Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 9. Die sofortige Beschwerde des Klägers und der Nebenintervenienten gegen den Beschluß des 15. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 40.000 DM, weil er durch ein Gutachten des Zweitbeklagten über die krankhafte Störung seiner Geistestätigkeit in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. April 1985, wegen Versäumung der Frist für die Begründung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen worden. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Recht nach § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2 ZPO begründet worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 5/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Landmaschinenmechanikermeisters Rolf Straße 213h, Klägers und Beschwerdeführers zu 1), Nebenintervenienten: 1) 2) 3) 4) 5) g e S e n 1) % 2) Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kulimann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff am 9. Juli 1985 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Klägers und der Nebenintervenienten gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 1985 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 40.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 40.000 DM, weil er durch ein Gutachten des Zweitbeklagten über die krankhafte Störung seiner Geistestätigkeit in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger am 25. Februar 1985 eingelegte Berufung ist durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 28. März 1985, zugestellt am 12. April 1985, wegen Versäumung der Frist für die Begründung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen worden. Hiergegen richtet sich die am 30. April 1985 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers. II. Die gemäß §§ 519 b, 547 ZPO statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit Recht nach § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 519 Abs. 2 ZPO begründet worden ist. Weshalb die Begründung unterblieben ist, ist im Rahmen des § 519 b ZPO ohne Bedeutung. Ist die Begründungsfrist unverschuldet versäumt worden, so kann dies allerdings Anlaß sein, dem Berufungsführer in dem vom vorliegenden Beschwerdeverfahren losgelösten Verfahren gemäß §§ 233 ff ZPO unter den dort normierten Voraussetzungen Wiedereinsetzung zu gewähren (vgl. dazu Senatsbeschluß vom heutigen Tage VI ARZ 4/85). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr. Ankermanr. Dr. Lepa Bischoff