Die sofortige Beschwerde der Kläger zu 2)bis 4)gegen den Beschluß des 9. 3. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1) wird der vorgenannte Beschluß im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als er zu dem Nachteil dieser Beschwerdeführerin erkannt hat. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu 2)bis 4)ihre eigenen sowie je 1/20 der Gerichtskosten und der Kosten der Beschwerdegegner zu tragen; im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht Vorbehalten, das auch einheitlich über die Pflicht zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden hat. Dabei haben sie es versäumt, in der Klageschrift die allgemeine Größenordnung ihres Begehrens zu kennzeichnen, wie dies nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erforderlich ist (Senatsbeschluß vom 21. Gegen dieses Urteil haben alle Kläger Berufung eingelegt mit dem Ziel, ein höheres Schmerzensgeld zu erlangen. Diese Berufungen, von denen nur diejenige der Erstklägerin begründet war, hat der jetzt formund fristgerecht mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts mangels Beschwer als unzulässig verworfen. 1. Die Schmerzensgeldklagen haben ihre ihnen zunächst mangelnde Bestimmtheit dadurch erlangt, daß sich die Kläger insoweit die vom Landgericht angesetzten Schmerzensgeldbeträge stillschweigend als Kennzeichnung der Größenordnung ihres Begehrens zu eigen gemacht haben; sie sind dadurch erst zulässig geworden (vgl. Inwieweit letzteres mit der Vorschrift des § 308 Abs. 1 ZPO vereinbar war, ist hier nicht zu prüfen. Denn damit sind diese Kläger durch das erstrichterliche Urteil nicht beschwert; ihre Berufung ist mit Recht als unzulässig verworfen worden (Senats- Nach dem vorstehend Ausgeführten ist davon auszugehen, daß sie im ersten Rechtszuge ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 5.000 DM gefordert hat. Nach allem ist die Erstklägerin trotz des versäumten Ausspruchs der Teilabweisung durch das ange-fochtene Urteil insoweit beschwert, als die Urteils- summe wesentlich hinter dem Betrag von 5.000 DM zurückbleibt, und vor allem auch deshalb, weil die Unter-schreitung des erkennbar gewordenen Klagbegehrens darauf beruht, daß das Landgericht den Tatsachenbehauptungen der Klägerin zu 1) teilweise nicht gefolgt ist. Das Berufungsgericht hat also bei dieser eine Beschwer zu Unrecht verneint und wird nunmehr die Berufung dieser Klägerin sachlich bescheiden müssen. Daran ändert sich natürlich nichts deshalb, weil das Landgericht - wiederum fälschlicherweise - nachträglich seine Bewertung des Streitgegenstandes dem nur teilweisen Erfolg der Klage angepaßt hat. Denn eine solche Anpassung ist nur zulässig, soweit die Abweichung auf der Ausübung des dem Tatrichter zulässigerweise eingeräumten Bewertungsermessens beruht. Die Bewertung des Schmerzensgeldanspruches der Klägerin durch das Landgericht ist daher unzutreffend und wird berichtigt werden müssen.
Nachschlagewerk: Ja BGHZ: nein ZPO §§ 3, 253 Streitwert und Beschwer beim unbezifferten Lei stungsantrag. BGH, Beschl. v. 20. Februar 1979 - VI ZB 4/78 - OLG Hamm LG Dortmund BUNDESGERICHTSHOF vi zb 4/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. der Erzieherin Marianne 2. der Hausfrau Ursula H 3. der Schülerin Andrea H 4. des Schülers Patrick H sämtlich wohnhaft in Hi zu 3) und 4) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Ursula H< Kläger und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Dr. Chr.^^^^Bund Klaus gegen Hi 1. Frau Hildegard G 2. den Haftpflichtverband der Deutschen Industrie und Feuerschadensverband, Beklagte und Beschwerdegegner - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. Dr. und in Hi 2 / Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Februar 1979 durch die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt beschlossen: 1. Den Klägern zu 2)bis 4)wird das Armenrecht für das Beschwerdeverfahren verweigert, weil ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2. Die sofortige Beschwerde der Kläger zu 2)bis 4)gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 1977 wird zurückgewiesen. 3. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1) wird der vorgenannte Beschluß im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als er zu dem Nachteil dieser Beschwerdeführerin erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. 4. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu 2)bis 4)ihre eigenen sowie je 1/20 der Gerichtskosten und der Kosten der Beschwerdegegner zu tragen; im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht Vorbehalten, das auch einheitlich über die Pflicht zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden hat. 5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz - insoweit in Abänderung des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 25. Januar 1978 - und der Beschwerdewert werden auf je 10.003.- DM festgesetzt. Gründe I . Alle vier Kläger haben aus einem Verkehrsunfall Schmerzensgeldansprüche "nach Ermessen des Gerichts" geltend gemacht. Dabei haben sie es versäumt, in der Klageschrift die allgemeine Größenordnung ihres Begehrens zu kennzeichnen, wie dies nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erforderlich ist (Senatsbeschluß vom 21. Juni 1977 - VI ZA 3/75 - VersR 1977, 861 m.w. Nachw.). Statt dessen haben sie alsbaldige Streitwertfestsetzung durch das Landgericht erbeten. Diese ist hinsichtlich der Schmerzensgelder wie folgt geschehen: Klägerin zu 1) Klägerin zu 2) Klägerin zu 3) Kläger zu 4) 5.000 DM 1.000 DM 300 DM 300 DM Dieser Streitwertfestsetzung haben die Kläger nicht widersprochen. Das erstinstanzliche Urteil hat an Schmerzensgeld zugesprochen: der Klägerin zu 1) 1.500 dm der Klägerin zu 2) 1.800 DM der Klägerin zu 3) 300 DM dem Kläger zu 4) 500 DM ohne insoweit eine Klagabweisung auszusprechen. Gleichzeitig hat es die Festsetzung der jeweiligen Streitwerte den zugesprochenen Beträgen angepaßt. Gegen dieses Urteil haben alle Kläger Berufung eingelegt mit dem Ziel, ein höheres Schmerzensgeld zu erlangen. Diese Berufungen, von denen nur diejenige der Erstklägerin begründet war, hat der jetzt formund fristgerecht mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts mangels Beschwer als unzulässig verworfen. II. Nur die sofortige Beschwerde der Erstklägerin hat Erfolg, während die übrigen unbegründet sind. 1. Die Schmerzensgeldklagen haben ihre ihnen zunächst mangelnde Bestimmtheit dadurch erlangt, daß sich die Kläger insoweit die vom Landgericht angesetzten Schmerzensgeldbeträge stillschweigend als Kennzeichnung der Größenordnung ihres Begehrens zu eigen gemacht haben; sie sind dadurch erst zulässig geworden (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die so bestimmte Größenordnung hat die Entscheidung des Landgerichts bei den Klägern zu 2 bis 4 eingehalten, bzw. überschritten. Inwieweit letzteres mit der Vorschrift des § 308 Abs. 1 ZPO vereinbar war, ist hier nicht zu prüfen. Es genügt vielmehr, daß das hinreichend bestimmt zu dem Ausdruck gelangte Klagebegehren nicht unterschritten worden ist. Denn damit sind diese Kläger durch das erstrichterliche Urteil nicht beschwert; ihre Berufung ist mit Recht als unzulässig verworfen worden (Senats- 5 beschlösse v.4. November 1969 - VI ZB 14/69 - VersR 1970, 83,. v. ZI.. Juni 1977 - VI ZA 3/75 -VersR 1977, 861 m.w.Nachw.). 2. Dagegen verneint das Berufungsgericht bei der Erstklägerin zu Unrecht eine Beschwer. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist davon auszugehen, daß sie im ersten Rechtszuge ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 5.000 DM gefordert hat. Davon hat das Landgericht weniger als ein Drittel zugesprochen. Die Klägerin zu 1) ist also mit ihrem Begehren überwiegend unterlegen. Daran ändert es nichts, daß der Erstrichter insoweit fälschlich keine Teilabweisung ausgesprochen hat. Darauf hätte, auch wenn es sich nur um reine Ermessensfragen handelte, nur verzichtet werden dürfen, wenn sich der zugesprochene Betrag immerhin noch in der durch das Klagebegehren angesprochenen Größenordnung gehalten hätte; das war hier offensichtlich nicht der Fall. Der Tatrichter hat überdies das von ihm in seiner Größenordnung zutreffend erkannte Klagebegehren deshalb als überwiegend unbegründet erachtet, weil er sich - so ausdrücklich das landgerichtliche Urteil S. 9 u. - von der Richtigkeit der Klagebehauptungen weithin nicht hat überzeugen können; insoweit aber ist eine Teilabweisung auch beim unbe-zifferten Leistungsantrag ohnehin nicht zu umgehen. Nach allem ist die Erstklägerin trotz des versäumten Ausspruchs der Teilabweisung durch das ange-fochtene Urteil insoweit beschwert, als die Urteils- summe wesentlich hinter dem Betrag von 5.000 DM zurückbleibt, und vor allem auch deshalb, weil die Unter-schreitung des erkennbar gewordenen Klagbegehrens darauf beruht, daß das Landgericht den Tatsachenbehauptungen der Klägerin zu 1) teilweise nicht gefolgt ist. Das Berufungsgericht hat also bei dieser eine Beschwer zu Unrecht verneint und wird nunmehr die Berufung dieser Klägerin sachlich bescheiden müssen. Daran ändert sich natürlich nichts deshalb, weil das Landgericht - wiederum fälschlicherweise - nachträglich seine Bewertung des Streitgegenstandes dem nur teilweisen Erfolg der Klage angepaßt hat. Diese Bewertung war unrichtig. Denn eine solche Anpassung ist nur zulässig, soweit die Abweichung auf der Ausübung des dem Tatrichter zulässigerweise eingeräumten Bewertungsermessens beruht. Das trifft hier, wie ausgeführt, aus dem doppelten Grunde nicht zu, weil sich der zugesprochene Betrag schon nicht mehr in der von der Klägerin angegebenen Größenordnung hält und weil zu dem anderen die Unterschreitung des Richtwerts von 5.000 DM mit vom Klagevortrag abweichenden tatsäch- liehen Feststellungen begründet ist. Die Bewertung des Schmerzensgeldanspruches der Klägerin durch das Landgericht ist daher unzutreffend und wird berichtigt werden müssen. Dunz Scheffen Dr. Steffen zugleich für den im Urlaub befindlichen Dr. Ankermann Dr. Deinhardt