Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 17. Das Urteil wurde dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt Hans Föf|^ in am 6* Mai 1966 von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin legte gegen das Urteil mit dem am 8. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluß ist unbegründet. Als Rechtsanwalt Fö^H^die Handakten zur Erteilung des Berufungsauftrages an Rechtsanwalt Arnd vorgelegt wurden, hätte er der Frage nachgehen müssen, ob und wann das erstinstanzliche Urteil zugesteilt war (vgl. Bei kurzer Durchsicht der Akten hätte er unschwer aus seinem vorausgegangenen Schreiben vom 11, Mai 1966 entnehmen können, daß er selbst die Klägerin darauf aufmerksam gemacht hatte, daß ihm das Urteil zugestellt worden war und daß innerhalb des laufenden Monats Berufung eingelegt werden müsse. Schrieb Rechtsanwalt Fö^H^ohne nähere Überprüfung dem Berufungsanwalt, er habe eine Zustellung des Urteils von Anwalt zu Anwalt bisher nicht feststeilen können, so ist er den zu stellenden Sorg-faltsanifö^derungen nicht voll gerecht geworden« Es stellt keinen für ihn unabwendbaren Zufall dar, daß er die prozessuale Lage grundlegend verkannte. Das Oberlandesgericht hat mit Recht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgev/iesen und die verspätet eingelegte Berufung als unzulässig verworfen« Demgemäß war die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zuriickzuweisen«
BUNDESGERICHTSHOF 2036 013 VI_7iB_5/67 BESCHLUSS kJ? 7 in dem Rechtsstreit Geschäftsführer in Annj 9 9 Prozeßbevollmächtigter: Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin, 9 gegen lo Zweigwerk B die Firma GJ____ ______ H^straße, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder W, FoHo Ro H^^feund Go Li 2. den r er Walter P __ »traße 7 Beklagte, Berufungsbeklagte, und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Ree 1 fr) Der VIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7o März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Engels und der Bundesrichter Hanebeck, Br, Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) ..vom 17o Januar 1967 wird zurückgewiesen• Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wer-den der Klägerin auferlegte Gr_r_U_n_d e_^ Die Klägerin machte gegen ^ie Beklagten aus einem Unfall vom 19. März 1965 Schadensersatzansprüche in Höhe von 2»816,00 DM nebst Zinsen geltend. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 21. April 1966 gab de^-v^lage nur in Höhe von 35o DM statt und wies im übrigen die Klage ab. Das Urteil wurde dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt Hans Föf|^ in am 6* Mai 1966 von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin legte gegen das Urteil mit dem am 8. Juni 1966 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung ein. Die Klägerin beantragte wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wieder- einsetzung in den vorigen Stand und machte zur Begründung geltend, Hechtsanwalt Fö|m^3ei bei Erteilung des Berufungsauftrags an Hechtsanwalt Arnd G^B^(Schrei-ben vom 2■ Juni 1966, eingegangen am 7« Juni 1966) irrigerweise davon ausgegangen, das Urteil sei noch nicht zugestellt gewesen» Der Irrtum beruhe darauf, daß seine sonst zuverlässige Sekretärin Frau FaUHIB die Weisung zur Eintragung einer Frist im Terminskalender nicht ausgeführt habe» Ferner habe Frau Fa^mm entgegen der allgemeinen Anweisung die Bescheinigung des zustellenden Anwalts über die Zustellung nicht zu den Handakten genommen, sondern mit der Zustellungsquittung zurückgegeben» Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen» Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluß ist unbegründet. Hechtsanwalt Fölsing hatte, als er nach Zustellung des Urteils an ihn die Sache bearbeitete, am 9° Mai 1966 folgendes Schreiben an die Klägerin diktiert (abgegangen am 11c Mai 1966): “Sehr geehrte Frau In Sachen UHHHB Überreiche ich anliegend Urteil mit der Bitte, dies mir bald zurückzureichen, da ich keine Abschrift habe» Das Urteil ist mir inzwischen zugestellt * Ich muß innerhalb dieses Monats Berufung einlegen» Ich beabsichtige dies zu tun, weil ich das Urteil in vielen Punkten für fehlerhaft halte»" I *J Zwar hat die Sekretärin des Rechtsanwalts nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt in zweifacher Weise versagt, indem sie den Vermerk des zustellenden Anwalts nicht zu den Handakten genommen und die Frist "Ende Mai" nicht in den Terminkalender eingetragen hat. Doch ist auch Rechtsanwalt erhöhten Anfor- derungen nicht gerecht geworden, die bei der Prüfung zu stellen sind, ob ein für den Vertreter der Partei unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO (i.Verb. mit §.232 Abs. 2 ZPO) Vorgelegen hat. Als Rechtsanwalt Fö^H^die Handakten zur Erteilung des Berufungsauftrages an Rechtsanwalt Arnd vorgelegt wurden, hätte er der Frage nachgehen müssen, ob und wann das erstinstanzliche Urteil zugesteilt war (vgl. BGH LM ZPO § 232 Nr, 34, § 233 Fc Hr, 27). Bei kurzer Durchsicht der Akten hätte er unschwer aus seinem vorausgegangenen Schreiben vom 11, Mai 1966 entnehmen können, daß er selbst die Klägerin darauf aufmerksam gemacht hatte, daß ihm das Urteil zugestellt worden war und daß innerhalb des laufenden Monats Berufung eingelegt werden müsse. Schrieb Rechtsanwalt Fö^H^ohne nähere Überprüfung dem Berufungsanwalt, er habe eine Zustellung des Urteils von Anwalt zu Anwalt bisher nicht feststeilen können, so ist er den zu stellenden Sorg-faltsanifö^derungen nicht voll gerecht geworden« Es stellt keinen für ihn unabwendbaren Zufall dar, daß er die prozessuale Lage grundlegend verkannte. Das Oberlandesgericht hat mit Recht den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurückgev/iesen und die verspätet eingelegte Berufung als unzulässig verworfen« Demgemäß war die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zuriickzuweisen« Engels Pr« Hauß