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BGH · VI ZB 4/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 4/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 28. Die Klägerin hat den Beklagten - ihren früheren Verlobten - mit der Behauptung, er habe ihr im Verlauf einer Auseinandersetzung Gesichtsverletzungen zugefügt, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Juli 1987 verkündeten Teilund Grundurteil hat das Landgericht der Klage zu dem Teil stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. März 1988 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte gegen das Urteil vom 3. Dezember 1988 hat das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsmittel der Parteien als unzulässig verworfen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist rechtzeitig eingelegt und auch sonst zulässig (§ 519 b Abs. 2 ZPO). Sie führt, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist, zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat die in zwei Rechtsmittelschriften eingelegte Berufung des Beklagten als ein einheitliches Rechtsmittel aufgefaßt. Dieses Rechtsmittel sei - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - unzulässig, und zwar einmal deshalb, weil der Beklagte die Frist für die Begründung der am 26. Dabei ist das Berufungsgericht dem Einwand des Beklagten, vor der Zustellung am 11. vollständig Vorgelegen habe und wirksam verkündet worden sei, und hat dazu auf das Verkündungsprotokoll vom 3. 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bei ordnungsmäßiger Verkündung des landgerichtlichen Urteils am 3. Juli 1987 die Rechtsmittelbegründungsfrist mit Einlegung der Berufung des Beklagten in Lauf gesetzt worden ist, obwohl dem Beklagten das Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt worden ist (vgl. Aufl., § 519 An. C I), und daß auf dieser Grundlage die Frist von dem Beklagten versäumt worden ist. Juli 1987, nach dem "das anliegende Urteil" verkündet worden ist, grundsätzlich Beweis dafür, daß das Urteil bei der Verkündung Vorgelegen hat (vgl. Zum Beweis hat der Beklagte sich auf das Zeugnis des Geschäftsstellenbeamten B. Weiter fällt auf, daß die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts die Akten fünf Mal vergeblich bei dem Landgericht angefordert hat und auch ein persönliches Schreiben des Senatsvorsitzenden an den Kammervorsitzenden sowie ein Telefonat mit ihm erfolglos geblieben sind.

Zitierte Normen: § 516 ZPO
BerufungBerufungsgerichtVerkündungZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 4/89.	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Verlagskaufmanns Jürgen S
Istraße
/
Beklagten, Widerklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Falk V| Hc
/
gegen
 die Tänzerin und Tanzlehrerin Souad KJ bei Ho^^^R, Hc
 Istraße
Klägerin, Widerbeklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Hans Joachim Sp| Hafl^H -
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann
 am 28. Februar 1989 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14. Dezember 1988 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 23.765 DM festgesetzt .
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A'
Gründe
I.
Die Klägerin hat den Beklagten - ihren früheren Verlobten - mit der Behauptung, er habe ihr im Verlauf einer Auseinandersetzung Gesichtsverletzungen zugefügt, auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Der Beklagte hat mit der Widerklage die Rückgabe von Verlobungsgeschenken begehrt.
Mit einem ausweislich des Verkündungsprotokolls am 3. Juli 1987 verkündeten Teilund Grundurteil hat das Landgericht der Klage zu dem Teil stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil, das den Parteien erst am 11. Februar 1988 zugestellt worden ist, haben die Klägerin mit einem am 19. November 1987 und der Beklagte mit einem am 26. November 1987 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt . Die Klägerin hat ihre Berufung nicht begründet. Der Beklagte hat mit einem am 3. März 1988 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Diesen Antrag hat der Vorsitzende am selben Tag mit dem Hinweis abgelehnt, daß die Begründungsfrist, die am 26. November 1987 zu laufen begonnen habe, inzwischen abgelaufen sei. Mit einem am 11. März 1988 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte gegen das Urteil vom 3. Juli 1987 erneut Berufung eingelegt; ferner hat er für den Fall der Versäumung der Begründungsfrist für die erste Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Durch Beschluß vom
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14. Dezember 1988 hat das Oberlandesgericht das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten zurückgewiesen und die Rechtsmittel der Parteien als unzulässig verworfen. Gegen diese am 19. Dezember 1988 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 2. Januar 1989 eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten .
II.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist rechtzeitig eingelegt und auch sonst zulässig (§ 519 b Abs. 2 ZPO). Sie führt, soweit zu dem Nachteil des Beklagten erkannt ist, zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat die in zwei Rechtsmittelschriften eingelegte Berufung des Beklagten als ein einheitliches Rechtsmittel aufgefaßt. Dieses Rechtsmittel sei - so hat das Berufungsgericht ausgeführt - unzulässig, und zwar einmal deshalb, weil der Beklagte die Frist für die Begründung der am 26. November 1987 eingelegten Berufung nicht gewahrt habe, und zu dem anderen deshalb, weil bei Eingang der zweiten Berufungsschrift am 11. März 1988 die Fünfmonatsfrist des § 516 ZPO bereits abgelaufen gewesen sei. Dabei ist das Berufungsgericht dem Einwand des Beklagten, vor der Zustellung am 11. Februar 1988 habe überhaupt noch keine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen, weil das landgerichtliche Urteil in Wahrheit am 3. Juli 1987 nicht verkündet worden sei, nicht gefolgt. Es ist vielmehr davon ausgegangen, daß dieses Urteil am 3. Juli 1987
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vollständig Vorgelegen habe und wirksam verkündet worden sei, und hat dazu auf das Verkündungsprotokoll vom 3. Juli 1987 verwiesen, in dem es heißt:
"Der anliegende Beweisbeschluß/sowie das anli. Urteil
 werden verkündet."
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß bei ordnungsmäßiger Verkündung des landgerichtlichen Urteils am 3. Juli 1987 die Rechtsmittelbegründungsfrist mit Einlegung der Berufung des Beklagten in Lauf gesetzt worden ist, obwohl dem Beklagten das Urteil zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugestellt worden ist (vgl. Schneider-Zöller,
 ZPO, 15. Auf1., § 519 Rd Nr. 11; Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 519 Rd Nr. 6; Wieczorek-Rössler, ZPO, 2. Aufl., § 519 Anm. C I), und daß auf dieser Grundlage die Frist von dem Beklagten versäumt worden ist. Hiergegen wendet sich der Beklagte auch nicht. Zu Recht rügt er jedoch, daß ohne weitere Sachaufklärung von einer wirksamen Verkündung des Urteils des Landgerichts nicht ausgegangen werden kann. Zwar erbringt das Verkündungsprotokoll vom 3. Juli 1987, nach dem "das anliegende Urteil" verkündet worden ist, grundsätzlich Beweis dafür, daß das Urteil bei der Verkündung Vorgelegen hat (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 -VersR 1985, 45, 46). Indes ist nach § 165 Satz 2 ZPO der Beweis der Protokollfälschung zulässig. Hierzu hat der Beklagte vorgebracht, der zuständige Beamte der Geschäftsstelle des Landgerichts habe seinem Prozeßbevollmächtigten nachdrücklich bestätigt, daß bei der Verkündung am 3. Juli 1987 in Wahrheit "kein Urteil, geschweige denn ein in vollständiger Form abgefaßtes Urteil" Vorgelegen habe. Das
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umfaßt die Behauptung, daß nicht einmal der Urteilstenor schriftlich niedergelegt gewesen ist, was zur Verkündung in der protokollierten Form ausreichend, aber auch erforderlich war. Zum Beweis hat der Beklagte sich auf das Zeugnis des Geschäftsstellenbeamten B. berufen. Dem ist nachzugehen. Im Lichte der Auffälligkeiten, die die Behandlung dieser Sache durch das Landgericht aufweist, besteht zudem aller Anlaß, die Vorgänge um die Verkündung des Urteils kritisch zu beurteilen und besonders sorgfältig aufzuklären. Hierzu zählt, daß das angeblich seit dem 3. Juli 1987 unterschrieben vorliegende landgerichtliche Urteil einen Stempel "10. Feb. 1988" trägt und den Parteien erst am 11. Februar 1988 zugestellt worden ist. Weiter fällt auf, daß die Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts die Akten fünf Mal vergeblich bei dem Landgericht angefordert hat und auch ein persönliches Schreiben des Senatsvorsitzenden an den Kammervorsitzenden sowie ein Telefonat mit ihm erfolglos geblieben sind.
Der Senat hält es für zweckmäßig, die Erhebung der Beweise, auf die sich der Beklagte berufen hat, dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Steffen
 Dr. Macke
 Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Birkmann