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BGH · VI ZB 5/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 5/12

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen:

Zitierte Normen: § 516 ZPO
LandgerichtsStöhrZivilkammer29ZBGalke5/12Rechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 5/12
vom 29. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
 beschlossen:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 18. November 2011 ergangenen Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihr auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).
Streitwert: 3.652,60 €
Galke
 Stöhr