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BGH · VI zb 4/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI zb 4/82

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3. Die Kosten des BeschwerdeVerfahrens fallen dem Kläger zur Last. November 1981 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 11. Zur Begründung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht: Er habe "im Sommer" 1981 von der Einstellung des Konkursverfahrens Kenntnis erhalten, doch hätten ihm der Richter und der Rechtspfleger gesagt, der Einstellungsbeschluß sei noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzungsanträge zurückgewiesen und die Berufungen gemäß § 519 b ZPO verworfen. Mai 1981 abgelaufen sei, ohne daß es auf die Kenntnis des Klägers von der Einstellung des Konkursverfahrens ankomme (§ 76 Abs.3 KO). Die Zwei-Wochenfrist des § 234 ZPO sei bei Eingang des Antrages verstrichen gewesen; sie habe spätestens am 20. November 1981 Kenntnis von der Einstellung des Konkursverfahrens erlangt, so daß die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO am 24. Seine Unkenntnis davon, daß die Berufungsbegründungsfrist nach der Einstellung des Konkursverfahrens automatisch zu laufen beginne, entlaste ihn nicht, zu demal er anwaltlich vertreten sei. November 1981, auf die der angefochtene Beschluß abstelle, die Anfertigung einer sachlich ausreichenden Berufungsbegründung nicht möglich gewesen sei. Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechung der beiden Verfahren gemäß §§ 205, 76 KO mit Ablauf des 2. April 1981 ihr Ende gefunden hat und daß hieran weder die gegen den Einstellungsbeschluß gerichteten Erinnerungen noch die anschließenden Beschwerdeverfahren etwas geändert haben (vgl. Gegen diese Fristversäumung kann der Kläger nicht mit Erfolg Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Der Kläger hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu spät beantragt. Er kann sich nicht darauf berufen, ihm sei die Auswirkung der Einstellung des Konkursverfahrens auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem Gespräch mit seinem Prozeßbevollmächtigten am 14. Es kann auf sich beruhen, ob der Kläger nicht schon gehalten war, sich nach den Rechtsfolgen der Einstellung des Konkursverfahrens zu erkundigen, als er "im Sommer" 1981 erstmalig hiervon erfuhr. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es Sache einer Juristisch nicht vorgebildeten Partei ist, alsbald Rechtsrat einzuholen, wenn sie im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens mit einem ihr nicht geläufigen prozeßrechtlichen Problem konfrontiert wird (vgl. November 1981 Kenntnis von der Einstellung des Konkursverfahrens erhalten hatte (§§ 236 Abs. 2 S. Die sofortige Beschwerde des Klägers mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 204 KO § 240 ZPO § 205 KO § 249 ZPO § 76 KO § 234 ZPO § 205 KO § 249 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VI zb 4/82	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Dipl.-Landwirt Lothar itraße fl|.
Klägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
 gegen
Rechtsanwalt Wilhelm GflHstraße
M a
9
Beklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
2
jr
 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. April 1982 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. Januar 1982 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des BeschwerdeVerfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Gründe
I.
Der Kläger hat am 16. Juni und 30. August 1978 gegen zwei Urteile des Landgerichts Hannover rechtzeitig Berufung eingelegt. Auf seinen Antrag wurden die Fristen für die Berufungsbegründungen mehrfach verlängert, zuletzt bis zu dem 27. November bzw. 18. Dezember 1978. Am 7. November 1978 wurde über das Vermögen des Klägers der Konkurs eröffnet; das Konkursverfahren wurde am 9. März 1981 gemäß § 204 KO eingestellt. Die Einstellung wurde am 31. März 1981 im Bundesanzeiger und am 6. April 1981 im Niedersächsischen Staatsanzeiger bekanntgemacht. Gegen den Einstellungsbeschluß legten
 
zwei Gläubiger Erinnerung ein, der nicht abgeholfen wurde. Im nachfolgenden Beschwerdeverfahren wies das Landgericht Hannover durch Beschluß vom 10. Juli 1981 die Beschwerden der Gläubiger zurück. Dieser Beschluß wurde dem Kläger weder zugestellt noch formlos übersandt.
Mit einem am 24. November 1981 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und gleichzeitig um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 11. Januar 1982 gebeten. Die Berufungsbegründungen sowie ein wiederholter Wiedereinsetzungsantrag sind am 4. Dezember 1981 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Zur Begründung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht: Er habe "im Sommer" 1981 von der Einstellung des Konkursverfahrens Kenntnis erhalten, doch hätten ihm der Richter und der Rechtspfleger gesagt, der Einstellungsbeschluß sei noch nicht rechtskräftig. Von der Rechtskraft des Beschlusses habe er erst am 20. Oktober 1981 durch eine ihm in Durchschrift zugegangene Mitteilung des Amtsgerichts Hannover erfahren. Am 10. November 1981 habe er sich an seinen Prozeßbevollmächtigten gewandt, von dem er am 14. November 1981 erfahren habe, daß bei Abschluß eines Konkursverfahrens ein durch dieses Verfahren unterbrochener Zivilprozeß automatisch fortgesetzt werde.
Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzungsanträge zurückgewiesen und die Berufungen gemäß § 519 b ZPO verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die konkursbedingte Unterbrechung der Verfahren (§ 240 ZPO)
 
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sei infolge der Bekanntmachung des Einstellungsbeschlusses im Bundesanzeiger mit Ablauf des 2. April 1981 beendet gewesen (§§ 205, 76 Abs. 1 Satz 2 KO), so daß die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 249 Abs. 1 ZPO am 3.
Mai 1981 abgelaufen sei, ohne daß es auf die Kenntnis des Klägers von der Einstellung des Konkursverfahrens ankomme (§ 76 Abs. 3 KO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unzulässig. Die Zwei-Wochenfrist des § 234 ZPO sei bei Eingang des Antrages verstrichen gewesen; sie habe spätestens am 20. Oktober 1981 zu laufen begonnen. Außerdem seien die Berufungsbegründungen nicht fristgerecht eingereicht worden. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe spätestens am 10. November 1981 Kenntnis von der Einstellung des Konkursverfahrens erlangt, so daß die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO am 24. November 1981 abgelaufen sei. Der Antrag sei auch unbegründet, weil der Kläger die Berufungsbegründungs-frist nicht unverschuldet versäumt habe; statt die rechtzeitige Weiterführung der durch die Eröffnung des Konkurses unterbrochenen Verfahren sicherzustellen, habe er die Dinge dem Zufall überlassen. Seine Unkenntnis davon, daß die Berufungsbegründungsfrist nach der Einstellung des Konkursverfahrens automatisch zu laufen beginne, entlaste ihn nicht, zu demal er anwaltlich vertreten sei.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend, daß seinem Prozeßbevollmächtigten in der Zeit vom 10. bis 24. November 1981, auf die der angefochtene Beschluß abstelle, die Anfertigung einer sachlich ausreichenden Berufungsbegründung nicht möglich gewesen sei.
 
II.
Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß die durch die Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechung der beiden Verfahren gemäß §§ 205, 76 KO mit Ablauf des 2. April 1981 ihr Ende gefunden hat und daß hieran weder die gegen den Einstellungsbeschluß gerichteten Erinnerungen noch die anschließenden Beschwerdeverfahren etwas geändert haben (vgl. BGHZ 64, 2 f). Dies bedeutet, daß die Berufungsbegründungsfrist am 3. Mai 1981 endete (§ 249 ZPO). Die Berufungsbegründungen gingen erst am 4. Dezember 1981 bei dem Berufungsgericht ein. Gegen diese Fristversäumung kann der Kläger nicht mit Erfolg Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
Der Kläger hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu spät beantragt. Bei Eingang seines Antrages am 24. November 1981 war die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO) längst verstrichen. Diese Frist beginnt mit dem Tage zu laufen, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das Hindernis ist behoben, sobald das bisher unverschuldete Hindernis (§ 233 ZPO) seine Wirkung auf die Partei oder ihren Vertreter verliert, so daß die etwaige weitere Hinderung nur noch in einem verschuldeten Parteiverhalten ihren Grund hat. Die zweiwöchige Frist für die Einlegung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt mithin, sobald die Partei selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkannt hat oder hat erkennen müssen, daß die Berufungsbegründungsfrist versäumt ist (BGH, Urteil v.21.3.1980 - V ZR 128/79 * VersR 1980, S. 678 m.w.Nachw.). Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß danach im Streitfall die zweiwöchige Frist spätestens am 20.
 
Oktober 1981 zu laufen begonnen hat. Dies greift der Kläger ohne Erfolg an. Er kann sich nicht darauf berufen, ihm sei die Auswirkung der Einstellung des Konkursverfahrens auf den Lauf der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem Gespräch mit seinem Prozeßbevollmächtigten am 14. November 1981 unbekannt gewesen.
Denn diese Unkenntnis ist verschuldet. Es kann auf sich beruhen, ob der Kläger nicht schon gehalten war, sich nach den Rechtsfolgen der Einstellung des Konkursverfahrens zu erkundigen, als er "im Sommer" 1981 erstmalig hiervon erfuhr. Jedenfalls bestand für ihn diese Erkundigungspflicht, als er am 20. Oktober 1981 erfuhr, daß der Einstellungsbeschluß rechtskräftig geworden ist. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß es Sache einer Juristisch nicht vorgebildeten Partei ist, alsbald Rechtsrat einzuholen, wenn sie im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens mit einem ihr nicht geläufigen prozeßrechtlichen Problem konfrontiert wird (vgl. BGH, Beschluß vom 5.3.1980 - IV b ZB 583/80 = FamRZ 1980 S. 555 m.w.Nachw.). Der geschäftserfahrene Kläger handelte mithin schuldhaft, als er die am 20.Oktober 1981 erlangte Kenntnis von der Einstellung des Konkursverfahrens nicht zu dem Anlaß nahm, umgehend eine fachkundige Auskunft zu der Frage einzuholen, wie sich die (rechtskräftige) Einstellung des Konkursverfahrens auf das Schicksal der noch vor Einreichung der Berufungsbegründungen unterbrochenen Zivilprozesse auswirkte.
Da somit dem Rechtsmittel schon deshalb der Erfolg versagt bleibt, weil das Berufungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zutreffend aus dem Ver-
 
schulden des Klägers versagt hat, kann es auf sich beruhen, ob auch der Prozeßbevollmächtigte des Klägers schuldhaft gehandelt hat, als er erst am 4. Dezember 1981 die Berufungsbegründungen einreichte, obwohl er schon am 10. November 1981 Kenntnis von der Einstellung des Konkursverfahrens erhalten hatte (§§ 236 Abs. 2 S. 2, 234 Abs. 1 und 2 ZPO).
Die sofortige Beschwerde des Klägers mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.
Dunz
 Scheffen
Dr. Steffen
 Dr. Ankermann
 Dr. Lepa