Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa am 5.Juli 1983 Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird, der Beschluil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 22. Dezember 1982 zugestelltes Urteil des Landgerichts Augsburg, durch das seine Klage teilweise abgewiesen worden war, mit einem Schriftsatz vom 31. Er wurde von der Einlaufstelle dieses Gerichts an die Augsburger Senate des Oberlandesgerichts München weitergeleitet, wo er am 5. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung weiter verfolgt. Die sofortige Beschwerde des Klägers führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Gewährung der Wiedereinsetzung. Dem Kläger ist gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sein Prozeßbevollmächtigter bei der Bearbeitung der Berufung die übliche Sorgfalt aufgewendet hat, die man von einem ordentlichen Rechtsanwalt erwarten kann (vgl. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat mit der Anweisung an seine Kanzleiangestellt^ die Berufungsschrift in der Augsburger Einlaufstelle des Oberlandesgerichts München einzureichen, das Maß an Sorgfalt auf-gewandt, das zur Wahrung der Berufungsfrist erforderlich war. Er war auch nicht verpflichtet, die Ausführung seiner Weisung, bei deren Befolgung die Berufungsschrift rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingereicht worden wäre, zu überwachen; denn ein Rechtsanwalt darf - wie allgemein anerkannt -darauf vertrauen, daß sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, ob ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht auch deshalb ausscheidet, weil Verzögerungen, die bei der Briefbeförderung und Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost auftreten, dem Bürger bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden angerechnet werden dürfen, (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF VI zb 5/B3 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Anton Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt gegen B Versicherungsverband, Anstalt des öffentlichen Rechts,^^^^^^^ gesetzlich vertreten durch die BflHHflBl Versicherungskammer, >traßeÄÜ, Ml Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Dr. Steffen, Dr. Kulimann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa am 5.Juli 1983 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird, der Beschluil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 22. Februar 1983 aufgehoben. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 29. November 1982 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Kläger zur Last. Der Beschwerdewert wird auf 5.803,45 DM festgesetzt. Gründe I. Der Kläger legte gegen ein ihm am 3. Dezember 1982 zugestelltes Urteil des Landgerichts Augsburg, durch das seine Klage teilweise abgewiesen worden war, mit einem Schriftsatz vom 31. Dezember 1982 Berufung ein. Der Schriftsatz, der an das "Bayer.Oberlandesgericht München - Zivilsenat - 8000 München” adressiert war, ging am 4. Januar 1983 bei dem Oberlandesgericht in München ein. Er wurde von der Einlaufstelle dieses Gerichts an die Augsburger Senate des Oberlandesgerichts München weitergeleitet, wo er am 5. Januar 1983 einging. Nachdem das Berufungsgericht die Parteien auf den verspäteten Eingang der Berufungsschrift hingewiesen hatte, beantragte der Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist rechtzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Wiedereinsetzung weiter verfolgt. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Gewährung der Wiedereinsetzung. 1. Nach dem Vortrag des Klägers, den er im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise ergänzt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12.Juni 1980 - III ZB 1/80 - VersR 1980, 851 und vom 9. Oktober 1980 - III ZB 18/80 - VersR 1981, 61), ist von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen: Am 31.Dezember 1982 wies der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ssine Büroangestellte E. an, die Berufungsschrift zu fertigen. E., die sich im zweiten Ausbildungs-Jahr befand, durch den Anwalt selbst sowie dessen langjährige Bürovorsteherin in der Anfertigung von Berufungsschriften unterrichtet worden war und bereits mehrfach selbständig solche Schriftsätze angefertigt hatte, setzte von sich aus als Adresse "8000 München” in die Berufungs- Schrift ein. Dies fiel dem Anwalt bei der Unterzeichnung der Berufungsschrift auf. Da der Arbeitsschluß kurz bevorstand, ließ der Anwalt die Adresse nicht nochmals neu schreiben; er wies aber E. darauf hin, daß der Schriftsatz in der Augsburger Einlaufstelle des Oberlandesgerichts München einzureichen sei. Die sonst zuverlässig und selbständig arbeitende E. vergaß indes, den Schriftsatz aus der allgemeinen Post herauszunehmen und in den Auslaufkorb für die Gerichtspost in Augsburg zu legen. Auf diese Weise wurde der Brief mit der allgemeinen Post von einer anderen Büroangestellten zu dem Hauptpostamt Augsburg gebracht und dort um etwa 12.30 Uhr abgegeben. 2. Dem Rechtsmittel kann der erstrebte Erfolg nicht versagt werden. Dem Kläger ist gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sein Prozeßbevollmächtigter bei der Bearbeitung der Berufung die übliche Sorgfalt aufgewendet hat, die man von einem ordentlichen Rechtsanwalt erwarten kann (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar 1983 - VI ZB 18/82 - VersR 1983, 374, 375). Diese Voraussetzung ist nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Klägers, von dem im Beschwerdeverfahren auszugehen ist, gegeben. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat mit der Anweisung an seine Kanzleiangestellt^ die Berufungsschrift in der Augsburger Einlaufstelle des Oberlandesgerichts München einzureichen, das Maß an Sorgfalt auf-gewandt, das zur Wahrung der Berufungsfrist erforderlich war. Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß die Fehlleitung der Berufungsschrift am sichersten vermieden worden wäre, wenn der Anwalt selbst die fehlerhafte Anschrift durch die richtige ersetzt hätte. Jedoch konnte sich der Anwalt auf die Weisung an die Angestellte E. beschränken, ohne daß ihm ein Verschulden zur Last gelegt werden könnte. Er war auch nicht verpflichtet, die Ausführung seiner Weisung, bei deren Befolgung die Berufungsschrift rechtzeitig bei dem Berufungsgericht eingereicht worden wäre, zu überwachen; denn ein Rechtsanwalt darf - wie allgemein anerkannt -darauf vertrauen, daß sein sonst zuverlässiges Personal seine Weisungen befolgt (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Januar 1983 - aaO - m.w.N.). Bei dieser Sachlage kann auf sich beruhen, ob ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht auch deshalb ausscheidet, weil Verzögerungen, die bei der Briefbeförderung und Briefzustellung durch die Deutsche Bundespost auftreten, dem Bürger bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden angerechnet werden dürfen, (vgl. BVerfG NJW 1983, 560 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 238 Abs. 4 ZPO. Dr.Hiddemann Dr. Steffen Dr. Kulimann Dr. Ankermann Dr.Lepa