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BGH

Gericht: BGH

Es hat ausgeführt, daß.die Beklagten in der Hauptsache nicht beschwert seien, weil in ihrem widerspruchslosen Verhandeln über den ermässigten Antrag eine stillschweigende Zustimmung gelegen habe, nach der für eine Teilabweisung der Klage kein Raum mehr gewesen sei. Es verbleibe demnach nur die Beschwer durch die - freilich fehlsame - Kosten-entschoidung des Landgerichts, die nach.§ 99 Abs. 1 ZPO jedoch nicht für sich allein mit der Berufung angegriffen werden könne. Wenn es auch sein mag, daß es den Beklagten im Ergebnis nur auf die Abänderung der Kostenentscheidung des Landgerichts ankommt, so erstreben sie hier - anders als in dem entschiedenen Fall - eben doch nicht diese Abänderung allein, sondern ihre Zulassung zur Führung des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug wegen eines nach ihrer Ansicht fehlsam nicht abgewiesenen Hauptanspruchs von 1o103517 DM» Die sofortige Beschwerde vermag denn auch - vom Kostenpunkt abgesehen - nicht darzutun, weshalb den Beklagten an der Zulassung zur Berufung und der damit zu verfolgenden Teilabweisung der Klage gelegen wäre» Es ist zwar Sache des Beklagten, ob er den Kläger an der einmal erhobenen Klage fest-haltcn will» Auch drückt sich dieser Wille gegenüber einer vollständigen Klagerücknahrae hinreichend dadurch aus, daß der Beklagte auf seinem Abweisungsantrag verharrt» Diesen Sinn hat die Wiederholung des wörtlich unveränderten Abweisungsantrags jedoch nicht bei einer teilwoisen Klagerücknahme, wenn dem fallengelassenen Teil des Anspruchs nach der übereinstimmenden Ansicht der Parteien keinerlei Bedeutung mehr zukommt» Die hiergegen gerichtete, sofortige Beschwerde war als unbegründet mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen, Dr. Kleinewefers Dr» K»E,Meyer Hanebeck Heinrich Meyer Dr, Pfretzschner

Zitierte Normen: § 99 ZPO
KostenBerufungKlagerücknahmeBeschlußZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

VI_ZB_ 5/62
2180 019
Beschluß In Sachen
 Io
2o
dos Heinrich Karl B Straße^fc,
 desKraftf^irers Harry B
Beklagten, Berufungskläger und Beschwerdeführer,
- vertreten durch: Rechtsanwalt Dr»
gegen
 die
Versicherung in
, gesetzliche Unfall Straße
 Klägerin, Berufungsheklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr» Puchslocher -
hat der VI» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25» September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Kleinewefers, Dr» K»E»Meyer, Hanebeck, Heinrich Meyer und I)r0 Pfrctzschner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den
 Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main)
- Zivilsenat in Darmstadt - vom 27« März 1962 wird
 zurückgewiesen»
Die Kosten des Rechtsmittels werden den Beklagten auferlegt»
Gründe:
Das Landgericht hat die Beklagten auf Grund eines Verkehrsunfalls verurteilt, an die Klägerin 12»020,80 DM nebst
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0(J hl
 Zinsen zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; wegen eines Restbetrages von 26,— DM hat es sich die Entscheidung Vorbehalten., Die Klägerin hatte Zahlung von 13.149,97 DM begehrt und mit diesem Antrag streitig verhandelt. Nachdem sich auf Rüge der Beklagten Berechnungsfehler herausgestellt hatten, hat sie ihren Anspruch um insgesamt 1o103917 DM auf 12.046,20 DM ermässigt.
Die Beklagten haben Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage wegen des Betrages von 1.103,17 DM abzuweisen und die Kosten des ersten Rechtszuges entsprechend zu verteilen. Sie haben geltend gemacht, daß zu der teilweisen Klagerücknahme ihre Zustimmung erforderlich gewesen, wäre, die nicht erteilt worden sei. Das Oberiandesgericht hat die Berufung, durch Beschluß als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, daß.die Beklagten in der Hauptsache nicht beschwert seien, weil in ihrem widerspruchslosen Verhandeln über den ermässigten Antrag eine stillschweigende Zustimmung gelegen habe, nach der für eine Teilabweisung der Klage kein Raum mehr gewesen sei. Es verbleibe demnach nur die Beschwer durch die - freilich fehlsame - Kosten-entschoidung des Landgerichts, die nach.§ 99 Abs. 1 ZPO jedoch nicht für sich allein mit der Berufung angegriffen werden könne.
Die hiergegen gerichtete, sofortige Beschwerde, der Beklagten ist nach § 519 b Abs. 2 ZPO zulässig, weil gegen ein Urteil gleichen Inhalts die Revision nach § 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts gegeben wäre. Zwar muß eine Beschwer in der Hauptsache, nicht lediglich im Kostenpunkt, Gegenstand des Berufungsangriffs sein (vgl. RG,
 JV/ 1931, 2022 Nr. 11). Wenn es auch sein mag, daß es den Beklagten im Ergebnis nur auf die Abänderung der Kostenentscheidung des Landgerichts ankommt, so erstreben sie hier - anders
 als in dem entschiedenen Fall - eben doch nicht diese Abänderung allein, sondern ihre Zulassung zur Führung des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug wegen eines nach ihrer Ansicht fehlsam nicht abgewiesenen Hauptanspruchs von 1o103517 DM»
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Landgericht keinen prozessualen Anspruch der Beklagten auf Teilabweisung der Klage übergangen hat«. Die Beklagten erblicken zutreffend in der Ermässigung des Zahlungsantrages eine teilweise Klagerücknahme, die ihrer Einwilligung bedurfte, um wirksam zu werden«, Sie wenden sich jedoch zu Unrecht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sie durch ihr schlüssiges Verhalten diese Einwilligung erteilt haben» Gewiß vermag reine Untätigkeit die nach § 271 Abs«, 2 ZPO dem Gericht gegenüber ab-zugobende Erklärung nicht zu ersetzen» Andererseits braucht die Einv/illigung auch nicht ausdrücklich erklärt zu werden» Es genügt, daß der Beklagte durch sein Verhalten zu erkennen gibt, daß er mit der Klagerücknahme einverstanden ist (RGZ 108, 135, 137). Von einem solchen, ersichtlichen Einverständnis der Beklagten durfte das Landgericht ausgehen. Die Beklagten hatten es durch ihre Beanstandungen erreicht, daß die Klägerin ihre Forderung dem Betrage nach überprüfte und richtigstellte. Daß die Klägerin, eine Berufsgenossenschaft, ihre versehentliche Zuvielforderung trotz Aufdeckung der Berechnungsfehler jemals erneut geltend machen könnte, war ernstlich nicht zu befürchten. Unter diesen Umständen bezog sich, mangels eines erkennbaren weitergehonden Interesses, der auf Klageabweisung lautende Schlußantrag der Beklagten zwanglos auf das richtiggestellte ermäßigte Klagebegehren, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die sofortige Beschwerde vermag denn auch - vom Kostenpunkt abgesehen - nicht darzutun, weshalb den Beklagten an der Zulassung zur Berufung und der damit zu verfolgenden
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Teilabweisung der Klage gelegen wäre» Es ist zwar Sache des Beklagten, ob er den Kläger an der einmal erhobenen Klage fest-haltcn will» Auch drückt sich dieser Wille gegenüber einer vollständigen Klagerücknahrae hinreichend dadurch aus, daß der Beklagte auf seinem Abweisungsantrag verharrt» Diesen Sinn hat die Wiederholung des wörtlich unveränderten Abweisungsantrags jedoch nicht bei einer teilwoisen Klagerücknahme, wenn dem fallengelassenen Teil des Anspruchs nach der übereinstimmenden Ansicht der Parteien keinerlei Bedeutung mehr zukommt»
Das Oberlandesgericht hat deshalb die Berufung der Beklagten zutreffend mangels einer Beschwer in der Hauptsache für unzulässig erachtet. Die hiergegen gerichtete, sofortige Beschwerde war als unbegründet mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückzuweisen,
 Dr. Kleinewefers	Dr»	K»E,Meyer	Hanebeck
 Heinrich Meyer
 Dr, Pfretzschner