Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 1. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Der Kläger hat gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 18. Das Oberlandesgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig verworfen und zugleich den Antrag des Kagers zurückgewiesen, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung der Begründungsfrist führt aber unter den gegebenen Umständen nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels . Vielmehr ist dem Kläger auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist weder auf ein eigenes Verschulden des Klägers noch auf ein Verschulden seines Anwalts zurückzuführen. Nach der mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ist es zur Fristversäumung dadurch gekommen, daß die Bürovorsteherin V. Prozeßbevollmächtigten des Klägers entgegen der ihr erteilten Weisung die Berufungsbegründungsfrist versehentlich nicht in den Fristenkalender eingetragen hat. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zur Entlastung nicht als ausreichend angesehen, weil dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers vorzuwerfen sei, daß er nicht die Notierung auch einer Vorfrist oder Wiedervorlagefrist vor Ablauf der Berufungsfrist veranlaßt habe. Danach besteht - wie der Kläger dargelegt und durch die eidesstattliche Versicherung der Frau V. in den wesentlichen Punkten glaubhaft gemacht hat - im Büro seines Prozeßbevollmächtigten die generelle Anweisung, sowohl den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als auch zehn Tage vorher eine Vorfrist in den Fristenkalender einzutragen. Wenn die Bürovorsteherin nicht entsprechend den Weisungen verfahren ist, so folgt daraus nicht ein dem Prozeßbevollmächtigten - und damit gemäß § 85 Abs. 2 ZPO seiner Partei - zuzurechnendes Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Da der entsprechende Vortrag zur Abeitsweise, Überprüfung und Belehrung der Bürovorsteherin durch die eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht ist, war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren .
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 4/88 in dem Rechtsstreit des Herrn Vincenzo wiHHB, Straße Klägers und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. in und gegen 1. 2. Straße fl, Herrn Jamal M| dieG^HBlBAllgemeine Versicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, die Herren Harry Ba[ Dr. Martin BalflflP, Rolf-Peter HHfl^flu.a Platz f, GöJ Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: WII 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann am 1. März 1988 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichtes Düsseldorf vom 20. November 1987 aufgehoben. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Beschwerdewert: 6.593,— DM Gründe : I. Der Kläger hat gegen das seinem Prozeßbevollmächtigten am 18. September 1987 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 15. September 1987 am 2. Oktober 1987 Berufung eingelegt und diese mit am 12. November 1987 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Das Oberlandesgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als 3 unzulässig verworfen und zugleich den Antrag des Kagers zurückgewiesen, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die am 16. Dezember 1987 bei Gericht eingegangene Beschwerde gegen den am 4. Dezember 1987 zugestellten Beschluß des Oberlandesgerichts vom 20. November 1987 ist frist- und formgerecht. Sie ist auch begründet. Zwar ist die Berufung entgegen § 519 Abs. 2 ZPO nicht binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung begründet worden. Die Versäumung der Begründungsfrist führt aber unter den gegebenen Umständen nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels . Vielmehr ist dem Kläger auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 233 ZPO hat die Partei Anspruch auf Wiedereinsetzung), wenn sie ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist weder auf ein eigenes Verschulden des Klägers noch auf ein Verschulden seines Anwalts zurückzuführen. Nach der mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ist es zur Fristversäumung dadurch gekommen, daß die Bürovorsteherin V. des 4 Prozeßbevollmächtigten des Klägers entgegen der ihr erteilten Weisung die Berufungsbegründungsfrist versehentlich nicht in den Fristenkalender eingetragen hat. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zur Entlastung nicht als ausreichend angesehen, weil dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers vorzuwerfen sei, daß er nicht die Notierung auch einer Vorfrist oder Wiedervorlagefrist vor Ablauf der Berufungsfrist veranlaßt habe. Hiergegen wendet sich der Kläger zu Recht. Zwar hat das Berufungsgericht in der Begründung des angefochtenen Beschlusses zutreffend darauf hingewiesen, daß es zur ordnungsgemäßen Organisation des Anwaltsbüros gehört, zur Sicherung der Einhaltung von Rechtsmittelfristen die Eintragung von Vorfristen in den Terminkalender vorzusehen (vgl. BGH, Beschluß vom 29. November 1984 - III ZR 29/84 = VersR 1985, 148). Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Anweisung, eine Vorfrist einzutragen, auch Fristversäumnissen durch Fallgestaltungen wie hier wirksam entgegenzuwirken vermag. Denn das Berufungsgericht konnte nicht schon deshalb, weil hierüber in dem Wiedereinsetzungsgesuch nichts Ausdrückliches gesagt worden war, davon ausgehen, daß die Organisation der Fristenkontrolle insoweit lückenhaft war. Weil i diese von der Rechtsprechung aufgestellte Anforderung in Anwaltskreisen allgemein bekannt sein dürfte, aber auch deswegen, weil der Kläger sich auf die unterlassene Eintragung schon der Berufungsbegründungsfrist berufen hatte und es damit nahe lag, daß - selbst bei dahingehender Weisung - dann auch verabsäumt worden war, die Vorfrist - wie an sich geboten - einzutragen, und daß sein Anwalt es nur unterlassen 5 hatte, entsprechendes ausdrücklich vorzutragen, wäre es im Rahmen des § 139 ZPO Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen, vor Zurückweisung des Antrags des Klägers nach der Handhabung von Vorfristen bei Rechtsmitteln im Büro seines Prozeßbevollmächtigten zu fragen. Aus diesem Grunde und weil es sich lediglich um eine - im Beschwerdeverfahren zugelassene (vgl. Beschluß des Senats vom 19. Juli 1985 - VI ZB 10/85 = VersR 1985, 1184) -Ergänzung der fristgerecht vorgetragenen Wiedereinsetzungsgründe handelt, war der diesbezügliche Vortrag im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen. Danach besteht - wie der Kläger dargelegt und durch die eidesstattliche Versicherung der Frau V. in den wesentlichen Punkten glaubhaft gemacht hat - im Büro seines Prozeßbevollmächtigten die generelle Anweisung, sowohl den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist als auch zehn Tage vorher eine Vorfrist in den Fristenkalender einzutragen. Frau V. hat zudem eidesstattlich versichert, Weisung zur Eintragung der Fristen sowohl für den Ablauf - den 2. November 1987 - als auch für die Vorfrist - für den 22. Oktober 1987 - erhalten zu haben. In der vorliegenden Sache ist also, was die anwaltlichen Pflichten zur Handhabung der Fristen bei der Bearbeitung von Rechtsmitteln betrifft, den bestehenden Anforderungen genügt worden. Wenn die Bürovorsteherin nicht entsprechend den Weisungen verfahren ist, so folgt daraus nicht ein dem Prozeßbevollmächtigten - und damit gemäß § 85 Abs. 2 ZPO seiner Partei - zuzurechnendes Verschulden an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Der Anwalt kann der zuverlässig arbeitenden Bürovorsteherin die Ausführung der An- Weisung zur Eintragung der Fristen zur selbständigen Erledigung übertragen (vgl. Beschluß des Senats vom 12. Juli 1983 - VI ZB 6/83 = VersR 1983, 988). Da der entsprechende Vortrag zur Abeitsweise, Überprüfung und Belehrung der Bürovorsteherin durch die eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht ist, war unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren . Dr. Steffen Dr. Kulimann Dr. Lepa Bischoff Dr. Birkmann