nis, daß die Akten zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung an den beim Oberlandesgericht zugelassenen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten w^itergeleitet werden sollen. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten beruht die Versäumung der Frist darauf, daß der erstinstanzliche Anwalt nach der Besprechung mit ihm die Akten aus der Hand gegeben hat, ohne sich zu vergewissern, daß das Ende der Rechtsmittelfrist ir notiert worden war und ohne dann eine Frist notieren zu lassen oder auch nur schriftlich die Wiedervorlage der Akten anzuordnen. Zutreffend hat das Berufungsgericht daraus den Schluß gezogen, daß der erstinstanzliche Anwalt des Beklagten nicht die äußerste, von ihm zu fordernde Sorgfalt bei der Wahrung der Frist hat walten lassen, sondern die Fristversäumung verschuldet hat, so daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (§§ 233 Abs. 1 232 Abs. 2 ZPO). Es gehört zu den wichtigsten Pflichten eines Anwaltes, nach Zustellung des Urteils darauf bedacht zu sein, daß die Rechtsmittelfrist nicht versäumt wird. Dezember 1970 - VI ZB 15/70 - VersR 1971, 372 ; zur Notwendigkeit der Eintragung von Fristen alsbald nach Zustellung des Urteils Beschl. Der Beschwerde kann nicht zugegeben werden, daß solche Anforderungen für eine Einzelpraxis die mit nur zwei zuverlässigen und erprobten Angestellten arbeitet, überspannt seien und die Gefahr von Fehlern nur vergrößern würden. Hätte der erstinstanzliche Anwalt des Beklagten diese allgemein bekannte und für unerläßlich erachtete Anforderung an die Organisation seines Büros beachtet, so wären ihm die Akten noch vor Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt worden, selbst wenn vorher bei der Bearbeitung ein Fehler unterlaufen war.
2> BUNDESGERICHTSHOF YI ZB 4/76 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Friedrich-Heinz Straße f Beklagten und Beschwerdeführers, - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: gegen die B u n d e s k n a p p schaft , Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Straße vertreten durch die Mitglieder der Geschäftsführung, Klägerin und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte und ■■MHBI Haan, Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 29. Juni 1976 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und der Richter Dunz, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. April 1976 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Gründe I. Der Beklagte wurde durch ein seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 11. November 1975 zugestalltes Urteil des Landgerichts zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin verurteilt. Erst am 30. Dezember 1975 ging seine Beruf ungsschiift beim Oberlandesgericht ein. Gleichzeitig beantragte er, ihm wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung hat er im wesentlichen geltend gemacht: Am 18. November 1975 habe er mit seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in dessen Kanzlei seine Sache besprochen mit dem Ergeb- nis, daß die Akten zur Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung an den beim Oberlandesgericht zugelassenen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hätten w^itergeleitet werden sollen. Der erstinstanzliche Anwalt habe die Akten daraufhin mit der mündlichen Anweisung, sie ihm zusammen mit den gesondert aufbewahrten Beiakten und den dazugehörigen Schriftstücken wieder vorzulegen, an seine Kanzlei, die aus zwei erfahrenen zuverlässigen Angestellten bestehe, weitergegeben. Aus unerklärlichen - eine Frist sei nicht notiert worden - Gründen seien die Akten dann im Fristenfach abgelegt worden, wo sie erst am 22. Dezember 1975 wiedergefunden worden seien. Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich dessen sofortige Beschwerde. II. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten beruht die Versäumung der Frist darauf, daß der erstinstanzliche Anwalt nach der Besprechung mit ihm die Akten aus der Hand gegeben hat, ohne sich zu vergewissern, daß das Ende der Rechtsmittelfrist ir notiert worden war und ohne dann eine Frist notieren zu lassen oder auch nur schriftlich die Wiedervorlage der Akten anzuordnen. Zutreffend hat das Berufungsgericht daraus den Schluß gezogen, daß der erstinstanzliche Anwalt des Beklagten nicht die äußerste, von ihm zu fordernde Sorgfalt bei der Wahrung der Frist hat walten lassen, sondern die Fristversäumung verschuldet hat, so daß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann (§§ 233 Abs. 1 232 Abs. 2 ZPO). Es gehört zu den wichtigsten Pflichten eines Anwaltes, nach Zustellung des Urteils darauf bedacht zu sein, daß die Rechtsmittelfrist nicht versäumt wird. Die Berechnung und Eintragung entsprechender Fristen in (hm dazu bestimmten Kalender entweder durch den Anwalt selbst oder durch eine geschulte und zuverlässige Bürokraft ist dafür unentbehrlich. Notfalls sind Vor- oder Zwischenfristen einzutragen; nur so wird gewährleistet, daß eine Sache, die im Büro des Anwaltes in den Geschäftsgang gelangt, nicht in Vergessenheit gerät, weil sie durch irgend ein Versehen falsch abgelegt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Dezember 1970 - VI ZB 15/70 - VersR 1971, 372 ; zur Notwendigkeit der Eintragung von Fristen alsbald nach Zustellung des Urteils Beschl. vom 30. Januar 1975 - VII ZB 29/74 - VersR 1975, 471, 472). Der Beschwerde kann nicht zugegeben werden, daß solche Anforderungen für eine Einzelpraxis die mit nur zwei zuverlässigen und erprobten Angestellten arbeitet, überspannt seien und die Gefahr von Fehlern nur vergrößern würden. Menschliches Versagen von Angestellten des Büros im Einzelfall ist auch unter solchen Umständen nicht auszuschließen, wie gerade der vorliegende Fall zeigt. Gerade dagegen soll die Forderung schützen, einen Fristenkalender zu führen und jede Fristsache dort sofort notieren zu lassen. Hätte der erstinstanzliche Anwalt des Beklagten diese allgemein bekannte und für unerläßlich erachtete Anforderung an die Organisation seines Büros beachtet, so wären ihm die Akten noch vor Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt worden, selbst wenn vorher bei der Bearbeitung ein Fehler unterlaufen war. Inwiefern in einem kleineren Büro die strikte Anweisung, jeweils Fristen einzutragen, Verwirrung stiften könnte, ist nicht ersichtlich. Selbst verm dem Anwalt gestattet wird, sich auf sein Büropersonal zu verlassen, so verlangt aber die Rechtsprechung von ihm, sich von der Eintragung der Fristen dann selbst zu überzeugen, wenn ihm vor deren Ablauf die Sache deshalb vorge legt wird, weil die Aussichten des Rechtsmittels geprüft werden sollen. Dr, Weber Dunz Dr. Steffen Dr, Kulimann Dr. Ankermann