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BGH · VI ZB 4/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 4/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Birkmann am 6. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 1. Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt . der zwischenzeitlich das Mandat übernommen hatte, zuletzt die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem 20. Gleichzeitig hat die Klägerin um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Das Berufungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zwar ist die Berufung entgegen § 519 Abs. 2 ZPO nicht innerhalb der vom Vorsitzenden gewährten Verlängerung begründet worden. Die Versäumung der Begründungsfrist führt aber unter den gegebenen Umständen nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Nach der glaubhaft gemachten Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung ist es zur Fristversäumnis dadurch gekommen^ daß Rechtsanwalt Schl, nach einem physischen Zusammenbruch am 19. Oktober 1989 auf Anweisung des Notarztes im Rettungswagen in das Krankenhaus eingeliefert worden ist, wo er bis zu dem 20. Oktober 1989 ist Rechtsanwalt Schl, auf eigenen Wunsch gegen ärztlichen Rat aus dem Krankenhaus entlassen worden. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe rechtzeitig für den Fall einer immer möglichen unvorhersehbaren Verhinderung durch Erkrankung oder infolge Unfalls Vorsorge treffen müssen. Eine derartige Verpflichtung ist insbesondere dann gegeben, wenn - wie vorliegend - der Anwalt seine Kanzlei allein betreibt und nicht ständig über eingearbeitetes, zu dem selbständigen Handeln befähigtes Kanzleipersonal verfügt (vgl. Indes kann hier nicht davon ausgegangen werden, daß sich das Fehlen geeigneter Vorsorgemaßnahmen auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ausgewirkt hat. Denn für das Tätigwerden eines Vertreters, das - weil es vorliegend um eine tatsächlich und rechtlich nicht einfache Arzthaftungssache geht - nur in einem Gesuch um weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hätte bestehen können, war es notwendig, daß Rechtsanwalt Schl, die Weitergabe der Information über seine plötzliche Erkrankung an einen Vertreter noch hätte veranlassen können. Es ist davon auszugehen, daß Rechtsanwalt Schl, für die Zeit des Aufenthalts auf der Intensivstation bis zu dem 20. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war der Klägerin daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

Zitierte Normen: § 519 ZPO
RechtsanwaltBerufungWiedereinsetzungFristVertreterAnwaltKlägerinSchl

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 4/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Gerhild Wl
»traße 11,
t
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
gegen
1. Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanz-direktion	traße	3,
Straße 20, V« Straße 15, Ml
2.	Dr. Ernst T(
3.	Dr. Elisabeth
\, M<
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte
WIV
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Dr. Birkmann
 am 6. März 1990
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 1989 aufgehoben.
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt .
Beschwerdewert: 232.784 DM
(227.139 DM + 1.941 DM + 3.704 DM).
Gründe;
I.
Die Klägerin hat durch ihren früheren Prozeßbevollmächtigten gegen das am 17. April 1989 zugestellte Teilendurteil des Landgerichts vom 12. April 1989 am 16. Mai 1989 Berufung eingelegt. Nach mehrfacher Fristverlängerung wurde auf Antrag von Rechtsanwalt Schl., der zwischenzeitlich das Mandat übernommen hatte, zuletzt die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem 20. Oktober 1989 verlängert. Mit einem am 6. November 1989 eingegangenen Schriftsatz wurde die Berufung begründet. Gleichzeitig hat die Klägerin um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Zur Begründung ihres Antrags hat sie ausgeführt, daß ihr Prozeßbevollmächtigter - Rechtsanwalt Schl. -infolge eines physischen Zusammenbruchs am 19. Oktober 1989 in die Intensivstation eines Krankenhauses hätte eingeliefert werden müssen, wo er bis zu dem 23. Oktober 1989 verblieben sei. Das Berufungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihr am 21. Dezember 1989 zugestellten Beschluß richtet sich die am 1. Januar 1990 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die formund fristgerecht eingelegte Beschwerde ist begründet.
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Zwar ist die Berufung entgegen § 519 Abs. 2 ZPO nicht innerhalb der vom Vorsitzenden gewährten Verlängerung begründet worden. Die Versäumung der Begründungsfrist führt aber unter den gegebenen Umständen nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Sie ist weder auf eigenes Verschulden der Klägerin noch auf ein ihr gemäß § 85 ZPO anzulastendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen, so daß ihr gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung zu gewähren ist.
Nach der glaubhaft gemachten Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung ist es zur Fristversäumnis dadurch gekommen^ daß Rechtsanwalt Schl, nach einem physischen Zusammenbruch am 19. Oktober 1989 auf Anweisung des Notarztes im Rettungswagen in das Krankenhaus eingeliefert worden ist, wo er bis zu dem 20. Oktober 1989 auf der Intensivstation verblieb. Am 23. Oktober 1989 ist Rechtsanwalt Schl, auf eigenen Wunsch gegen ärztlichen Rat aus dem Krankenhaus entlassen worden.
Das Berufungsgericht hat den Vortrag zur Entlastung nicht ausreichen lassen. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe rechtzeitig für den Fall einer immer möglichen unvorhersehbaren Verhinderung durch Erkrankung oder infolge Unfalls Vorsorge treffen müssen. Für diese Fälle sei sicherzustellen, daß entweder ein Vertreter vorhanden sei oder das Kanzleipersonal sich an einen solchen wenden könne. Wäre Rechtsanwalt Schl, dem nachgekommen, so hätte der Vertreter spätestens am 20. Oktober 1989 - also vor Ablauf der Frist zur Begründung der Berufung - eine nochmalige Verlängerung dieser Frist erwirken können.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Verweigerung der begehrten Wiedereinsetzung nicht. Zwar ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der Anwalt
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gehalten ist, geeignete Vorsorge für den Fall zu treffen, daß er unvorhergesehen an der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere an der Wahrung gesetzter Fristen, gehindert wird. Eine derartige Verpflichtung ist insbesondere dann gegeben, wenn - wie vorliegend - der Anwalt seine Kanzlei allein betreibt und nicht ständig über eingearbeitetes, zu dem selbständigen Handeln befähigtes Kanzleipersonal verfügt (vgl. BGH Beschluß vom 24. Oktober 1985 - VII ZB 16/85 = VersR 1985, 1189). Der Vortrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, er habe nicht ständig - jedenfalls nicht im Oktober 1989 - Personal gehabt, vermag ihn daher insoweit nicht zu entlasten. Auch der Einzelanwalt hat - z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen - ihm zu demutbare Maßnahmen zur Vorsorge zu treffen. Das Berufungsgericht konnte hier auch davon ausgehen, daß Rechtsanwalt Schl, keine derartigen Vorkehrungen getroffenen hat.
Indes kann hier nicht davon ausgegangen werden, daß sich das Fehlen geeigneter Vorsorgemaßnahmen auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ausgewirkt hat. Denn für das Tätigwerden eines Vertreters, das - weil es vorliegend um eine tatsächlich und rechtlich nicht einfache Arzthaftungssache geht - nur in einem Gesuch um weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist hätte bestehen können, war es notwendig, daß Rechtsanwalt Schl, die Weitergabe der Information über seine plötzliche Erkrankung an einen Vertreter noch hätte veranlassen können. Davon kann aber unter den gegebenen Umständen nicht ausgegangen werden. Die Einlieferung von Rechtsanwalt Schl, am 19. Oktober 1989 durch den Notarzt und seine Verlegung auf die Intensivstation weisen auf sehr schwerwiegende gesundheitliche Be-
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einträchtigungen hin, die es für ihn nicht zu demutbar machten, sich in dieser Situation noch Gedanken über die Unterrichtung eines Vertreters von seiner Erkrankung zu machen. Solches in einer - jedenfalls für den Betroffenen - lebensbedrohlich erscheinenden Lage zu verlangen, würde die Anforderungen an die Pflichten des Anwalts überspannen. Auch dann, wenn Vorsorge in seinem Büro für die krankheitsbedingte Abwesenheit des Anwalts durch Absprache mit einem Kollegen getroffen ist, kann es - gerade bei einem Anwalt, der seine Praxis allein betreibt und nicht durchgehend Personal beschäftigt - unter Umständen Situationen geben, in denen der Verhinderung des Anwalts mit zu demutbaren Vorsorgemaßnahmen nicht mehr zu begegnen ist (vgl. BGH Beschlüsse vom 11. März 1987 - VIII ZB 2/87 = VersR 1987, 785, 786 und vom 15. Februar 1967 - VII ZB 3/67 = VersR 1967, 476, 477 für die plötzliche Erkrankung außerhalb der Bürozeit).
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Es ist davon auszugehen, daß Rechtsanwalt Schl, für die Zeit des Aufenthalts auf der Intensivstation bis zu dem 20. Oktober 1989 an der Einhaltung der Frist für die Vorlage der Berufungsbegründung gehindert war. Nach der Verlegung war es ihm frühestens am folgenden Werktag - dem 23. Oktober 1989 -möglich, in der Sache mit dem Ziel der Wiedereinsetzung tätig zu werden. Die Anbringung des Gesuchs und die Einreichung der Berufungsbegründungsschrift am 6. November 1989 liegen demgemäß in der Frist des § 234 ZPO. Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses war der Klägerin daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
Dr. Steffen
 Dr. Kulimann	Dr.	Ankermann
 Dr. Lepa
 Dr. Birkmann