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BGH

Gericht: BGH

Es hat ausgeführt, daß der Erstbeklagte unter Verletzung des § 9 Abs. 5 StVO den Unfall grob fahrlässig verschuldet habe; demgegenüber falle nicht ins Gewicht, daß der Kläger vor dem Unfall eine Geschwindigkeit von 69 km/h statt 50 km/h eingehalten habe. Sie haben geltend gemacht, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, die geboten sei, könne ihre schon im ersten Rechtszug aufgestellte Behauptung bestätigen, daß der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschritten habe; es könne sogar eine Geschwindigkeit von 100 km/h in Betracht kommen. Dabei haben die Beklagten auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 1980, 1148) verwiesen, aus der sich ergebe, daß bei wesentlicher Überschreitung der innerorts zugelassenen Höchstgeschwindigkeit und der damit herabgesetzten Bremszeit die Verschuldensverteilung derartig zu Lasten des zu schnell Fahrenden verschoben sein könne, daß daraus u.U. ein völliges Zurücktreten einer Haftung des gegen § 9 StVO Verstoßenden folge. Jedenfalls sei - so haben die Beklagten weiter geltend gemacht - eine Entscheidung zu ihren Lasten unter Außerachtlassung jedweden Mitverschuldens des Klägers nicht vertretbar; selbst bei der Geschwindigkeit des Klägers, von der das Landgericht ausgegangen sei, habe eine Schadensquotelung im Verhältnis von 50 : 50 erfolgen müssen. Ergebe die gebotene Aufklärung des Sachverhalts aber, daß die Geschwindigkeit des Klägers weit höher gewesen sei, so verschiebe sich dieses Verhältnis weiter zu Gunsten der Beklagten; werde eine Geschwindigkeit von etwa 100 km/h festgestellt, so treffe den Kläger die alleinige Haftung. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Die Beklagten führten einerseits aus, daß zu demindest von einem Mitverschulden des Klägers auszugehen und nach dem bisherigen Beweisergebnis eine Schadens-quotelung von 50 : 50 angemessen sei; dies könne dafür sprechen, daß sie nur eine teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils begehrten. Andererseits hielten sie aber nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts ein Beweisergebnis für möglich, wonach der Kläger keinen Schadensersatz verlangen könne, er vielmehr im Wege der Widerklage dem Erstbeklagten den diesem entstandenen Schaden zu ersetzen habe; dies könne dafür sprechen, daß die Beklagten an ihren erstinstanzlichen Anträgen festhielten. a) Die in § 519 Abs.3 Nr. 1 ZPO für die Berufungsbegründung vorgeschriebene Erklärung des Berufungsklägers, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, muß - wie auch das Oberlandesgericht nicht verkennt - nicht notwendig in einem förmlichen, vom übrigen Inhalt der Begründungsschrift abgesetzten, bestimmt gefaßten Antrag niedergelegt werden. Dazu kann es genügen, daß die innerhalb der hierfür vorgeschriebenen Frist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang das Urteil ange-fochten werden soll, auch wenn einem ausdrücklich formulierten Antrag schon im eigenen Interesse des Berufungsklägers stets der Vorzug zu geben ist (vgl. Aus ihr ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, daß die Beklagten das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang ange-fochten haben. Auf diese Feststellung einer erheblich überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers ist der nachfolgende Vortrag, mit dem die Beklagten die Notwendigkeit weiterer Zeugenvernehmungen, einer Ortsbesichtigung und der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens geltend machen, ausgerichtet. Hierin liegt einerseits eine Kritik an dem Urteil des Landgerichts, mit der die Beklagten geltend machen, daß das Gericht selbst auf der Grundlage seiner - von ihnen nicht hingenommenen - Feststellung zu einer anderen Abwägung der Verursachungsbeiträge habe gelangen müssen.

Zitierte Normen: § 9 StVO § 519 ZPO
geltenOberlandesgerichtBerufungsklägersBerufungsbegründungUmfangKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB ■,162	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1. des Taxi-Unternehmers Reinhard Istraße
t
Beklagten zu 1), Widerklägers, Berufungsklägers und Beschwerde führers,
2.
Alte L dHHHHHB Versicherungs-AG vertreten durch ihre^Vorsitzenden Hans Istraße ^8,
Beklagten zu 2), Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt
 oimmm -
I,
gegen
 den
f
Kläger, Widerbeklagten, Berufungs beklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
und
2

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hiddemann und die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. April 1982 aufgehoben.
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zurückverwiesen.
Gründe :
I.
Der Kläger macht gegenüber den Beklagten aus einem Verkehrsunfall, in den er und der Erstbeklagte verwickelt waren, Ansprüche auf Ersatz von materiellem Schaden und auf Schmerzensgeld geltend. Der Erstbeklagte leitet im Wege der Widerklage aus demselben Verkehrsunfall gleichfalls Schadensersatzansprüche einschließlich eines Anspruchs auf Schmerzensgeld her. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es hat ausgeführt, daß der Erstbeklagte unter Verletzung des § 9 Abs. 5 StVO den Unfall grob fahrlässig verschuldet habe; demgegenüber falle nicht ins Gewicht, daß der Kläger vor dem Unfall eine Geschwindigkeit von 69 km/h statt 50 km/h eingehalten habe.
 
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründungsschrift, die keine formellen Anträge enthält, haben sie - gestützt auf ein in ihrem Auftrag in der Zwischenzeit erstattetes Gutachten - ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Sie haben geltend gemacht, eine weitere Aufklärung des Sachverhalts, die geboten sei, könne ihre schon im ersten Rechtszug aufgestellte Behauptung bestätigen, daß der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschritten habe; es könne sogar eine Geschwindigkeit von 100 km/h in Betracht kommen. Dabei haben die Beklagten auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 1980, 1148) verwiesen, aus der sich ergebe, daß bei wesentlicher Überschreitung der innerorts zugelassenen Höchstgeschwindigkeit und der damit herabgesetzten Bremszeit die Verschuldensverteilung derartig zu Lasten des zu schnell Fahrenden verschoben sein könne, daß daraus u.U. ein völliges Zurücktreten einer Haftung des gegen § 9 StVO Verstoßenden folge. Jedenfalls sei - so haben die Beklagten weiter geltend gemacht - eine Entscheidung zu ihren Lasten unter Außerachtlassung jedweden Mitverschuldens des Klägers nicht vertretbar; selbst bei der Geschwindigkeit des Klägers, von der das Landgericht ausgegangen sei, habe eine Schadensquotelung im Verhältnis von 50 : 50 erfolgen müssen. Ergebe die gebotene Aufklärung des Sachverhalts aber, daß die Geschwindigkeit des Klägers weit höher gewesen sei, so verschiebe sich dieses Verhältnis weiter zu Gunsten der Beklagten; werde eine Geschwindigkeit von etwa 100 km/h festgestellt, so treffe den Kläger die alleinige Haftung.
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
 
II.
1.	Das Oberlandesgericht meint, die Berufungsbegründungsschrift genüge nicht den Anforderungen des
§ 519 Abs. 3 ZPO. Auch bei Auslegung der Berufungsbegründung sei nicht eindeutig, in welchem Umfang eine Abänderung des angefochtenen Urteils begehrt werde.
Die Beklagten führten einerseits aus, daß zu demindest von einem Mitverschulden des Klägers auszugehen und nach dem bisherigen Beweisergebnis eine Schadens-quotelung von 50 : 50 angemessen sei; dies könne dafür sprechen, daß sie nur eine teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils begehrten. Andererseits hielten sie aber nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts ein Beweisergebnis für möglich, wonach der Kläger keinen Schadensersatz verlangen könne, er vielmehr im Wege der Widerklage dem Erstbeklagten den diesem entstandenen Schaden zu ersetzen habe; dies könne dafür sprechen, daß die Beklagten an ihren erstinstanzlichen Anträgen festhielten. Die Beklagten hätten sich nicht festgelegt; es gebe keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür, was sie mit ihrer Berufungsbegründung wirklich gewollt hätten.
2.	Diese Ausführungen halten den Angriffen der Beschwerdeführer nicht stand.
a)	Die in § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO für die Berufungsbegründung vorgeschriebene Erklärung des Berufungsklägers, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, muß - wie auch das Oberlandesgericht nicht verkennt - nicht notwendig in einem förmlichen, vom übrigen Inhalt der Begründungsschrift abgesetzten, bestimmt gefaßten Antrag niedergelegt
 werden. Die Vorschrift erstrebt keine durch die Sache nicht gerechtfertigte Formalisierung; sie soll den Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu anhalten, Berufungsgericht und Prozeßgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und sicher ins Bild zu setzen. Dazu kann es genügen, daß die innerhalb der hierfür vorgeschriebenen Frist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem Inhalt nach eindeutig erkennen lassen, in welchem Umfang das Urteil ange-fochten werden soll, auch wenn einem ausdrücklich formulierten Antrag schon im eigenen Interesse des Berufungsklägers stets der Vorzug zu geben ist (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Oktober 1974 - VI ZB 2/74 = VersR 1975, 48).
b)	Die Berufungsbegründung der Beklagten, die der erkennende Senat selbst zu würdigen hat, wird diesen Anforderungen gerecht. Aus ihr ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, daß die Beklagten das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang ange-fochten haben. Schon einleitend - bei der Wiedergabe der Ergebnisse des von ihnen beauftragten Sachverständigen - führen die Beklagten aus, daß sich unter bestimmten, noch festzustellenden Voraussetzungen eine Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers von 84 bzw. 100 km/h ermitteln lasse. Auf diese Feststellung einer erheblich überhöhten Ausgangsgeschwindigkeit des Klägers ist der nachfolgende Vortrag, mit dem die Beklagten die Notwendigkeit weiterer Zeugenvernehmungen, einer Ortsbesichtigung und der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens geltend machen, ausgerichtet. Aus der erwarteten Feststellung einer solchen Geschwindigkeit leiten die Beklagten
 
sodann die alleinige Haftung des Klägers ab. Dieser Gedankengang, der in der Anlehnung an die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe und in der abschließenden Zusammenfassung der Argumentation der Beklagten besonders deutlich zu dem Ausdruck kommt, ist der Kern der Berufungsbegründung. Aus ihm folgt zwangsläufig, daß die Beklagten das Urteil in vollem Umfang anfechten. Es kommt hinzu, daß die Beklagten in zweiter Instanz nur den Sachvortrag wiederholen, auf den sie schon im ersten Rechtszug ihr Prozeßbegehren gestützt haben. Unter diesen Umständen bestand ebenfalls kein Anlaß zu Zweifeln daran, daß sie auch im Berufungsverfahren ebenso wie in erster Instanz ihr Prozeßziel voll weiter verfolgen und deshalb das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang anfechten (vgl. auch BGH, Beschluß vom 11. Februar 1966 - V ZB 1/66 = VersR 1966, 369).
c)	Daran, daß die Beklagten eindeutig dieses Ziel verfolgen, ändern auch die Hinweise auf die Möglichkeit einer Schadensquotelung nichts. Hierin liegt einerseits eine Kritik an dem Urteil des Landgerichts, mit der die Beklagten geltend machen, daß das Gericht selbst auf der Grundlage seiner - von ihnen nicht hingenommenen - Feststellung zu einer anderen Abwägung der Verursachungsbeiträge habe gelangen müssen. Zum anderen ist ein solcher zusätzlicher Vortrag erfahrungsgemäß nur als Hilfsvorbringen zu werten, das das Hauptziel des Rechtsmittels nicht in Frage stellt (vgl. auch BGH, Beschluß vom 11. Februar 1966 aaO).
 
3.	Da auch sonst Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung nicht ersichtlich sind, war der ange-fochtene Verwerfungsbeschluß aufzuheben und die Sache nach § 575 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dr. Hiddemann	Scheffen	Dr.	Steffen
 RiBGH Dr, Ankermann	Dr.	Lepa
 befindet sich in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben.
Dr. Hiddemann