Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 10. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin durch einen Schriftsatz vom 9. Dezember 1989 zugegangen ist, hat das Oberlandesgericht auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 19. Januar 1990 die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen und ihr Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin schon daran, daß die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt worden ist. Damit kommt es darauf an, wann der Anwalt Anlaß gehabt hat zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten worden ist. Ein solcher Anlaß hat bestanden, wenn die Akte dem Anwalt zur Vorbereitung der Rechtsmitteleinlegung oder -begründung vorgelegt worden ist. Juni 1989 behoben gewesen ist, so daß die Zweiwochenfrist an diesem Tage zu laufen begonnen hat und bei Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags am 18. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hätte schon beim Lesen der Berufungsschrift, in der das Datum der Zustellung des landgerichtlichen Urteils ausdrücklich erwähnt worden ist, erkennen müssen, daß die Berufungsfrist schon überschritten war.
BUNDESGERICHTSHOF 4- VI ZB 5/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit gegen Herrn Dr. Gerhard El - Prozeßbevollmächtigte: WIV 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 10. April 1990 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 1990 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 10.500 DM. Gründe: I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten wegen angeblich fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung Schadensersatz. Das Landgericht hat ihre Klage durch das am 8. Mai 1989 zugestellte Urteil vom 31. März 1989 abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin durch einen Schriftsatz vom 9. Juni 1989, einem Freitag, Berufung eingelegt; die Berufungsschrift ist am selben Tage bei Gericht eingegangen. Nach Fristverlängerung ist die Berufung am 6. Oktober 1989 begründet worden. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1989, die dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 5. Dezember 1989 zugegangen ist, hat das Oberlandesgericht auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte mit einem am 18. Dezember 1989 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag wegen der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, die Fristversäumnis beruhe darauf, 3 daß die seit fast fünf Jahren äußerst gewissenhaft und sorgfältig arbeitende Bürovorsteherin, deren Tätigkeit regelmäßig durch Stichproben kontrolliert werde, die Berufungsfrist versehentlich auf den 9. Juni 1989 im Fristenkalender notiert habe. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 19. Januar 1990 die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen und ihr Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen. Gegen diesen am 30. Januar 1990 zugestellten Beschluß richtet sich die am 13. Februar 1990 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin. II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 ZPO statthaft sowie formund fristgerecht eingelegt. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin schon daran, daß die Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt worden ist. Dieser Auffassung tritt der Senat bei. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Nach § 234 Abs. 1 ZPO muß die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Diese Frist beginnt gemäß § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist schon dann der Fall, wenn das Weiterbestehen des Hindernisses - hier: die Unkenntnis des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin von der fehlerhaften 4 Berechnung der Berufungsfrist - nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Die Zweiwochenfrist beginnt deshalb spätestens mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können. Damit kommt es darauf an, wann der Anwalt Anlaß gehabt hat zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten worden ist. Ein solcher Anlaß hat bestanden, wenn die Akte dem Anwalt zur Vorbereitung der Rechtsmitteleinlegung oder -begründung vorgelegt worden ist. Die Behebung des Hindernisses kann vor oder nach dem Ablauf der zu wahrenden Frist liegen (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1990 - VIII ZB 44/89 - m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen). 5 Danach ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß hier das Hindernis am 9. Juni 1989 behoben gewesen ist, so daß die Zweiwochenfrist an diesem Tage zu laufen begonnen hat und bei Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags am 18. Dezember 1989 längst abgelaufen war. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hätte schon beim Lesen der Berufungsschrift, in der das Datum der Zustellung des landgerichtlichen Urteils ausdrücklich erwähnt worden ist, erkennen müssen, daß die Berufungsfrist schon überschritten war. Außerdem war er aus Anlaß der Berufungseinlegung gehalten, die Bestimmung der Berufungsfrist durch die Bürovorsteherin eigenverantwortlich zu überprüfen. Auch hierdurch hätte er den Fristablauf erkannt. Dr. Steffen Bischoff Dr. Ankermann Dr. Lepa Dr. Birkmann