Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7. Dezember 197^ wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin das zu deren Ungunsten ergangene Urteil des Landgerichts vom 27. Dezember 1974 habe er von den Gegenanwälten die versehentlich mit der Zustellungsurkunde zurückgeschickte Ausfertigung des zugestellten Urteils wieder erhalten. Januar 1975 eine Besprechung mit der Klägerin gehabt habe, hätten ihm die Akten Vorgelegen, jedoch ohne das Schreiben der Gegenanwälte vom 27. Deswegen sei er, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, davon ausgegangen, daß das Urteil ihm frühestens am 10. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Der angefochtene Beschluß geht zu Recht davon aus, daß die Klägerin nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert worden ist, sondern daß die Frist durch ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten versäumt worden ist, das sie sich nach § 233 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Das Beschwerdegericht meint, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe sich nicht damit begnügen dürfen, in den von ihm geführten Fristenkalender nur einen Termin einzutragen, der einige Tage vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist gelegen habe. Es hält den Anwalt vielmehr für verpflichtet, auch den genauen Endtermin der Rechtsmittelfrist so zu vermerken, daß ihr Ablauf mit Hilfe des Fristenkalenders zuverlässig festgestellt werden könne. Anderenfalls könne der Fristenkalender seine wesentliche Funktion, jederzeit und unabhängig von dem Inhalt der Handakten Aufschluß über den Ablauf von Fristen zu geben, nicht mehr erfüllen. Bei ordnungsgemäßer Führung des Fristenkalenders hätte keiner der anderen, von der Klägerin dargelegten Umstände dazu führen können, daß die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt wurde. Nur auf diese Weise hätte gewährleistet werden können, daß Irrtümer über den Zeitpunkt des Fristablaufes vermieden werden konnten, wenn etwa, wie es immer wieder Vorkommen kann und auch hier geschehen ist, Aktenteile nicht bei der Hand sind. Wenn der Rechtsanwalt sein Büro nicht, was ihm frei steht, so organisiert, daß er von seinem Personal auf den drohenden Fristablauf rechtzeitig auftaerksam gemacht werden kann, dann wahrt er die vom Gesetz verlangte Sorgfalt nur, wenn er von vornherein den Fristablauf so aktenkundig macht, daß er - oder im Falle einer unvorhergesehenen Abwesenheit ein Vertreter -ihn im Fristenkalender und auf den Handakten ohne weiteres vermerkt findet (zur Erforderlichkeit der Notierung des Fristendes vgl.
BUNDESGERICHTSHOF VI 21 tffi BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Helga H Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Dr. gegen den Arzt Dr. med. R. H i Lstraße t Beklagten und Beschwerdegegner, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 10. Juni 1975 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Weber und der Richter Prof .Dr.Nüßgens, Dr. Steffen, Dr. Kulimann und Dr. Ankermann beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. März 1975 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Beschwerdewert: 10.000 DM Gründe I. Am 5. Dezember 197^ wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin das zu deren Ungunsten ergangene Urteil des Landgerichts vom 27. November 197^ zugestellt. Die Berufungsfrist lief mithin am 7. Januar 1975 ab (der 5. Januar 1975 war ein Sonntag, der 6. Januar 1975 gesetzlicher Feiertag). Die Berufung der Klägerin ging Jedoch erst am 10. Januar 1975 beim Oberlandesgericht ein. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin geltend gemacht: Er habe nach Zustellung des Urteils in seinem Terminkalender, den er selbst als Fristenkalender führe, den 27. Dezember 1974 als Wiedervorlagefrist zur Wahrung der Berufungsfrist eingetragen. Er trage in der Regel einen Termin ein, der einige Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist liege. Von dem Zeitpunkt an befänden sich die Akten dann auf seinem Schreibtisch. Am 27. Dezember 1974 habe er von den Gegenanwälten die versehentlich mit der Zustellungsurkunde zurückgeschickte Ausfertigung des zugestellten Urteils wieder erhalten. Als er am 2. Januar 1975 eine Besprechung mit der Klägerin gehabt habe, hätten ihm die Akten Vorgelegen, jedoch ohne das Schreiben der Gegenanwälte vom 27. Dezember 1974 und ohne die Urteilsausfertigung. Um nunmehr das genaue Zustellungsdatum zu erfahren, habe er seine Büroangestellte beauftragt, bei der Post nachzusehen; diese habe ihm erklärt, sie habe dort nichts gefunden. Daraufhin habe er die Angestellte beauftragt, das Büro der Gegenanwälte anzurufen. Am Telefon habe der Sachbearbeiter der Gegenanwälte der Angestellten erklärt, er habe das Urteil am 9. Dezember 1974 zur Zustellung gebracht, ob per Post oder über die Gerichtspost, könne er nicht sagen. Deswegen sei er, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, davon ausgegangen, daß das Urteil ihm frühestens am 10. Dezember 1974 zugestellt worden sein könne. Er habe daher die Klägerin auf den 8. Januar 1975 zu einer abschließenden Besprechung bestellt. Diese habe ihn dann telefonisch beauftragt, Berufung einzulegen. Erst als ihm am Abend nach Fertigung der Berufungsschrift die Akten wieder vorgelegt worden seien, habe er dort die Ausfertigung des Landgerichtsurteils gefunden und an dem darauf befindlichen EingangsStempel bemerkt, daß es am 5. Dezember 1974 zugestellt worden sei. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Der angefochtene Beschluß geht zu Recht davon aus, daß die Klägerin nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Berufungsfrist verhindert worden ist, sondern daß die Frist durch ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten versäumt worden ist, das sie sich nach § 233 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Das Beschwerdegericht meint, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe sich nicht damit begnügen dürfen, in den von ihm geführten Fristenkalender nur einen Termin einzutragen, der einige Tage vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist gelegen habe. Es hält den Anwalt vielmehr für verpflichtet, auch den genauen Endtermin der Rechtsmittelfrist so zu vermerken, daß ihr Ablauf mit Hilfe des Fristenkalenders zuverlässig festgestellt werden könne. Anderenfalls könne der Fristenkalender seine wesentliche Funktion, jederzeit und unabhängig von dem Inhalt der Handakten Aufschluß über den Ablauf von Fristen zu geben, nicht mehr erfüllen. Bei ordnungsgemäßer Führung des Fristenkalenders hätte keiner der anderen, von der Klägerin dargelegten Umstände dazu führen können, daß die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt wurde. Dieser Standpunkt des Berufungsgerichts ist richtig. Wenn der Rechtsanwalt im Pristenkalender eine vor dem eigentlichen Fristablauf liegende Vorlegungsfrist notierte, dann reichte das zu der gebotenen Fristen« kontrolle allein nicht aus. Er hätte, wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, von vornherein auch im Fristenkalender das genaue Fristende vermerken müssen, auch wenn er diesen Kalender selbst führte. Nur auf diese Weise hätte gewährleistet werden können, daß Irrtümer über den Zeitpunkt des Fristablaufes vermieden werden konnten, wenn etwa, wie es immer wieder Vorkommen kann und auch hier geschehen ist, Aktenteile nicht bei der Hand sind. Wenn der Rechtsanwalt sein Büro nicht, was ihm frei steht, so organisiert, daß er von seinem Personal auf den drohenden Fristablauf rechtzeitig auftaerksam gemacht werden kann, dann wahrt er die vom Gesetz verlangte Sorgfalt nur, wenn er von vornherein den Fristablauf so aktenkundig macht, daß er - oder im Falle einer unvorhergesehenen Abwesenheit ein Vertreter -ihn im Fristenkalender und auf den Handakten ohne weiteres vermerkt findet (zur Erforderlichkeit der Notierung des Fristendes vgl. auch Senatsbeschluß vom 20.2.1975 - VI ZR 16/74). Wäre der Rechtsanwalt diesen Anforderungen nachgekommen, dann hätte es nicht zu dem Irrtum über den Fristablauf im Zusammenhang mit der telefonischen Nachrage der Büroangestellten bei den Gegenanwälten kommen können. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, die Ursächlichkeit einer solchen Pflichtver- letzung bei der Eintragung des Fristablaufes sei durch die spätere telefonische Nachfrage bei den Gegenanwälten aufgehoben worden, vermag der Senat nicht zu folgen. Dr. Weber Nüßgens Dr. Steffen Dr. Kullmann Dr.Ankermann