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BGH · VI ZB 5/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 5/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 12. Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. Oktober 1987, daß das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei, hat der Beklagte durch am 12. Oktober 1987 eingegangenen Schriftsatz um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist nachgesucht und die Berufungsbegründung nachgeholt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Vielmehr ist dem Beklagten auf seinen - fristgerecht gestellten (§ 234 Abs. 1 ZPO) - Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht auf das Verschulden des anwaltlichen Vertreters des Beklagten zurückzuführen. Juli 1987 hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten um eine, auch in Fristensachen, zuverlässige und bewährte Mitarbeiterin handelt und das ihr unterlaufene Versehen einmaliger Natur und für den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht voraussehbar war. b) Hiernach läßt sich ein für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächliches Anwaltsverschulden nicht feststellen. aa) Indem der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten den Einfluß der Gerichtsferien auf die Berufungsbegründungs-frist überprüft und die Bürovorsteherin H. - und nur dessen Verschulden hat sich die Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen - insoweit eine Pflichtverletzung nicht zur Last gelegt werden kann. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein für die Fristversäumung ursächliches Anwaltsverschulden auch nicht daraus, daß in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten offenbar keine Vorfristen eingetragen werden. Allerdings muß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Organisation des Fristenwesens einer Anwaltskanzlei sichergestellt sein, daß außer der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist notiert wird, damit sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt rechtzeitig auf die auf ihn zukommende Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen kann (BGH Urteil vom 19. Denn hier hätte auch die generelle Anordnung zur Eintragung einer Vorfrist die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht verhindern können. Hiervon ausgehend ist hier die unterbliebene Eintragung einer Vorfrist für die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist nicht ursächlich geworden. c) Gereicht hiernach das Fristversäumnis weder dem Beklagten selbst noch seinem Prozeßbevollmächtigten zu dem Verschulden, kann ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungBerufungsbegründungsfristWiedereinsetzung29BürovorsteherinVorfristZPOsofortig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 5/88
in dem Rechtsstreit
 Horst
Am
 zur Zeit Justizvollzugsanstalt
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Beschwerdeführers,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
1)
Ursula
2)
Karin
 ebendort,
Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
WII
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
 am 12. April 1988 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar 1988 aufgehoben.
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 5. März 1987 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 1.430.000 DM
Gründe
I. Der Beklagte hat gegen ein seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 31. März 1987 zugestelltes Urteil durch am 29. April 1987 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist zunächst bis zu dem 29. Juni 1987 und sodann bis zu dem 29. Juli 1987
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verlängert worden. Auf einen gerichtlichen Hinweis vom 2. Oktober 1987, daß das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden sei, hat der Beklagte durch am 12. Oktober 1987 eingegangenen Schriftsatz um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist nachgesucht und die Berufungsbegründung nachgeholt.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Hiergegen wendet sich der Beklagte im Wege der sofortigen Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Zwar ist die Berufung nicht fristgerecht (§ 519 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO) begründet worden. Das führt jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Vielmehr ist dem Beklagten auf seinen - fristgerecht gestellten (§ 234 Abs. 1 ZPO) - Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 233 ZPO hat die Partei Anspruch auf Wiedereinsetzung, wenn sie ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht auf das Verschulden des anwaltlichen Vertreters des Beklagten zurückzuführen.
a)	Wie mit dem Wiedereinsetzungsgesuch glaubhaft gemacht, ist es zu der Fristversäumung wie folgt gekommen: Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 29. Juli 1987 hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten
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geprüft, ob es sich um eine Ferien- oder eine Nichtferiensache handelte. Entsprechend seiner - zutreffenden -Erkenntnis, daß es sich um eine Nichtferiensache handelte, hat er sodann die Bürovorsteherin H. angewiesen, als Fristablauf einen zwei Monate hinausgeschobenen Termin einzutragen. Die Bürovorsteherin H. hat jedoch irrig statt des danach einzutragenden 29. September 1987 den 29. Oktober 1987 im Fristenkalender notiert. Glaubhaft gemacht ist weiter, daß es sich bei der Bürovorsteherin H. um eine, auch in Fristensachen, zuverlässige und bewährte Mitarbeiterin handelt und das ihr unterlaufene Versehen einmaliger Natur und für den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht voraussehbar war.
b)	Hiernach läßt sich ein für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächliches Anwaltsverschulden nicht feststellen.
aa) Indem der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten den Einfluß der Gerichtsferien auf die Berufungsbegründungs-frist überprüft und die Bürovorsteherin H. nach dem Ergebnis dieser Überprüfung - sachlich richtig - angewiesen hat, einen um zwei Monate hinausgeschobenen Termin einzutragen, hat er den an einen Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen genügt. Die büromäßige Umsetzung konnte er der Bürovorsteherin überlassen, sofern er sie - wie hier glaubhaft gemacht - für zuverlässig halten durfte. Damit stellt sich hier der falsche Fristeintrag als typisches Versehen des Kanzleipersonals dar, während dem Rechtsanwalt selbst
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-	und nur dessen Verschulden hat sich die Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen zu lassen - insoweit eine Pflichtverletzung nicht zur Last gelegt werden kann.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich ein für die Fristversäumung ursächliches Anwaltsverschulden auch nicht daraus, daß in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten offenbar keine Vorfristen eingetragen werden. Allerdings muß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Organisation des Fristenwesens einer Anwaltskanzlei sichergestellt sein, daß außer der eigentlichen Rechtsmittelbegründungsfrist auch eine Vorfrist notiert wird, damit sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt rechtzeitig auf die auf ihn zukommende Fertigung der Rechtsmittelbegründung einstellen kann (BGH Urteil vom 19. November 1976 - IV ZR 36/76 - VersR 1977,
332, 333 f. und Beschlüsse vom 28. Februar 1985
-	Ill ZB 38/84 und 39/84 - VersR 1985, 574). Soweit die sofortige Beschwerde die Frage aufwirft, ob sich je nach der konkreten Arbeitsweise des Rechtsanwalts die Eintragung von Vorfristen erübrigen könne (vgl. auch AK-ZPO/Ankermann
 § 233 Rdn. 23), bedarf dies für den vorliegenden Fall keiner Vertiefung. Denn hier hätte auch die generelle Anordnung zur Eintragung einer Vorfrist die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht verhindern können. Eine Vorfrist verlöre ihren Sinn, wenn sie mehr oder weniger mit dem die Hauptfrist auslösenden Ereignis zusammenfiele. Sie bezweckt die kanzleiinterne Vorverlegung des Fristablaufs in Sachen, in denen eine sofortige Bearbeitung noch nicht möglich oder nötig ist. Für die Berufungsbegründung ist eine Vorfrist von einer Woche üblich (s. BGH Beschlüsse vom 28. Februar 1985
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aaO). Auch eine Vorfrist von zwei Wochen mag noch sinnvoll sein. Eine wesentlich weiter vorgreifende Vorfrist wäre hingegen nicht nur unüblich, sondern liefe auch Gefahr, im Kanzleibetrieb nicht mehr ernst genug genommen zu werden. Hiervon ausgehend ist hier die unterbliebene Eintragung einer Vorfrist für die Versäumung der Berufungsbegründungs-frist nicht ursächlich geworden. Wie die sofortige Beschwerde einleuchtend geltend macht, hätte die Bürovorsteherin H. die Vorfrist nicht etwa - wie das Berufungsgericht offenbar annimmt - auf der Grundlage des Datums der Berufungseinlegung selbständig berechnet, sondern sie, wie es dem Sinn einer Vorfrist entspricht, durch Rückrechnung von dem - vermeintlichen - Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bestimmt und wäre deshalb wiederum von dem 29. Oktober 1987 ausgegangen. Demzufolge wäre als Vorfrist ein Termin eingetragen worden, der bereits in die Zeit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (29. September 1987) fiel. Mithin wäre hier die Berufungsbegründungsfrist auch bei Eintragung einer Vorfrist versäumt worden.
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c)	Gereicht hiernach das Fristversäumnis weder dem Beklagten selbst noch seinem Prozeßbevollmächtigten zu dem Verschulden, kann ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht versagt werden. Damit wird zugleich die Verwerfung der Berufung als unzulässig gegenstandslos. Wegen der Kosten der Wiedereinsetzung wird auf § 238 Abs. 4 ZPO hingewiesen.
Dr. Steffen	Dr.	Ankermann	Dr.	Macke
 Dr. Lepa
 Dr. Birkmann