Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 5/12 vom 29. Februar 2012 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Klägerin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 18. November 2011 ergangenen Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihr auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend). Streitwert: 3.652,60 € Galke Stöhr