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BGH · VI ZB 5/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 5/63

Auch wenn der Partei das Arraenrecht nur für einen Teil des beabsichtigten Berufungsbegehrens bewilligt worden ist, beginnt die Frist des § 234 ZPO für einen Antrag auf Y/iedcrein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit dem Tage, an dem der Partei oder ihrem Vertreter die Entscheidung über das Armenrechtsgosuch mitgoteii-t wird. Dio Klägerin hat in dem Ladengeschäft der Beklagten einen Unfall erlitten und die Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht» Mit ihrer Klage ist sie durch das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 21» Dezember 1962 abgev/iesen worden» Das Urteil ist ihrem Prozeßbevollmächtigten am 2» Januar 1963 züge-stellt worden» Am 18» Januar 1963 hat beim Oberlandesgericht in Oldenburg der dort zugclassene Rechtsanwalt namens und in Vollmacht der Klägerin beantragt, ihr zur Durchführung der Berufung unter seiner Beiordnung das Armenrecht zu bewilligen» Das Oborlandesgericht hat der Klägerin durch Beschluß vom 12» Februar 1963 das Armenrecht unter Beiordnung des Rechtsanwalts Ni^m^^insoweit bewilligt, als sie von der Beklagten Ersatz der Hälfte des entstandenen Schadens und Zahlung der Hälfte eines angemessenen Schmerzensgeldes fordere» Der Beschluß ist Rcchtsanv/alt UjJHBHfe am 20. Februar 1963 zugestellt worden» Am 7» März 1963 hat Rechtsanwalt UifHHB für die Klägerin im Rahmen der Armenrechtsbewilligung die Berufung eingelegt und begründet und zugleich beantragt, der Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren» Durch den Beschluß vom 19» März 1963 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Frist des . Einlegung der Berufung bereits verstrichen» Ist eine Partei durch Armut an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert gewesen, so bildet dies zwar einen Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, doch muß der Wiederein-setzungsantrag nach § 234 ZPO innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Behebung des Hindernisses gestellt werden» Pas in der Armut liegende Hindernis ist behoben, wenn dem Vertreter, der für die Partei um die Gewährung des Armenrechts nachge-sücht hat, die Bev/illigung dos Armenrechts mitgeteilt wird (BGH Beschluß vom 10» Mai 1961 - IV ZB 142/61 - EM Nr» 14 zu § 234 /~B_7 ZPO)» In ihrer Beschwerde vertritt die Klägerin die Ansicht, maßgebend sei, wann der Bewilligungsbeschluß ihrem Prozeßbevollmächtigten Io Instanz zugestellt worden sei; wie alle Vorgänge bis zur Rechtsmitteleinlegung zur unteren Instanz gehörten, so auch ein Armenrechtsgesuch für das Rechtcmittelverfähren, das bei dem zweitinstanzlichen Gericht eingereicht werde; die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch hätte daher dem erstinstanzlichen Prozeßbcvollmächtigten der Klägerin zuge-otellt werden müssen; bevor dies nicht geschehen sei, habe die Frist des § 234 ZPO nicht in Lauf Kommen können» Wenn einer Partei das erbotene Armenrecht für die Berufung versagt worden ist, beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allerdings nicht sofort mit der Bekanntgabe des Beschlusses, sondern erst nach Ablauf einer gewissen, kurz zu bemessenden Zeitspanne, in der die Partei soll prüfen können, ob sie in der Lage ist, die Berufung auf eigene Kosten durchzuführen (BGHZ 5, 55, 56 f)» Auch wenn die Berufung nach einer begrenzten Armenrechtsbewilligung eingelegt wird, braucht die Berufungsschrdft keine Angaben darüber zu enthalten, welche Anträge in Berufungsverfahren verfolgt werden sollen, Legt der beigeordneto Rechtsanwalt für die Partei solchenfalls die Berufung ein, so entstehen der Partei weder gerichtliche Kosten noch Anwaltskosten, von deren Entrichtung sie nicht durch die Armenrechtsbev/illigung nach § 115 ZPO einstweilen befreit wäre« Auch mit einer nur sachlich eingeschränkten Armenrechtsbewilligung wird also für die Einlegung der Berufung das in der Armut liegende Hindernis rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung in vollem Umfang behobene Eigene Kosten erwachsen der Partei allerdings, wenn sie die Berufung mit einer Antragstellung durchführt, für die ihr das Armenrecht nicht bewilligt worden ist.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
KostenBerufungRechtsanwaltPristParteiBeschlußZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

2204 074
Nachschlagewerk;	ja
 Amtliche Sammlung;	nein
ZPO § 234 B
Auch wenn der Partei das Arraenrecht nur für einen Teil des beabsichtigten Berufungsbegehrens bewilligt worden ist, beginnt die Frist des § 234 ZPO für einen Antrag auf Y/iedcrein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist mit dem Tage, an dem der Partei oder ihrem Vertreter die Entscheidung über das Armenrechtsgosuch mitgoteii-t wird.
BGH, Beschlo v»25.»Juni- 1963 - VI ZB 5/63 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
VI ZB 5/63
Beschluß
 In der Sache
 der Ehefrau Gertrud Str,	,
Klägerin, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
gegen
 die Firma Arnold OflHBB, Hl
 Manufaktur- und Modewaren,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25oJuni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Engels und der Bundesrichter Dr» Kleinewefers, Hanebeck, Heinrich Meyer und Dr«, Pfretzschner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 19« März 1963 wird zurüekgewiesen»
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auf erlegt»
- Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1,451,85 DM festgesetzt» -
 Gründe s
Dio Klägerin hat in dem Ladengeschäft der Beklagten einen Unfall erlitten und die Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht» Mit ihrer Klage ist sie durch das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 21» Dezember 1962 abgev/iesen worden» Das Urteil ist ihrem Prozeßbevollmächtigten am 2» Januar 1963 züge-stellt worden» Am 18» Januar 1963 hat beim Oberlandesgericht in Oldenburg der dort zugclassene Rechtsanwalt namens und in Vollmacht der Klägerin beantragt, ihr zur Durchführung der Berufung unter seiner Beiordnung das Armenrecht zu bewilligen» Das Oborlandesgericht hat der Klägerin durch Beschluß vom 12» Februar 1963 das Armenrecht unter Beiordnung des Rechtsanwalts Ni^m^^insoweit bewilligt, als sie von der Beklagten Ersatz der Hälfte des entstandenen Schadens und Zahlung der Hälfte eines angemessenen Schmerzensgeldes fordere» Der Beschluß ist Rcchtsanv/alt UjJHBHfe am 20. Februar 1963 zugestellt worden» Am 7» März 1963 hat Rechtsanwalt UifHHB für die Klägerin im Rahmen der Armenrechtsbewilligung die Berufung eingelegt und begründet und zugleich beantragt, der Klägerin gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren» Durch den Beschluß vom 19» März 1963 hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Frist des .
§ 234 ZPO als unzulässig zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen» Hiergegen richtet sich die nach §§ 519 b Abc» 2, 547 Abs» 1 Ziff» 1, 567 Abs» 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin» Sie ist unbegründet»
Als die Berufungsschrift am 7» März 1962 beim Oberlan-docgericht eingereicht wurde, war die Frist des § 516 ZPO zur
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Einlegung der Berufung bereits verstrichen» Ist eine Partei durch Armut an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert gewesen, so bildet dies zwar einen Grund zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, doch muß der Wiederein-setzungsantrag nach § 234 ZPO innerhalb einer zweiwöchigen Frist nach Behebung des Hindernisses gestellt werden» Pas in der Armut liegende Hindernis ist behoben, wenn dem Vertreter, der für die Partei um die Gewährung des Armenrechts nachge-sücht hat, die Bev/illigung dos Armenrechts mitgeteilt wird (BGH Beschluß vom 10» Mai 1961 - IV ZB 142/61 - EM Nr» 14 zu § 234 /~B_7 ZPO)»
In ihrer Beschwerde vertritt die Klägerin die Ansicht, maßgebend sei, wann der Bewilligungsbeschluß ihrem Prozeßbevollmächtigten Io Instanz zugestellt worden sei; wie alle Vorgänge bis zur Rechtsmitteleinlegung zur unteren Instanz gehörten, so auch ein Armenrechtsgesuch für das Rechtcmittelverfähren, das bei dem zweitinstanzlichen Gericht eingereicht werde; die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch hätte daher dem erstinstanzlichen Prozeßbcvollmächtigten der Klägerin zuge-otellt werden müssen; bevor dies nicht geschehen sei, habe die Frist des § 234 ZPO nicht in Lauf Kommen können»
Pieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, daß die vom Gericht nach Erlaß des Urteils zu treffenden Maßnahmen bis zur Rechtsmitteleinlegung zu den Angelegenheiten der unteren Instanz gehören, Pas gilt aber nicht für Maßnahmen, die der höheren Instanz ausdrücklich zugewio-sen sind. Über ein Gesuch, für die Durchführung der Berufung das Arnenrecht zu bewilligen, hat nach § 119 ZPO das Berufungsgericht zu entscheiden; es geht daher nicht an, die Be-
 
kanntgabe des Bewilligungsbeschlusses dem Rechtszug I» Instanz zuzurcchnen» Überdies wird die Prist des § 234 ZPO nicht durch die Entscheidung über die Ariaenrechtsbev/illigung als solche in Lauf gesetzt, so daß es zur Wirksamkeit des Beschlusses nach § 329 ZPO seiner förmlichen Zustellung bedürfte, vielmehr fällt das bisher in der Armut der Partei begründete Hindernis zur Einlegung des Rechtsmittels mit der Armenrechtsbewilligung tatsächlich weg und genügt es daher für die Auslösung der Prist, daß der Partei oder.ihrem Vertreter die Bewilligung formlos mitgeteilt wird (BGHZ 30, 226, 229 und die dort weiter angeführten Entscheidungen)» Da Rechtsanwalt	Armenrecht namens und in Vollmacht der
 Klägerin nachgesucht hatte, begann die Prist des § 234 ZP0: als er als der Vertreter der Klägerin am 20. Pebruar 1963 von den Beschluß des Berufungsgerichts vom 12» Pebruar 1963 Kenntnis erhielto Wann der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte späterhin von dem Beschluß erfuhr, ist für den Fristbeginn ohne Bedeutung»
An dem Zeitpunkt des Beginns der Prist mit dem 20» Pebruar 1963 ändert es nichts, daß dem Armenrechtsgesuch der Klägerin vom Berufungsgericht nur zu dem Teil stattgegeben worden ist»
Wenn einer Partei das erbotene Armenrecht für die Berufung versagt worden ist, beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allerdings nicht sofort mit der Bekanntgabe des Beschlusses, sondern erst nach Ablauf einer gewissen, kurz zu bemessenden Zeitspanne, in der die Partei soll prüfen können, ob sie in der Lage ist, die Berufung auf eigene Kosten durchzuführen (BGHZ 5, 55, 56 f)»
Einer solchen zusätzlichen Prist bedarf aber nicht, wem das Arnenrccht für die Berufung mit der Beschränkung auf einen
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Teil doo beabsichtigten Berufungsbegehrens bewilligt worden ist, Da sich die Berufungsschrift nicht schon darüber auszu-sprechen braucht, welche Anträge im Berufungsverfahren gestellt werden sollen, eine Erklärung hierüber vielmehr erst innerhalb der Berufungsbegründungsfrist abgegeben v/erden muß, kann die Partei die Berufung einlegen, ohne sich schon darüber schlüssig werden zu müssen, mit welchen Anträgen 3ie die Berufung durchführen will. Auch wenn die Berufung nach einer begrenzten Armenrechtsbewilligung eingelegt wird, braucht die Berufungsschrdft keine Angaben darüber zu enthalten, welche Anträge in Berufungsverfahren verfolgt werden sollen, Legt der beigeordneto Rechtsanwalt für die Partei solchenfalls die Berufung ein, so entstehen der Partei weder gerichtliche Kosten noch Anwaltskosten, von deren Entrichtung sie nicht durch die Armenrechtsbev/illigung nach § 115 ZPO einstweilen befreit wäre« Auch mit einer nur sachlich eingeschränkten Armenrechtsbewilligung wird also für die Einlegung der Berufung das in der Armut liegende Hindernis rechtzeitiger Rechtsmitteleinlegung in vollem Umfang behobene Eigene Kosten erwachsen der Partei allerdings, wenn sie die Berufung mit einer Antragstellung durchführt, für die ihr das Armenrecht nicht bewilligt worden ist. Ob sie diese Kosten auf sich nehmen kann und die woitorgehendon Anträge stellen will, bleibt aber einer Prüfung überlassen, die sie erst nach Einlegung der Berufung anzustellen braucht und für die ihr zu dem mindesten zur Überlegung die volle Berufungsbegründungsfrist zur Verfügung steht.
Da die zweiwöchige Prist des § 234 ZPO mit dem 20, Pe-bruar 1963 zu laufen begonnen hat und bereits verstrichen war, als am 7» März 1963 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt wurde,
 hat das Berufungsgericht mit Recht die Wiedereinsetzung abge lehnt und die Berufung als unzulässig verworfen»
Nach § 97 ZPO hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdoverfahrens zu tragen»
Engels
 Dr» Kleinewefers
 Hanebeclc
Heinrich Meyer
 Br» Pfretzschner