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BGH · vi zb 4/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vi zb 4/73

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3. Das Urteil des Landgerichts war den Beklagten am 23. Januar 1973 haben sie beantragt, ihnen wegen Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. November 1972 das Urteil des Landgerichts ihrem Haftpflichtversicherer mit der Bitte übersandt, zu prüfen, ob Berufung eingelegt werden und an welchen Berufungsanwalt er das Urteil abgeben solle; von der tags zuvor erfolgten Zustellung habe er nichts erwähnt. Der Leiter des Prozeßreferats habe hierauf vertraut und daher die Berufungsanwälte unter Mitteilung dieses Datums erst am 11. Diese ist zulässig, aber unbegründet, weil der erstinstanzliche Rechtsanwalt, dessen Verhalten sich die Beklagten nach § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen, nicht die äußerste, den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt gewahrt hat, um eine Versäumung der Berufungsfrist zu vermeiden. Vielmehr ist ihm anzulasten, daß er bei seiner Bitte an den Haftpflichtversicherer zu prüfen, ob Berufung eingelegt werden solle, diesen nicht von dein bereits begonnenen häuf der Berufungsfrist unterrichtet und dnml t eine entscheidende Ursache zur Fristversäumung gesetzt hat, mag ihm die spätere falsche Auskunft seines Personals möglicherweise auch nicht zuzurechnen sein.

Zitierte Normen: § 232 ZPO
BerufungBerufungsfristAnwaltBerufungsgericht12

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
vi zb 4/73	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1.
2.
der Firma Gebr.
des Kraftfahrers Heinz S(
;tr.
Beklagten und Beschwerdeführer,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Oberlokomotivführer i.R.
Hermann
,Nr.
Kläger und Beschwerdegegner,
 Rechtsanwälte Dr. und	in
- Prozeßbevollmächtigte II, Instanz:
/;
o
06
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und die Richter Sonnabend, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kulimann
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Februar 1973 wird zurUckgewiesen.
Die Kosten des Beschwerde Verfahrens haben die Beklagten zu tragen.
Gründe :
Das Urteil des Landgerichts war den Beklagten am 23. November 1972 zugestellt worden. Die Beklagten haben jedoch erst am 12. Januar 1973 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 26. Januar 1973 haben sie beantragt, ihnen wegen Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsgesuches haben sie vorgetragen, ihr erstinstanzlicher Anwalt habe mit Schreiben vom 24. November 1972 das Urteil des Landgerichts ihrem Haftpflichtversicherer mit der Bitte übersandt, zu prüfen, ob Berufung eingelegt werden und an welchen Berufungsanwalt er das Urteil abgeben solle; von der tags zuvor erfolgten Zustellung habe er nichts erwähnt. In der zweiten Hälfte des Dezember 1972 habe sich der Leiter des Prozeßreferats des Haftpflichtversicherers fernmündlich
 
beim Büro des erstinstanzlichen Anwalts nach einer etwaigen Urteilszustellung erkundigt und hierbei von einer Büroangestellten die Auskunft erhalten, das Urteil sei am 12. Dezember 1972 zugestellt worden. Der Leiter des Prozeßreferats habe hierauf vertraut und daher die Berufungsanwälte unter Mitteilung dieses Datums erst am 11. Januar 1973; um Berufungseinlegung gebeten.
Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung wegen Fristversäumung verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
Diese ist zulässig, aber unbegründet, weil der erstinstanzliche Rechtsanwalt, dessen Verhalten sich die Beklagten nach § 232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen, nicht die äußerste, den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt gewahrt hat, um eine Versäumung der Berufungsfrist zu vermeiden.
Zu Recht vermißt das Berufungsgericht Jedes Vorbringen der Beklagten dazu, daß ihren erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden trifft. Die von den Beschwerdeführern unter Hinweis auf den BGH-Beschluß vom 14. Oktober 1970 (IV ZB 29/70 = VersR 1971, 131) vertretene Ansicht, ein beim Berufungsgericht nicht zugelassener Anwalt erster Instanz sei grundsätzlich nicht verpflichtet, die Berufungsfrist unter Kontrolle zu nehmen, trifft nicht den hier gegebenen Sachverhalt. Es geht nicht darum, daß der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsfrist nicht ordnungsgemäß überwacht hatte. Vielmehr ist ihm anzulasten, daß er bei seiner Bitte an den Haftpflichtversicherer zu prüfen, ob Berufung eingelegt werden solle,
 diesen nicht von dein bereits begonnenen häuf der Berufungsfrist unterrichtet und dnml t eine entscheidende Ursache zur Fristversäumung gesetzt hat, mag ihm die spätere falsche Auskunft seines Personals möglicherweise auch nicht zuzurechnen sein.
Dr. Weber	Sonnabend	Scheffen
 Dr. Steffen	Dr.	Kullmann