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BGH · VI ZB 4/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZB 4/85

Wird dem Beklagten mit dem Urteil ein Beschluß zugestellt, der den auf ein höheres Schmerzensgeld lautenden Urteilstenor "wegen offenbarer Unrichtigkeit" auf einen niedrigeren Betrag berichtigt, und wird erst durch die spätere Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses klargestellt, daß der Beklagte entsprechend der ursprünglichen Fassung des Tenors zur Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes verurteilt worden ist, so beginnt hinsichtlich dieser höheren Beschwer der Lauf der Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses (Abgrenzung zu BGHZ 89, 184). Durch Urteil des Landgerichts vom 15.8.1983 ist der Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.500 DM verurteilt worden. Mit Beschluß vom 6.3.1984, dem Beklagten am 19.3.1984 zugestellt, hat das Oberlandesgericht den Berichtigungsbeschluß des Landgerichts auf eine sofortige Beschwerde des Klägers hin aufgehoben. 29.3.1984 Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt mit dem Antrag, die Klage insoweit abzuweisen, als er zur Zahlung von mehr als 1.300 DM verurteilt worden ist. Hinsichtlich der mit der Berufung angegriffenen Verurteilung zur Zahlung von mehr als 1.300 DM ist die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses in Lauf gesetzt worden, der den Berichtigungsbeschluß des Landgerichts aufgehoben hat. 1. Grundsätzlich hat allerdings die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO keinen Einfluß auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist. Wenn dagegen ausnahmsweise erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist, so beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses (Senat BGHZ 17, 149; Urt. v. Ebenso hat der Senat in einem Fall entschieden, in dem sich erst aus der berichtigten Fassung ergab, daß die Revision für den Kläger zugelassen worden war (Urt. v. Dabei macht es keinen Unterschied, daß hier zunächst das Urteil in einer berichtigten Fassung zugestellt und diese Berichtigung später wieder aufgehoben worden ist, während in den bisher von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen die Berichtigung der Zustellung des unberichtigten Urteils nachfolgte. Entscheidend ist, daß für den Beklagten der äußere Anschein, über 1.300,— DM hinaus durch das landgerichtliche Urteil nicht beschwert zu sein, zuverlässig erst mit der Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses entfiel. Die bloße Möglichkeit, daß die Urteilsberichtigung auf ein Rechtsmittel des Klägers hin wieder aufgehoben werden konnte, bewirkte hinsichtlich der in der ursprünglichen Fassung zugesprochenen weiteren 1.200 DM keine Beschwer des Beklagten. Er konnte die Berufung auch nicht für den Fall ein-legen, daß die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Berichtigungsbeschluß Erfolg haben sollte. 3. Daß hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung weiterer 1.200 DM die Berufungsfrist erst mit der Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses in Lauf gesetzt worden ist, bedeutet für den Kläger keine unzu demutbare Belastung. Nachdem der Kläger über eine Anfechtung des Berichtigungsbeschlusses einen Titel über weitere 1.200 DM erlangt hat, kann er es dem Beklagten schwerlich verwehren, daß dieser die inhaltliche Berechtigung dieses Titels durch die nächste Instanz überprüfen läßt.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
BerufungBerichtigungsbeschlussesZPOFallKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ;	nein
ZPO §§ 319, 516, 552
Wird dem Beklagten mit dem Urteil ein Beschluß zugestellt, der den auf ein höheres Schmerzensgeld lautenden Urteilstenor "wegen offenbarer Unrichtigkeit" auf einen niedrigeren Betrag berichtigt, und wird erst durch die spätere Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses klargestellt, daß der Beklagte entsprechend der ursprünglichen Fassung des Tenors zur Zahlung eines höheren Schmerzensgeldes verurteilt worden ist, so beginnt hinsichtlich dieser höheren Beschwer der Lauf der Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses (Abgrenzung zu BGHZ 89, 184).
BGH, Beschl.v. 21. Mai 1985 - VI ZB 4/85 - OLG Schleswig
LG Flensburg
BUNDESGERICHTSHOF
VI ZB 4/85
BESCHLUSS
in Sachen
 des Herrn Oskar
,
Beklagten und Beschwerdeführers ,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
gegen
 den Soldaten Jürgen
 Straße
21,
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Ankermann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Schmitz
 am 21. Mai 1985
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. März* 1985 aufgehoben.
Die Sache wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens Vorbehalten bleibt.
Beschwerdewert:	1.200	DM
Gründe
I.
Durch Urteil des Landgerichts vom 15.8.1983 ist der Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 2.500 DM verurteilt worden. Zusammen mit dem Urteil ist ihm am
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am 31.8.1983 ein Berichtigungsbeschluß des Landgerichts vom
16.8.1983	zugestellt worden, wonach er nur zur Zahlung eines Betrages von 1.300 DM verurteilt ist. In den Gründen des Berichtigungsbeschlusses ist ausgeführt, das Landgericht habe - was sich auch aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergebe - ein Schmerzensgeld von 2.500 DM für angemessen gehalten, habe aber bei der Abfassung des Urteilsausspruchs versehentlich die hierauf unstreitig bereits gezahlten 1.200 DM nicht abgesetzt.
Mit Beschluß vom 6.3.1984, dem Beklagten am 19.3.1984 zugestellt, hat das Oberlandesgericht den Berichtigungsbeschluß des Landgerichts auf eine sofortige Beschwerde des Klägers hin aufgehoben. Daraufhin hat der Beklagte am
29.3.1984	Berufung gegen das landgerichtliche Urteil eingelegt mit dem Antrag, die Klage insoweit abzuweisen, als er zur Zahlung von mehr als 1.300 DM verurteilt worden ist. Vorsorglich hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.
II.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
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Die Berufung des Beklagten ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts rechtzeitig eingelegt. Hinsichtlich der mit der Berufung angegriffenen Verurteilung zur Zahlung von mehr als 1.300 DM ist die Berufungsfrist erst mit der Zustellung des oberlandesgerichtlichen Beschlusses in Lauf gesetzt worden, der den Berichtigungsbeschluß des Landgerichts aufgehoben hat.
1.	Grundsätzlich hat allerdings die Berichtigung eines Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO keinen Einfluß auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist. Maßgebend ist insoweit die Zustellung des Urteils unbeschadet des Umstandes, daß es "offenbar unrichtig" i.S. dieser Vorschrift ist. Insoweit wird den Parteien zugemutet, in ihren Entschließungen zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit des Urteils zu berücksichtigen, schon bevor das Urteil nach § 319 ZPO richtig gestellt wird (st.Rspr.; zuletzt BGHZ 89, 184 m.w.N.). Wenn dagegen ausnahmsweise erst aus der Berichtigung hervorgeht, daß eine Partei durch das ergangene Urteil beschwert ist, so beginnt der Lauf der Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses (Senat BGHZ 17, 149; Urt. v. 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548). Dies hat der Senat in einem Fall bejaht, in dem nach der ursprünglichen Fassung des Urteilsausspruchs die Klage gegen den Erstbeklagten abgewiesen und gegen den Zweitbeklagten zugesprochen worden war, während nach der berichtigten Fassung umgekehrt der Erstbeklagte verurteilt war und der Zweitbeklagte obsiegt hatte (BGHZ 17, 149). Hier hat der Senat eine nach Erlaß des
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Berichtigungsbeschlusses eingelegte Berufung des Klägers gegen die Abweisung der gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klage als rechtzeitig angesehen. Ebenso hat der Senat in einem Fall entschieden, in dem sich erst aus der berichtigten Fassung ergab, daß die Revision für den Kläger zugelassen worden war (Urt. v. 10. März 1981 aaO).
2.	Bezüglich der Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von mehr als 1.300 DM ist der vorliegende Fall gleichgelagert. Dabei macht es keinen Unterschied, daß hier zunächst das Urteil in einer berichtigten Fassung zugestellt und diese Berichtigung später wieder aufgehoben worden ist, während in den bisher von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen die Berichtigung der Zustellung des unberichtigten Urteils nachfolgte. Entscheidend ist, daß für den Beklagten der äußere Anschein, über 1.300,— DM hinaus durch das landgerichtliche Urteil nicht beschwert zu sein, zuverlässig erst mit der Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses entfiel. Durch die am 31.8.1983 zugestellte berichtigte Urteilsfassung ist der Beklagte nur hinsichtlich der darin zugesprochenen 1.300 DM beschwert worden. Die bloße Möglichkeit, daß die Urteilsberichtigung auf ein Rechtsmittel des Klägers hin wieder aufgehoben werden konnte, bewirkte hinsichtlich der in der ursprünglichen Fassung zugesprochenen weiteren 1.200 DM keine Beschwer des Beklagten. Der Beklagte konnte auch den Entscheidungsgründen keinen anderen Willen des Gerichts entnehmen. Das unterscheidet den vorliegenden Sachverhalt von dem in BGHZ 89, 184 entschiedenen Fall, in dem der Bundesgerichtshof für den Beginn der Rechtsmittelfrist
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auf die Zustellung der unberichtigten Urteilsfassung abgestellt hat. In jenem Fall konnte der Kläger den Entscheidungsgründen unschwer entnehmen, daß das Gericht seine Klage in größerem Umfang abweisen wollte, als es sich aus dem Tenor ergab. In derartigen Fällen fehlt es an dem äußeren Anschein der Richtigkeit des Urteilstenors, dessen offenbare Unrichtigkeit sich aus dem Urteil selbst ergibt, so daß es keiner besonderen Klarstellung bedarf, um das schutzwürdige Vertrauen der Parteien zu beseitigen. Im vorliegenden Fall dagegen ergibt sich aus den Entscheidungsgründen der eindeutige Wille des Gerichts, dem Kläger nur ein Schmerzensgeld von 2.500 DM abzüglich bezahlter 1.200 DM zuzusprechen. Dem entspricht die am 31.8.1983 zugestellte berichtigte Fassung des Urteilsausspruchs. Mangels Beschwer konnte der Beklagte gegen dieses Urteil hinsichtlich der im ursprünglichen Tenor versehentlich nicht abgesetzten 1.200 DM keine Berufung ein-legen. Er konnte die Berufung auch nicht für den Fall ein-legen, daß die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Berichtigungsbeschluß Erfolg haben sollte. Denn eine bedingte Berufungseinlegung ist nicht zulässig (Baumbach/ Lauterbach/Albers, ZPO, 43. Aufl., § 518 Anm. 18 Bb m.w.N.). Schließlich kann man den Beklagten nicht darauf verweisen, er hätte sich den Umstand zunutze machen sollen, daß er jedenfalls hinsichtlich der zugesprochenen 1.300 DM beschwert war. Der Beklagte brauchte nicht ein Rechtsmittel einzulegen, das er selbst für unbegründet hielt, nur um sich die Möglichkeit zu erhalten, bei einer Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses das Urteil wegen der weiteren 1.200 DM anfechten zu können.
3.	Daß hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung weiterer 1.200 DM die Berufungsfrist erst mit der Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses in Lauf gesetzt worden ist, bedeutet für den Kläger keine unzu demutbare Belastung. Auch für ihn war erkennbar, daß das Landgericht den Beklagten nur zur Zahlung von 1.300 DM verurteilen wollte. Nachdem der Kläger über eine Anfechtung des Berichtigungsbeschlusses einen Titel über weitere 1.200 DM erlangt hat, kann er es dem Beklagten schwerlich verwehren, daß dieser die inhaltliche Berechtigung dieses Titels durch die nächste Instanz überprüfen läßt.
Da die vom Beklagten eingelegte Berufung zulässig ist, ist sein vorsorglich gestellter Wiedereinsetzungsantrag gegenstandslos.
Dr. Steffen
 Dr. Ankermann
 Dr. Lepa
 Bischoff
Dr. Schmitz