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BGH · VI ZB 5/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 5/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kullmann, Scheffen, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 5. Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 14. Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde des Beklagten. Die weitere Beschwerde des Beklagten ist nicht statthaft. Unzulässig ist die weitere Beschwerde jedoch gemäß § 567 Abs.3 ZPO. Nach dieser Bestimmung findet eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts grundsätzlich nicht statt. Ausnahmsweise ist eine weitere Beschwerde dann nach § 568 a ZPO statthaft, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde aber nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen. Der Hinweis des Beklagten auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28.

Zitierte Normen: § 569 ZPO
ZPOBeschlußunzulässigBeschwerdeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 5/87
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Eitel
/
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
>latz
 und
gegen
 Helmut 01
f
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. VIHÜHB und
 WflHistraße 4,
WII
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kullmann, Scheffen, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 5. Mai 1987 beschlossen:
Die weitere Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. März 1987 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
 Gegen den Beklagten, der vom Kläger wegen Ersatz von Schäden an seinem Kraftfahrzeug in Höhe von 5.034,17 DM in Anspruch genommen wird, erging am 10. Dezember 1986, zugestellt am 18. Dezember 1986, ein Versäumnisurteil des Landgerichts. Am 19. Januar 1987 beantragte der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil und legte gleichzeitig Einspruch ein. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 20. Januar 1987, zugestellt am 29. Januar 1987, den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und den Einspruch verworfen. Die hiergegen am 12. Februar 1987 eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 13. März 1987 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde des Beklagten.
Die weitere Beschwerde des Beklagten ist nicht statthaft. Allerdings scheitert die Zulässigkeit, worauf der Beklagte zu Recht hinweist, nicht daran, daß die weitere
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Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt wurde. Sie konnte gemäß § 569 Abs. 1 ZPO bei dem Gericht eingelegt werden, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat.
Unzulässig ist die weitere Beschwerde jedoch gemäß § 567 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Bestimmung findet eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts grundsätzlich nicht statt. Ausnahmsweise ist eine weitere Beschwerde dann nach § 568 a ZPO statthaft, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision stattfinden würde.
Die nach § 568 a ZPO in Betracht kommenden Zulassungs-gründe gemäß § 546 ZPO scheiden schon deswegen aus, weil die Revisionssumme von über 40.000 DM nicht erreicht und die Revision nicht zugelassen ist. Aber auch die entsprechende Anwendung des § 547 ZPO ist - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht möglich. Nach dieser Bestimmung findet die Revision stets statt, soweit das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde aber nicht als unzulässig verworfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen. In diesem Fall ist eine weitere Beschwerde nicht zulässig (vgl. BGH VersR 1982, 1168, 1169; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 568 a Rdnr. 4). Der Hinweis des Beklagten auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 28. September 1978 (IV ZB 104/78 = NJW 1979, 218) führt zu keiner anderen Beurteilung, da in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall, in dem
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die weitere Beschwerde als statthaft angesehen wurde, zuvor die Beschwerde vom Oberlandesgericht als unzulässig verworfen worden war (BGH aaO, 219).
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.034 DM
Dr. Kullmann
 Dr. Birkmann