den Armenrechtsgesuchen übersehen habe« Pie Klägex'in hatte ihre Ausgaben und Belastungen mit aller wünschenswerten Klarheit anzugeben vermocht, Es spricht auch gegen jede ^Lebenserfahrung, daß eine Frau mit verhältnismässig bescheidenen Mitteln sich weder entsinnen kann, daß sie eine Angestelltenrente von über 100 PM Das muß erst recht von der Klägerin gelten, die in der Klageschrift ausführt, und zwar zur Begründung der Höhe ihrer Klageansprüche, daß sie bis 1955 als Filialleiterin im Lebensmitteleinzelhandel gearbeitet hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BerufungArmenrechtsgesuchangebenArmenrechtBeschlußBrKlägerinarm

Volltext der Entscheidung

Beschluss
 In Sachen
 der Hausfrau Else Schin DfHPHIV, S^p^weg ■ ,
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
 vertreten^durch Hechtsanwälte Heinr.
Straße
 und Br
 gegen
den Kraftfahrer straße S,
Johannes H
Beklagten, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II und Br«	in
 Instanz; Rechtsanwälte Br
 hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9- Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Engels und der Bundesrichter Br. Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und Br. Pfretzschner
 beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 25* November I960 wird zurlickge-wiesen«
\
Bie Kosten des BeschwerdeVerfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin hat einen Unfall erlitten» Wegen der Folgen nimmt sie den Beklagten in Anspruch. Sie hat den Prozeß zunächst auf eigene Kosten begonnen, dann aber im ersten Hechtszug am 9» Juni 1959 das Armenrecht beantragt und hierzu ein Zeugnis zur Erlangung des Armenrechts vom 4. Juni 1959 eingereichto Hach Gegenvorstellungen des Beklagten, der die Klägerin nicht für arm hielt, ist ihr das Armenrecht durch Beschluß vom 16. September 1959 bewilligt worden. Durch Urteil der 2. Zivilkammer des “Landgerichts in Düsseldorf vom 4. November 1959 - zugestellt am 28. Dezember 1959 - ist die Klägerin mit der Klage abgewiesen worden. Mit Schriftsatz vom 20. Januar I960, eingegangen am 22. Januar I960, hat die Klägerin um Bewilligung des Armenrechts zur Durchführung der Berufung gebeten. Diesem Schriftsatz lag ein erneutes Armutszeugnis vom 6. Januar I960 bei. Das Oberlandesgericht hat zur Frage der Armut eine Beweiserhebung durchgeftihrt. Durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 14* April I960 ist das Ar-menrechtsgesuch abschlägig beschieden worden, weil die Klägerin nicht arm sei. Dieser Beschluß ist ihr am 22. April I960 zugestellt worden. Nach der Ablehnung des Armenrechtsgesuche hat die Klägerin am 4« Mai I960 Berufung eingelegt und gleichzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Dieser Antrag ist im gleichen Schriftsatz begründet worden. Die Klägerin hat die Berufung am 1. Juni I960 begründet. Es hat ein Schriftwechsel über die Berechtigung des Widereinsetzungsgesuchs stattgefunden, zu dem eine Anzahl Unterlagen eingereicht worden sind. Auf eine Gegenvorstellung der Klägerin hat das Oberlandesgericht entschieden, daß kein Anlaß bestehe, ihr das Armenrecht zu gewähren. Durch den angegriffenen Beschluß ist die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen worden.
 
Hiergegen richtet sich die fristgemäß eingereichte sofortige Beschwerde der Klägerin, Diese ist der Ansicht, daß sie arm sei, daß sie sich aber auf jeden Fall hätte für arm halten dürfen und deshalb berechtigt gewesen sei, mit der Bewilligung des Armenrechts zu rechnen.
Die sofortige Beschwerde ist nicht gerechtfertigt, Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin nicht auf jeden Fall nach Zustellung des das Armenrecht versagenden Beschlusses zu lange gewartet hat, bis sie sich ihrerseits entschlossen hat, die Berufung einzulegen. Schon im Armenrechtsverfahren hat die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, verschiedentlich unrichtige Angaben gemacht, durch die sie ihre Vermögenslage ungünstiger darstellte als sie in Wirklichkeit war. Im Armenrechtsgesuch vor dem Landgericht hatte sie angegeben, daß sie als monatliche Einnahmen, nämlich Witwenpension,. einen Betrag von 285,58 DM beziehe. In Wirklichkeit bezog sie darüber hinaus noch einen Betrag von 114,70 Bi als Angestelltenrente. Diese Rente bezog sie bereits, als das erste Armutszeugnis beantragt wurde« Die Rente ist dann auch in dem 2, Armenrechtsgesuch angeführt worden.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses, in dem sie frei wohnt. Nach den Angaben in beiden Armenrechtegesuchen bezieht sie daraus weiter eine Miete von 160 DM. Sie hat die entsprechenden Grundbesitzabgaben und ähnliches angegeben«
Wie im Armenrechtsverfahren weiter festgestellt worden ist, bezieht sie anderweit Monatsmieten von mindestens 160 DM. Dieser Betrag rührt her aus der Vermietung eines weiteren Stockwerks und dem Untervermieten zweier großer Mansarden, die angeblich nicht ständig vermietet waren. Auf jeden Fall hat die Klägerin, die bereits im Verfahren der 1. Instanz die An-
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gestelltenrente verschwiegen hatte, es erst nach mehrfachen Anfragen und Ermittlungen zugegeben, daß sie zur Zeit des zweiten Armenrechtsgesuchs, teilweise auch schon zur Zeit des • ersten Gesuchs, erheblich grössere Mieteinnahmen hatte als sie in den Armutszeugnissen angegeben hatte«
Unter diesen. Umständen war ihr nicht nur zutreffenderweise vom Oberlandesgericht das Armenrecht verweigert worden«
Es sind auch mit Recht die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verneint worden. Es ist kein unabwendbarer Zufall, wenn eine Partei deshalb ein Rechtsmittel verspätet eingelegt hat, weil ein Armenrechtsgesuch mangels Armut abgelehnt worden ist, in dem der Antragsteller zu dem mindesten grob fahrlässig unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hatte. Pie Klägerin konnte nicht darauf vertrauen, daß ihr das Armenrecht bewilligt werde. Im Gegensatz zur Ansicht der Beschwerde ist die Verwerfung der Berufung nicht deshalb allein erfolgt, weil die Klägerin nicht arm war, sondern deshalb, weil sie nicht dargetan hat und auch nicht dartun konnte, daß sie sich selbst berechtigterweise im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist für arm halten durfte.
Bern Akteninhalt zuwider ist auch der Vortrag der Klägerin, sie sei mit den Pingen nicht genügend vertraut und so geschäftsungewandt, daß es ihr nicht zu dem Vorwurf gereichen könne, wenn sie einen Teil ihrer Einnahmen in den Armenrechtsgesuchen übersehen habe« Pie Klägex'in hatte ihre Ausgaben und Belastungen mit aller wünschenswerten Klarheit anzugeben vermocht, Es spricht auch gegen jede ^Lebenserfahrung, daß eine Frau mit verhältnismässig bescheidenen Mitteln sich weder entsinnen kann, daß sie eine Angestelltenrente von über 100 PM
 
bezieht, noch weiß, wieviel Mieter sie im Hause hat. Das muß erst recht von der Klägerin gelten, die in der Klageschrift ausführt, und zwar zur Begründung der Höhe ihrer Klageansprüche, daß sie bis 1955 als Filialleiterin im Lebensmitteleinzelhandel gearbeitet hat. Das Verschweigen erheblicher Einkommensbeträge ist deshalb mit Hecht als vorsätzlich oder bestenfalls als grobfahrlässig gewertet worden.
Die Kostenentscheidung entspricht § 97 ZPO.
Engels	Dr.	K.E.Meyer	Hanebeck
 Heinrich Meyer	Dr.	Pfretzschner
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